G. 49 0 Die Verwaltung der Städte regelt die später viederholt abgeänderte Towns Ord. Nr. 10/78. Auf relche Stödte sie Anwendung findet, bestimmt der vouverneur. Sie befaßt sich mit annähernd den gleichen Fragen wie die entsprechende Lerorhnung der Goldküste und ist auf wichtigere Orte der drei Provinzen aus- zedehnt. Für ihre Durchführungistdie „Local Authority-, n Ermangelung einer solchen das Native Couneil zu- Sändig. lown Councils. wie in der Goldküste, gibt es iu Südnigerien icht. Die Zuständigkeit des l-agos Aunicipal Boa f Healih ist auf die Uberwachung der sanitären Verasl#miste von Lagos und Ebute Metta beschränkt. Ihm gehören eine ganze Anzahl von Ein- seborenen an. Die Aufwendungen des Councils be- rugen 1910 8 18 674.—.—, davon stammten 6 164 aus eigenen Einnahmen, das übrige war Gouvernements- Die AMarket Ord. Nr. 10/98 sieht die Bildung von Marltkommissionen mit dem District Commissioner als Vorsivenden, in denen naturgemäß auch Eingeborene mitwirken können, für die wichtigeren Marktplätze vor und regelt im einzelnen den Marktbetrieb. Besondere Verordnungen befassen sich mit der Beseitigung der Sümpfe. der Einführung fester Dächer, dem Schutz egen Feuersuoi. der Pflege und Verwaltung des Renn- blatzes. des Queens Gardens und der Glover Hall in der Stadt Lagos und legen hierbei teils den Einge- borenen nicht unerhebliche öffentliche Lasten auf, teils geben sie ihnen, wie die beiden zuletzt genannten Ver- ordnungen, Gelegenbeit, sich als Mitglieder von Körver- schaften an Lerwalmngsaufgaben mit zu betätigen. Gesundheitsämter (Boar#l of Henlth) für die Stadt Lagos und Umgegend und für alle vom Gouverneur jonst bezeichneten Orte überwachen die sanitären Ver- hältnisse der Ortschaften (val. The Public Hcalth Ord. Nr. 5/99, später mehrfach abgeändert und ergänzt). Die Bekämpfung der Moskito-Plage ist Gegenstand einer besonderen Verordnung (vgl. Nr. 16/10 und 20/11). Eingehende Regelung mit einschneidenden Wirkungen jür die Eingeborenen hat die allgemeine öffentliche geiundheitspstege gefunden. Die Quaruntine Orl. Nr. 4 1904, abgeändert durch Nr. 14/08, gibt mit ihren Aus P0 007. gögfänder de die gesetzlichen Unterlagen für die Verhinderung der Ein= und Verschleppung von ansteckenden K Krankheiten. Die später vielfach abge- anderte und ergänzte Vaceination Ordl. Nr. 11 73 führt in gleicher Weise wie die entsprechende Verordnung der Goldküste für ganz Südnigerien die Einsetzung von öffentlichen Impfern und den Impfzwang für alle Ainder binnen drei Monaten nach ihrer Geburt ein. Nach der Lepers Ord. Nr. 10/08 werden nach näherer Anordnung des Gouverneurs Lepra-Heime geschaffen, le der Oberaufsicht des Bezirksarztes unterstehen und in die die Leprösen zu verbringen sind. Leprösen aus iremden Kolonien wird der Zutritt zum Lande ver- boten. Die Begünstigung der Flucht eines Leprösen d dem Heim wird hute Srase. gestellt. Die Lunntic Astlum Ord. Nr. t auch hier die Errichtung von Irrenhäusern 3 dle banuch haer von Geistes- lranken vor und unterstellt die Anstalten ebenfalls dem VBezirksarzt. 1910 bestand je ein Irrenhaus in hoba und in Calabar mit einer durchschnittlichen täglichen elegung von 30 bzw. 8 Kranken. as Schulwesen ist ähnlich wie in der Goldküste geregelt, und was dort über die angewandte- Schul- volitik gesagt ist. gilt huch hier. In Lagos. Onitsba und Calabar sind Schulämter für die betreffenden Provinzen (Provincial Board of Eiucation) errichtet, ie für die Provinz den Po aller Schulen regeln. tzerdem können noch für die einzelnen Orte Lokal- omitees zur Uberwachung des Schulbetriebes eingesetzt werden. 1910 bestanden in Südnigerien 55 Gouver- nementsschulen und 254 Privatschulen mit insgesamt 33 778 Schülern. In Südnigerien, wo, wie in der Einleitung schon hervorgehoben, die Eingeborenen-Presse bereits eine bedentsame Nolle spielt, findet sich auch schon eine be- ondere Pretgesetzgebung. Die Jewspaper . Nr. 10/08 macht die Herausgabe einer Zeitung von der Hinterlegung einer Kantion von L 250.— abhängig. Die Kaution soll zur Deckung etwaiger gegen die Drucker und Verleger auf Grund ihrer Veröffentlichung zu verhängenden Strafen dienen. Diese Bestimmung erwies sich jedoch nicht als ausreichend. Namentlich die heftigen und unsachlichen Angriffe gegen die Re- gierung und die Verhetzung der Farbigen gegen die Weißen in den Zeitungen von Lagos vor einigen Jahren führten zum Erlaß der Sedirious offences Or#l. Nr. 28/09, die Gefängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe für die Aufreigung oder Verhetzung durch Wort und Schrift gegen die Krone oder das Gouvernement und für die Weckung des Hasses zwischen den verschiedenen Klassen der Bevölkerung androht. Der Erlaß der Verordnung wurde von den eingeborenen Mitgliedern im L#egislative Council seinerzeit als eine Beschränkung der Preßfreiheit auf das lebhafteste bekämpft. Ich möchte ihre Be- sinmmge für das Mindestmaß von Kautelen halten, die Regierung gegenüber einer Eingeborenen-Presse bedarne Einen wirklich wirksamen Schutz dürfte nur die Einführung der Zenfur abgeben, die gegenüber dem Kulturgrade und dem geringen Verantwortlichkeits- bewußtsein der Eingeborenen kaum als Härte aufgefaßt werden könnte An Zeitungen bestehen in Lagos zur Zeit außer der „Government Gauzette The Lagos Weckly Rccord hhe #os Standard The Nigerinn Chronicle The Nigerian Times unt etuerWochenauIlage von insgesamt 1850 Exemplaren. e werden m. W. sämtlich von Eingeborenen heraus- gegeben Allgemeine direkte Eingeborenensteuern werden in Südnigerien ebensowenig erhoben wie in der Gold- küste. Das Geldbedürfnis des Landes wird im wesent- lichen durch die Eimahme aus den Zöllen, die sich im Jahre 1910 auf L 1 440 284.—.— belief. gedeckt. An sonstigen öffentlichen rechtlichen Bestimmungen mag hier noch kurz erwähnt werden, daß es den Ein- seborenen freisteht, sich für die West African Frontier orcc und für die Polizei anwerben r! lassen und dem Gonvernement ihre Dienste als Volunteers anzu- bieten. Aus den gedienten Soldaten wird gemäß der Southern Nigeria Reservists Or#l. Nr. 8.09 eine Reserve gebildet. — 5 B. Gerichtsorganisation,. Verfahrensrecht und materielles Strafrecht. Was oben im allgemeinen bezüglich der Gerichts- organisation und des Verfahrensrechts für die Gold- küste gesagt ist, insbesondere auch bezüglich der An- wendbarkeit von Stammesrecht, der LTätigkeit der farbigen Anwälte und dem Betriebe in den Staats- gefängnissen. gilt im großen ganen. auch für Süd- nigerien. Hier fumktionieren als chte für Colony und Protcctorate der Suleee ore annt einer Anzahl von Einzelrichtern in den Divisional Courts für die höhere Gerichtsbarkeit und für die niedere die District. Commissioners Couns. Zu letzteren gesellen sich mit gleicher Zuständigkeit in den größeren Orten mit uroräischer Bevölkerung — in Lugos, Warri und alabar — die Coums der Police Magistrates. Diese