W 54 20 den Angehörigen der beiden Religionen und ein Ent- sachen des muhammedanischen Fanatismus befürchtet. Mit dem Schutz der Gesundheit der Eingeborenen befassen sich die ilnlortuons disensces“ Procl. (Nr. 12/08) und die Lepers Procl. (Nr. 8/11). Die erste legt dem re und bei seiner Abwesenheit dem Pfleger eines an ansteckenden Krantheueen Erkrankten die Anzeigepflicht auf, und ermächtigt den Argt zu Isolierungs= und Desinfizierungsmaßnahmen. Auch kann der Gouverneur die Durchimpfung eingelner Bezirke anordnen. Die Læpers Procl. ermächtigt den Residenten, Lepraverdächtige zu isolieren. Der Gon- verneur kann die Unterbringung des Leprakranken an einem anderen Ort anordnen. Jedermann ist zur An- zeige verpflichtet, wenn er glaubt, daß einer seiner Hausgenossen leprös ist. Den Leprakranke wird die Ausübung bestimmter Handwerle untersagt. Die Kosten ür die Unterhaltung der Leprakranken haben die- jenigen Personen oder Gemeinschaften nach Anordnung des Residenten aufgubringen, die nach Stammesrecht zum Unterhalt der betreffenden Person verpflichtet sind. Zu der Errichtung besonderer Lepraheime ist man also in Nordnigerien noch nicht übergegangen. Anderseits ist die Bekämpfung der Lepra für Nord- nigerien eine sehr ernste Frage: wird doch die Zahl der Leprakranken im Protektorat auf 80 000 geschätzt. Irrenhäuser sind in Nordnigerien noch nicht ein- gerichtet. B. Gerichtsorganisazion. Verfahrensrecht d Materielles Strafre In di der Gerichtsbarkeit teilen sich vier Arten von Gerichtshöfen. Das Schwergewicht der Rechtsprechung liegt in den Provincinl Courts. Sie werden in jeder Proving gebildet. Die Rechtsprechung erfolgt durch den zuständigen Residenten und die ihm unterstehenden, durch besondere Verfügung mit der Gerichtsbarkeit betrauten europäischen Beamten. Der Resident 1. Klasse ist grundsäglich für alle Zivil= und Strassachen zuständig. Die ihm nachgcordneien Be- amten haben eine beschränktere Zuständigkeit. Straf- urteile, die auf Todesstrafe, mehr als 6 Monate Ge- sängnis, körperliche Züchtigung mit mehr als 12 Hieben und Geldstrafe von mehr als L 50.—.— lanten, be- dürsen in jedem Falle der Sesiibigung durch den Gonverneur. es sei denn, daß besondere Umstände die sofortige Vollstreckung erforderlich erscheinen lassen. Die hier ebenfalls monatlich einzureichenden Straflisten gehen an den Gouvernenr. Entsprechend der Kultur- siuse des Protektorats liegt also auch hier wieder die Uberwachung der gesamten Strasgerichtobarkeit in den Händen der Verwaltung. Die Residenten haben nach ausdrücklicher Anweisung bei der Ausübung der Recht- sprechung die Interessen der Verwaltung zu berück- sichtigen. In Zivilsachen mit einem Strafobjekt von mehr als L 50.—.— können Picht-Eingeborene Be- rufung an den Supreme Court einlegen. Dieses Ge- richt. zu dem der Chies Justice und zur zeit ein weiterer Richter gehören, ist in der Praxis fast aus- schliehlich Europäer= oder Europäer-Interesien-Gericht. Es ist unmittelbar zuständig a) für die Nigerprovinz und die Provingen Jlorin. Kabba, Bassa, Kontagora und Nassarawa, d. h. in denen gejsestigte Cmirate nicht vorhanden sind; b) für die Cantonments, und zwar nur in Sachen, in denen Nicht-Eingeborene. Eingeborene im Gouvernementsdienst