W 1091 e Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung; wird nach der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung. Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft eingeräumte Kündigungsfrist nicht überschreiten. Soweit es hiernach nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Oypothek auszuschließen, darf sich die Gesellschaft eine Rückzahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen. §* 56. Die Jahresleistung des Hypothekenschuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den etwaigen Tilgungsbeitrag enthalten. §* 57. Die Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen werden vom Auf- sichtsrat festgesetzt. Sie bedürfen der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts). In den Bedingungen ist insbesondere sestzustellen, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welchen Voraussetzungen die Gesellschaft befugt ist, die vor- zeitige Rückzahlung der Hypotheken zu verlangen. §* 58. §§ 16, 17 und 18 Abs. 1 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (R. G. Bl. S. 375) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gesellschaft in die Darlehns- bedingungen eine dem § 17 des Hypothekenbankgesetzes entsprechende Bestimmung aufzunehmen hat. § 59. Anträge auf Genehmigung von Darlehen kann die Gesellschaft ohne Angabe der Gründe zurückweisen. 6. Die Pfandbriefe. § 60. Die Gesellschaft gibt verzinsliche Pfandbriefe aus. Die Pfandbriefe werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Zur Unterzeichnung genügt die im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist unzulässig. §* 61. In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Kündbarkeit, ersichtlich zu machen. § 62. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellschaft kündbar. Die Gesellschaft darf auf das Recht zur Rückzahlung höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Die Rückzahlung der Pfandbriefe erfolgt im Wege der Kündigung oder der Auslosung oder des freihändigen Ankaufs. § 63. Die Pfandbriefe nebst Zins= und Erneuerungsscheinen werden nach den von dem Vorstande und dem Aussichtsrat festzustellenden Mustern ausgefertigt. Der Nennbetrag der einzelnen Stücke soll nicht unter 100 Mark betragen. § 64. Für die jährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Erneuerungsschein beigefügt. Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines werden neue Zins= und Erneuerungsscheine ausgegeben. Die Zinsen sind an den von dem Vorstande näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar. Die Auslosung der zur Rückzahlung bestimmten Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, der darüber eine Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht; das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem Rückzahlungs- termin, mit welchem die Verzinsung aufhört. Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zins- scheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwerte. § 65. Die eingelieferten Pfandbriefe (§ 64 Abs. 3) werden in Gegenwart eines Vorstands- mitgliedes und eines Vertreters der Aufsichtsbehörde als „ungültig“ abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen. §* 66. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn- wertes jederzeit durch Hypotheken in mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Als Deckung dürfen nur solche Hypotheken dienen, die den Erfordernissen der §8§ 51 bis 58 dieser Satzung entsprechen. Die Beleihung darf die erste Hälfte des Wertes des Grundstücks (§ 52) nicht übersteigen. Hypotheken, die nicht zur ersten Stelle eingetragen sind, dürfen nur mit Genehmigung des Pfandhalters zur Pfandbriefdeckung verwendet werden. Die zur Deckung von Pfandbriefen verwendeten Hypotheken an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages