G 50 20 sind Verwaltungsbeamte, die ausschließlich mit der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit betraut sind. Andere Verwaltungsaufgaben können ihnen zwar, werden ihnen aber in der Regel nicht übertragen. Be- rufungsgerichte sind der Full Court für die Dirisional Courts und diese wieder für die Diskrier Commissioner Courts. Die Strasgerichtsbarkeit der Distriet Com- missioncr unterliegt der Aufsicht des hiet Justicc, bzw. des- on diesem beauftragzen Richter In Abeokuta, Ibadan, Oyo, Jfe bers. Jobu Ode ist die Gerichtsbarkeit * Kapitalverbrechen auch ũber die Angehörigen der betreffenden Staaten und die sonstige Gerichtsbarkeit für alle Fremden durch be- sonderen Bertrag zwischen der Krone und den einzelnen Eingeborenenstaaten den englischen Gerichten über- Für die niedere Gerichtsbarkeit ist außerdem in Abeokuta ein Mixed Court errichtet, dessen Präsident der Gouverneur und dessen 2 weitere Mitglieder das Egba Council ernennt. Angewandt wird in Südnigerien das englische Recht vom 1. Jannar 1900. Im Strafverfahren (vol. he Criminal Procedure Ord. Nr. 5/76 mit späteren Abänderungen) besteht n- der Gelalchte insofern ein Unterschied, als nur für Colony die Mitwirkung einer Jury, in der Regel 12 „mmvesten aber 7 Personen, vorgesehen ist, während im Protektorat und nur bei Kapitalverbrechen an die Stelle des Geschworenen- gerichts die Verhandlung mit Beisitern, die nur be- ratende Stimme haben, tritt. Dies können natürlich auch Eingeborene sein. Die Vorbedingungen für das Amt eines Beisivers sind dieselben wie für das eines Geschworenen, doch ist durch die Verwendung von Beisitzern erreicht, daß in den Protektoraten in jedem Falle der Richter allein die entscheidende Stimme hat. Es wird somit vermieden, daß auch hier Eingeborene über Europäer urteilen. Da auch die Engländer die Erfahrung gemacht haben, daß der christliche Eid für den nichtchristlichen Neger eine sonderliche moralische Bedentung nicht hat, so haben sie, um einen höheren Gewissenszwang für die Zeugen zu erhalten, in allen Fällen, in denen der Eingeborene den Eid als Beteuerungsformel nicht kennt, die jeweils im Stammesrecht übliche Be- teuerungsart zugclassen (vgl. The Oath andl Affirmation Ornl. Nr. 7/00). Ich sah z. B. in Lagos, wie der Krujunge „auf Pfeffer und Salz“ schwor — er führte Pfeffer und Salz an die Lippen —, der Voruba-Mann auf sein Schwert schwor, das er an Stirn, Hals und Brust legte zum Zeichen dafür, daß es ihn töten sollte, wenn er die Unwahrheit sagen würde. — Nachahmungs- wert erscheint mir diese Regel nicht, mag sie auch den Neger eher zur wahrheitsgemäßen Aussage anhalten wie ein inhaltlich unverstandener christlicher Eid. Der curopäische Einfluß wird den moralischen Wert der Verwendung dieser Symbole sehr bald abschwächen. und dann haben sie m. E. in der europäischen Ver- handlung keine Eristenzberechtigung mehr. Die glück- lichste Lösung für die Frage der Beeidigung bleibt E. die des französischen Rechts, d. h. die Ver- wendung einer Betencrungsformel als Voraussetzung für die Bestrafung wegen Meineides, die von religiösen Betenerungsworten absieht (ogl. 96 Eingeborenen= Recht Französisch-Westafrikas, S. 772) Was nun die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Eingeborenen selbjt anbetrifft, so bedurfte diese für die Westprovinz. in der die Stammesgerichte der Voruba erhalten bleiben, keiner besonderen gesetzlichen Regelung. In den beiden anderen Provinzen wurden die oben beschriebenen Native Councils mit der Ge- richtsbarkeit betrant (The Native Courts Ord. Nr. 7/00). Als ihnen untergeordnete Instanzen