W 1162 20 Einziger Paragraph. Die Verfügungen des Auswärtigen Amts (Kolonial-Abteilung), betreffend die Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau an den Landesfiskus von Kamerun, vom 25. ZJa- nuar 1907 (Kol. Bl. S. 144) und vom 10. April 1907 (Kol. Bl. S. 384) werden aufgehoben. Berlin, den 28. November 1912. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Solf. Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport und Handel mit Rindern, ZSiegen und Schaken. Vom 4. Juli 1912. Auf Grund des F 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. S. 509) wird hierdurch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: §* 1. Der Transport von Rindern, Ziegen und Schafen (Transportvieh im Sinne dieser Verordnung) ist zwischen den verschiedenen Bezirken nur insoweit erlaubt, als er vom Gouverneur durch Bekanntmachung zugelassen wird.“) § 2. Der Transport darf nur auf den vom Gouverneur bekannt gegebenen Wegen (Viehb- treibewegen),') auf der Eisenbahn oder auf dem Wasserwege erfolgen. Wenn der Ursprungsort nicht an einem Viehtreibewege oder an einer Bahnstation oder an einer Einschiffungsstelle liegt, so ist das Transportvieh auf dem kürzesten Wege zum nächsten Vieh- treibeweg zu bringen, falls nicht der Weg zur nächsten Bahnstation oder Einschiffungsstelle näher ist. Ebenso ist der Transport von der Bahnstation, der Ausschiffungsstelle oder dem Viehtreibe- wege zum Bestimmungsorte auf dem kürzesten Wege vorzunehmen. Ein Kreuzen der Viehtreibewege mit Trausportvieh ist verboten. § 3. Die örtliche Verwaltungsbehörde kann, ohne Rücksicht auf die §§ 1 und 2, die Uber- führung von Transportvieh in ihren Bezirk sowie den Durchtrieb und die Ausfuhr gestatten, sofern ein dringendes Bedürfnis vorliegt und veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen. In diesem Falle darf der Transport nur auf den von dem beteiligten Verwaltungsbehörden zu bestimmenden Wegen erfolgen. § 4. Außerdem können Tiere, die eine Kontrollstation (§ 1 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Haustieren aus dem Auslande, vom 18. September 1911, Amtlicher Anzeiger Nr. 39)“#) passiert haben, entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf Grund einer vom untersuchenden beamteten Tierarzt oder von seinem Vertreter ausgestellten amtlichen Bescheinigung auf den darin vermerkten Wegen nach ihrem Bestimmungsort transportiert werden. § 5. Rinder, Ziegen und Schafe, die sich auf dem Trausport befinden, dürfen bei den ansässigen Viehbesitzern nicht eingestellt und mit deren Tieren nicht in Berührung gebracht werden. Ihr Transport ist mit möglichster Beschleunigung auszuführen. Der Weidetrieb ist nur auf dem hierfür von der örtlichen Verwaltungsbehörde abgegrenzten Gelände oder, sofern an einem Vieh- treibewege ein solches noch nicht bestimmt ist, nur auf einem ½ km breiten Streifen zu beiden Seiten des Weges gestattet. § 6. Das Betreten und die Benutzung der für Transportvieh vorbehaltenen Weiden und Wasserstellen durch Standvieh ist verboten. Ein Uberschreiten der Viehtreibewege durch Standvieh ist nur an den von der örtlichen Verwaltungsbehörde zugelassenen Stellen erlaubt. § 7. Transportvieh ist auf Anordnung des zuständigen Beamten durch die vom Gouverne- ment errichteten Viehbäder zu treiben. « *) Vgl. „Amtl. Anz. f. D. O. A.“, Nr. 35, S. 115ff. *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, Nr. 22, S. 833 ff.