1148 Im Oktober 1912 (und 1911) betrug: die Zufuhr 70724 (29 647), die Ausfuhr 59 028 (21676) und der Vorrat am 31. Oktober 103221 (50 4729. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon vom 4. November 1912.) Nwvassaland. Regelung der Pflanzeneinfuhr. Nach einem im Amtsblatt der Regierung vom 31. August 1912 veröffentlichten Gesetzentwurfe, betreffend die Verhinderung der Einfuhr und Verbreitung der Insektenpest und Pflanzenkrankheiten, kann der Gon- verneur im Rate durch Bekanntmachung im Amtoblatt die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr von Pflanzen oder damit verpackten Gegenständen, welche die Ein- schleppung von Pflanzenkrankheiten in das Schutzgebiet herbeiführen können, verbieten. Die Einfuhr von Pflanzen und deren Verpackungen ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 1. Alle Pflangen und Verpackungen müssen in Port Herald oder an einem anderen bekannt ge- machten Platze gelandet werden, wenn nicht eine schriftliche Erlaubnis des Gouverneurs zur Landung an einem anderen Platze eingeholt ist. 2. Alle Pflanzen und Verpackungen müssen von dem Einführer dem zollkontrolleur übergeben werden, der für ihre Uberführung nach dem für die Desinfektion durch die landwirtschaftliche Behörde bestimmten Platze Sorge trägt; dem Zollkontrolleur liegt ferner die Aufsicht über Pflan zen und ihre Verpackungen unmittelbar bei ihrer Ankunft in dem Schungebiet und vor ihrer Ubergabe an den Einführer ob. 3. Bei der Ubergube der Pflanzen und ihrer Ver- packung hat der gollkontrolleur dem Einführer eine Bescheinigung ausaustellen, woraus die zeit und der Tag der Ubergabe hervorgehen. Die Einfuhr von Pflanzen zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Regierung ohne Deeinfektion gestatten. Der Auedruck „Pflangen“ umfaßt lebende Bäume, Pflangen oder Teile davon wie Ableger, Augen, Pfropf- reiser, Knollen, Wurzeln, Sämereien, Früchte und Ge- müse, er umfaßt aber keine Früchte und Gemüscarten in Büchsen oder sonstwie haltbar gemacht, in denen sich kein Leben mehr befindet. (The BoOanrd of Trade Journal.) Stand der ägyptischen Baumwollernte im Oktober 1912.7) In Unterägypten war die Witterung im Oktober mit Ausnahme der letzten kalten Tage den Baumwollpflanzen günstig. Die Kapsel- würmer fügen fortgesetzt insbesondere der dritten Pflücke einigen Schaden zu. Im Vergleich mit dem Vorjahr sind die Resultate der ersten Pflücke größere, die der zweiten Pflücke in einigen Di- strikten gleiche, in anderen geringere. Die Aus- sichten der dritten Pflücke sind ungünstig, da eine große Angahl von Kapseln von den Würmern *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1058. beschädigt worden ist. Die Erträge bei der Ent- körnung sind ungleich und etwas geringer als im Vorjahre. In Oberägypten und Fayoum war die Witterung im allgemeinen günstig. Die Resultate der ersten Pflücke übertrafen die des Vorjahres; dagegen sind die Resultate der zweiten Pflücke wider Erwarten geringer, was wahrscheinlich auf den Wassermangel während des Sommers zurück- zuführen ist. Die dritte Pflücke scheint sochr gering auszufallen. Der Ertrag bei der Entkörnung ist etwas geringer als im Vorjahre. Die jetzigen Meldungen lassen eine Ernte von ungefähr 7¾/¾ Millionen Kantar erhoffen. (Bericht der Alexandrina Gencral Produce Asscciation.) Brasilien. Herabsetzung der Ausfuhrzölle auf Kaut- schuk in den Staaten Pará und Amazonas. Zwischen der Bundesregierung und den Staaten Paráä und Amazonas ist dem Vernehmen nach ein Vertrag über die Herabsetzung der Aus- fuhrzölle für Kautschuk geschlossen,') und zwar zunächst um 5 v. H. mit Wirkung vom 1. Januar 1913 ab. JFür den Ausfall an staatlichen Ein- nahmen will man in Pará die Einkommen der Geschäftshäuser und den Verbrauch von Alkohol besteuern. (Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Par.) Dozombique. Zollfreiheit für Pflanzen bei der Einfuhr in den Bezirk Lonrenco Marques. Zur Förderung der Blumen= und Obstzucht sowie des Waldbaues in der Kolonie Mozambique hat der Generalgouverneur unterm 16. August 1912 eine Verordnung erlassen, wonach Pflanzen, die in den Bezirk Lourengo Marques einge führt werden, in die der Verordnung vom 1. November 1895 angehängte Liste der vom Einfuhrzolle be- freiten Gegenstände aufzunehmen sind. (Boletim Official da Provincia de Moçgambique.) Hahkaomeorkt auf Ceyvion.“) Vom 1. Januar bis 30. September d. Is. betrug die Ausfuhr von Ceylonkakao 53686 cwmts gegen 56 454 ewts im Vorjahre. Die Ausfuhr nach den Hauptabsatzländern stellte sich in dem genannten Zeitraum 1912 *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1021. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. ö03.