wurden aus Ein- geborenen „Ilinor Courts= je nach Bedarf eingerichtet. Zuständig wurden sie wie in der Goldküste für alle Sachen, in denen nur Eingeborene beteiligt sind, oder in denen sich ein Nichteingeborener schriftlich ihrer Zu- ständigkeit unterstellt. Die Eingeborenen erhalten für ihre Mitwirkung in den Gerichten Entschädigungen, der als Vizepräsident fungierende Häuptling in der Regel 10 sh, die, Mitglieder 5 h pro Tag. Die Ein- nahmen der ee sich aus den Gebühren und Geldstrafen EM–o reichen aus, um diese Un- losten zu decken. In den meisten Jalive Couris besorgt ein „Clerk= die Schreibarbeit. Es ist nicht immer ganz leicht gewesen, geeignete Leute für diesen Posten zu finden. Häufig suchten sie ihre Stellung zum eigenen Vorteil auszubemen. Die sachliche Zuständig- keit der Rinor Courts entspricht in Zivilsachen der der Native Tribunals in der Goldküste, in Strafsachen können sie auf 6 Monate Gefängnis und 15 Prügel- hiebe, 3 Monate Gefängnis und 8 25.—.— Geldstrafe und Geldstrafe bis zu L 50.—.— erkennen. Die Na- tive Coumeils, denen, wie oben ausgeführt, zunächst grundsätzlich ein europäischer Beamter präsidiert — ein wesentlicher Gegensatz zur Goldküste und Nord- nigerien — sind in Zivilsachen zuständig für Aushrche mit einem Streitobjekt bis zu L 200 1 Straf- sachen können sie als Höchststrafe Gefänguis“ bis zu 2 Jahren und 15 Prügelhiebe. Gefängnis bis zu 1 Jahr und L 100.—.— und Geldstrafe bis zu L 100.—.— verhängen. he vor einem Native Court anhängige Sache kann durch den Chiek Justice oder einen anderen Richter in jedem Stadium des Verfahrens vor den Supreme Court, den Distriet Commissioner Court oder einen anderen Nativre Court gebracht werden. Die gleiche Befugnis haben der Provincial und der District Commissioner. ie Native Couris können nach Er- messen sachverständige Beisitzer zur Auskunftserteilung über Stammesrecht mit beratender Stimme äuziehen. Nechtsbeistande dürfen grundsätzlich vor den XNative Courts nicht auftreten, doch kann das Gericht sie be- sonders von Fall zu Fall zulassen. Monatlich sind Listen derjenigen Straffällc, in denen auf mehr als L 1 rafse oder 2 Monate Gesängnis er- kannt ist. an den Chief Justice oder an den von diesem bestimmten Richter einzusenden. Diese Listen wirken wieder als -Appenl-. Die Beaufsichtigung erfolgt also auch hier durch die Richter, nicht durch die höheren Verwaltungsbeamten. Von Bedeuntung ist sie eigentlich nur für längere Freiheitsstrafen, da die kürzeren schon vorher verbüßt sind. Die Derufung acgen die Entscheidung der Minor Courts geht an das Native Couneil des Bezirks. Be- rufungen begen die Entscheidung des Native Councils sind beim District Commissioner einzureichen und heben“ an den Supreme Court, soweit dies der District mmissioner zuläßt oder der Sureme Court es selbst anordnet. Der Supreme Court, d. h. der Einzelrichter, hat in diesen Berufungssachen als beratende Mit- glieder 2 bis 5 Beisiter Uinzuzuziehen, die aus der Zahl der Mitglieder der Native Couns ausgzuwählen find. Boranssethung für die Frnh gegen die Ent- scheidung eines Native Council ist, daß in Strafsachen auf eine Strafe von mehr als 3 Monaten Gefängnis oder L 25.—.— Geldstrafe erkannt ist, und daß in Zivilsachen n sich im einen Anspruch im Werte von mehr als L 5 Dezucglich der Strd deuredung ist bemerlenswert, daß gegenüber allen Ubeltätern, die vor einem Divi- sional Coum abgeurteilt werden, der Richter auch die Deportation des Verurteilten in einen anderen Bezirk oder in irgend eine andere englische Besitzung aus- sprechen kann. Diese zunächst nur für die Ost= und