G. 13 20 für das Kilogramm Rohgewicht (Ware mit Säcken), während der Preis später bis zu 0,29 Pesos stieg. " Der Samen- und Samenstengelgehalt im Kapok macht ungefähr 65 bis 73 v. H. aus, es stellt sich somit der Preis für die mit Maschinen gereinigte Ware, ohne Berechnung der Maschinen- arbeit und aller anderen Unkosten bereits auf 0,60 Pesos = 1,25 .; hierzu treten dann noch die Fracht= und Verschiffungs= sowie Presse= und sonstigen Kosten, so daß es für den Exporteur unlohnend wird, die Ware in Deutschland zu den von dort aus bewilligten Preisen zu ver- kaufen. Das Bureau of Agriculture hat eine starke Rührigkeit gezeigt, um die Eingeborenen dazu zu bewegen, das Produkt auf großen, brach liegenden Flächen der Insel Luzon in der Nähe der Manila Eisenbahn anzubauen. Sollte das durchgeführt werden, so würde der Philippiner Kapok in wenigen Jahren zweifellos ein gegen- über dem Erzeugnis Javas konkurrenzfähiges Produkt werden können und in bedeutend größeren Mengen zum Markte kommen. (Bericht des Kaiserl. Konsuls in Manila.) Stand der ägyptischen Baumwollernte im Uovember 1912.) In Unterägypten war die Witterung im No- vember günstig. Nur noch eine geringe Menge Baumwolle bleibt zur Zeit zu ernten. Der Er- trag bei der Entkörnung ist im allgemeinen gleich dem des Vormonats und für die ganze Zeit etwas geringer als im Vorjahre. In Oberägypten und Fayoum war die Witte- rung im allgemeinen günstig. Bezüglich des Ertrags bei der Entkörnung gilt von Oberägypten dasselbe wie von Unterägypten. Die im Vor- monat?) gemeldete Schätzung der Ernte auf un- gefähr 734 Millionen Kantar bleibt bestehen. (Bericht der Alexandria Generl Produce Asscciation.) Der Lissaboner Kahaomarkt im november 1912.) Während des Monats November ist der Kakaopreis in Lissabon allmählich gestiegen. Ende des Monats wurden für feine Qualitäten 4100 bis 4200 Reis notiert. Im November 1912 (und 1911) betrug die Zufuhr 11 567 (43 151), die Ausfuhr 67 054 E65% der Vorrat am 30. 47 734 (69 970) ack. Die geringe Zufuhr wird dadurch ausgeglichen, daß der am 3. Dezember eingetroffene Dampfer . U. .D. Kol. Bl.- 1912. S. 1118. ) agl. .D. Kol. Bl.- 1912, S. 1147 f. 77 990 Sack angebracht hat, so daß an diesem Tage bereits wieder ein Vorrat von 125724 Sack vorhanden war. Der jüngst von der Regierung dem Parla- ment vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die Einführung eines Ausfuhrzolls auf Kakao von 30 Reis für 1 kg, hat unter den Pflanzern große Unruhe verursacht. Es wurde in Versamm- lungen dagegen protestiert und eine Eingabe an das Parlament eingereicht, in der um die Nicht- annahme dieses Gesetzes gebeten wird. Allgemein wird behauptet, daß, wenn auch einige größere Pflanzer in der Lage seien, diese Abgabe tragen zu können, die kleinen Pflanzer, die die Mehrzahl bilden, dadurch ruiniert werden würden. Es ist Tatsache, daß die kleineren Plantagenbesitzer fast alle stark verschuldet sind und ihre Pflanzungen hypothekarisch belastet haben. Eine weitere Be- lastung des Kakaos würde es ihnen daher sehr erschweren, ihre Zinsen aufzubringen, und viele würden sich wohl genötigt sehen, ihre Pflan- zungen zu verkaufen. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon.) Verbot der Spirituofeneinfuhr in Süb-Ulgerien. Auf Grund der Spirituosen-Sperrverordnung des Gouverneurs von Süd-Nigerien vom 19. August vor. Is. — Liquor (Prohibited Areas) Ordi- nance 1912 — ist in dieser Kolonie der Obudu- Bezirk des Ikom-Distrikts (an der Nordwestgrenze Kameruns) für Spirituosen gesperrt worden. Gestattet ist die Spirituoseneinfuhr in diesen Bezirk nur Nichteingeborenen für den eigenen Bedarf und Eingeborenen nur mit besonderer Er- laubnis des Gouverneurs und unter besonderen Kontrollmaßregeln. Desgleichen ist auch die Abgabe von Spiri-= tuosen im Obudu-Bezirk an Eingeborene gegen Geld oder im Tauschhandel verboten, während der Verkauf an Nichteingeborene nach Erteilung einer Lizenz zulässig ist. Südbnigerien. Einfuhr von weingeisthaltigen Getränken. Durch eine „Liquors (Trohibited Arcus) Ordinance. 1912“ betitelte Verordnung Nr. 19 vom Jahre 1912 ist die Einfuhr, der Verkauf und die Herstellung wein- geisthaltiger Getränke in den vom Gouverneur im Rate bestimmten Gebieten Südnigerias geregelt worden.“") Danach dürfen weingeisthaltige Getränke in eine hierfür verbotene Gegend nur von Nichtein- geborenen oder von Eingeborenen, die vom Gonverneur eine Erlaubnis zur Einfuhr für ihren eigenen Gebrauch erhalten haben, eingeführt werden, und dann nur auf *) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 773.