W 48 20 Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Elngeborenenpolitik und Eingeborenenrecht in der Goldküste und in Uigerien.") Von Dr. jur. et phil. Asmis. (Schluß.) IV. Das Eingeborenenrecht von Südnigerien. Das Eingeborenenrecht von Südnigerien bietet, schon dank der früheren Verbindung von Lagos mit der Goldküste und dan seiner entsprechenden Teilung in Colony und Protectorate in vielen Fällen UÜberein- stimmungen mit en der Goldküste, in anderen zeigen sich aber doch weitgehende, durch die örtlichen Verhält- nisse bedingte Abweichungen. Das Gesetzgebungswerk Südnigeriens litt darunter und tut es noch heute, daß die Verwaltungsorganisation des Gebietes als ständig in der Umwandlung begriffen angesehen wurde. Außer= dem war einmal das Gebiet der Colony schon so ver- englisiert und auch so verhältnismäßig klein, daß die Schaffung eines besonderen Rechts weniger dringlich erschien und die Schaffung großer gesetzgeberischer Arbeiten sich auch nicht recht lohnte. Das Gebiet des Protectorate dagegen enthielt entweder so tiefstehende oder nur so locker angegliederte Stämme und war in früheren Jahren auch noch zu wenig bekannt, so daß eine einheitliche großgügige Gesetzgebung auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen wäre. So kommt es z. B., daß Südnigerien im Gegensatz sur“ Goloküste und Nordnigerien keinen eigchen Criminal Code erhalten . Als am 1. Mai 19006 das Protektorat von Süd- nigerien mit der i und dem Protektorat von Lagos vereinigt wurde, ging man alsbald auch daran, die für die beiden Gebiete gesondert erlassenen Be- stimmungen zu verschmelzen. Ein großes doppel- bändiges Werk war das Resultat. In vielen Fällen war es jedoch noch nicht möglich. Die so gänzlich verschiedenen Verhältnisse ließen sich nicht unter eine Norm zwingen; so mußten denn Sondergesetze für die Westprovinz einerseits und die Zentral= und Ostprovinz anderseits zum Teil erhalten bleiben. Die bevor- stehende Vereinigung mit Nordnigerien dürfte weitere Umwälzungen und Anderungen bringen. A. Verwaltungsrecht. In der Verwendung von Eingeborenen in der inneren Verwaltung zeigt sich besonders die Ver- schiedenheit der einzelnen Teile des Gebiets. Über die Mitwirkung der Eingeborenen im L##gislative Council ist oben schon gesprochen, desgleichen über die verschiedenen Grade der Unabhängigkeit. die sich dic einzelnen Voruba-Staaten zu wahren gewußt haben. Letztere nötigte, zugleich mit dem Fehlen derartiger Staatengebilde in der Zeutral= und Ostprovinz, zu einer verschiedenartigen Regelung in den drei Pro- vinzen. In der Westprovinz wurden durch The Jative Councils Onl. Nr. 15/01 verschiedene Jalirc Couneils als Verwaltungsstellen für Eingeborenenangelegen- heiten eingerichtet. Für die gesamte Provinz wurde ein „Central Native Council“ geschaffen, als beratendes Organ für den Gonverneur in allen Eingeborenen- angelegenheiten. Präsident ist der Gonverneur, die Mitglieder sind Eingeborene. Vigepräsident kann ein Eingeborener oder ein Europäer je nach Bestimmung „D. Kol. Bl.“ 1912, S *) Val. S. 995 ff. des Gouverneurs sein. Für jeden Bezirk der West- provinz wird ein District oder Provincial Council er- richtet. Soweit sie schon beptelen werden sie an- erkannt. Präsident dieses Councils ist — bezeichnend für die Stammesorganisation der oruba — der vom Gouverneur anerkannte Oberbäuptling des betrefsenden Bezirks. Die Mitglieder werden vom Gouverneur an- erkannt oder ernannt. Ausschlaggebend für die Bildung und Zusammensetzung der Councils ist in erster Linie as Stammesrecht. Den Sitzungen der Councils hat der für den Bezirk verantwortliche europäische Ver- waltungsbeamte nach Möglichkeit beizuwohnen und die Verhandlungen mit seinem Rat zu unterstützen, er hat aber wenigstens theoretisch keine entscheidende Stimme. Das Council ist für die gesamten inneren Verwaltungs- angelegenheiten und die Ausübung der Gerichtobarkeit, soweit sie von Native Authorities ausgeübt wird, ver- antwortlich und kann außerdem in Dörfern oder Städten Village oder Town Councils errichten, die für die Angelegenheiten des betreffenden Ortes verant- wortlich sind. Die gleiche Befugnis hat der Gou- verneur für diejenigen Orte, die einem District Houneil nicht unterstehen. In der zentral= und Ostprovinz sind durch die Jative Courts Ord. Nr. 7/00 gleichfalls Native Councils geschaffen worden. Ihre Organisation und ihre Be- jugnisse sind hier aber ganz andere. Sie setzen sich aus dem für den Bezirk zuständigen Verwaltungs- beamten als Präsidenten und einer Anzahl Einge- borener zusammen. Der District Commi-sioner kann mit Zustimmung des Gouverneurs eines der Mitglieder zum Vizepräsidenten unter Vorbehalt des Widerrufs ernennen. Grundsätzlich ist also der Europäer der ver- antwortliche Leiter des Councils: in Wirklichkeit führen allerdings die Eingeborenen allein, nachdem sie nach einer Art Probe= und Ausbildungszeit ihre Befähigung nachgewiesen haben, die Geschäfte des Councils. Aber auch dann werden sie hierbei von dem Disirict Cone- missioner scharf überwacht. Abgesehen von ihrer richterlichen Tätigkeit, auf die weiter unten einzugehen sein wird, sind ihre Befugnisse recht gering. Sie gehen auf dem Gebiet der Verwaltung nicht über die Ver- waltungsbesugnisse hinaus. die den Häuptlingen in der (iolld Const Colonx belassen sind (vgl. §§ 46 und 47 des Natire Court Onll.). Da die Engländer keine für die Verwaltung verwendbaren Stammesorganisationen in diesen beiden Provinzen vorfanden, so suchten sie sich sie durch Ausstattung der zu errichtenden Einge- borenengerichte mit gewissen Verwaltung befugnissen zu schaffen, gleichzeitig aber in ihnen den weitgehendsten Einfluß der europäischen Beamten zu wahren. Soweit meine Informationen reichen, soll dieser Versuch recht gute Resultate gehabt habe Den auch in der enl. und Ostprovinz vor- handenen kleinen Häuptl ingen hat man die Verpflich- tung zur Instandhattung der Wege und zur Offenhaltung der KNrieks (Creeks) belassen. Sie werden ermächtigt, aus den ihnen unterstehenden Bezirken alle Männer zwischen 15 und 50 und auch alle Frauen zwischen 15 und 40 Jahren zu den Arbeiten heranguziehen. Beachtenswert ist diese m. W. in der Gesetzgebung der deutschen, englischen und frangösischen Kolonien der Westküste einzig dastehende, gesetzlich festgelegte Ver- pflichtung der Frauen zu öffentlichen Arbeiten, wenn auch in den deutschen und französischen Kolonien in der W die Frauen vielfach bei der Wegereinigung mit- elfen