als Kläger, Beklagte oder Angeklagte beteiligt sind, und wenn es sich um „Civil olfenecs“ der Soldaten handelt. Der Chief Justice kann ferner innerhalb des ganzen Protektorats jedes Verfahren, an dem Nicht- Eingeborene beteiligt sind, vor seinen Gerichis hof ziehen. Die Provincin! Commissionen- können anderseits alle Sachen ohne Ansehe#: der Personen des Be= oder Angeklagten mit Zustimmung. des Chief Justice an den Suprem urt verweisen. Berufung gegen Cntscheidunn des Supreme Court in Strafsachen gibt es nicht. nur kann der Gouverneur von dem ihm durcr den König verliehenen Begnadigungsrecht Ge brauch machen. Berufung in Jivilsachen mi- einem Streitgegenstand von mehr als 8 5 Wert geht an den Fall Court. Dieser wird au- zwei oder mehr Richtern gebildet, die eventuel aus den Richtern Südluigernens genommen werden können. In den Cantonments, den Europäer-Siedlungen. sind zur Entlastung des Richters von der niederen Gerichtsbarkeit Cantonment-Couns für Zivilansprüche bis zu L 25.—.— und mit Strafbesugnis bis zu drer —i Gefängnis 225 —.— Geldstrafe und 12 Hiebe gebildet worden. Sie sind insbesondere auch für alle Verstöße gegen die Cantonment Proc umntion Qusuenb. und unterstehen der Aufsicht des Chicf Jurticc. Diesen sind auch Verzeichnisse der Zivil= und Strafsachen ein- zureichen, die wieder als Appeal-- wirlen. Infolge dessen gibt es eine Berufung gegen ihre Cntschei dungen nicht. Begüglich des anzuwendenden Rechts, insbesonder auch der Anwendung etwaiger Stammesrechte und der Zulassung der Anwälte gelten dieselben Grundsätze wie die für die Goldküste mitgeteilten. In den Pro- vincin! Couris ist für die Auskunftserteilung über Stammesrecht die Hinzuziehung von Häuptlingen und anderen Engeborenen Zulässig. keben diese von europäischen Beamten geleiteten Gerichte treten nun auch hier die Native Couris, deren Stellung und Einfluß das Gouvernement nach Mög- lichleit zu heben und zu festigen sucht. Sie sind zu- ständig für alle Sachen, an denen weder die Kronc. noch Nicht-Eingeborene, noch Eingeborene im Gouver= nementsdienst oder nicht= nordnigerischer Abkunft be- teiligt sind. Wollen sie gegen letztere verhandeln, so müssen sie hierzu die Zustimmung des Residenten ein- olen. Die sachliche Zuständigkeit ist teilweise so aus- gedehnt, daß einzelne Eingeborenen-Gerichtshöfe auch auf Todesstrafe erkennen können. Nur müsien sie dann dem Residenten die Akten einsenden, der sie dem Gou- verneur zur Bestätigung weitergi Unter größter Ausnützung der bisherigen Praxis sind Alkali-Couns mit im Koranrecht vorgebildeten Eingeborenenrichtern und Jucdicial Councils mit dem Emir. Häuptling oder Altesten als Vorsitzenden und verschiedenen Beisitgern gebildet. Die Gerichte haben das vorherrschende Eingeborenenrecht anzuwenden. dürien auch alle nach diesem zulässigen Strafmittel verhängen, abgeseben von Folter, Verstümmelung und sonstigen gegen die Gesetze der Gerechiigkei und Mensch- lichkeit verstoßenden Strafsmittel. Der Resident behält das Recht, jedergeit in das Verfahren einzugreifen. es vor den Provineial Court zu ziehen und die Strafe nach eigenem Ermessen abzuändern. Gegen die Em- scheidung des Natire Courts ist binnen 30 Tagen Be- rusumg möglich. Als Berufungsgericht fungiert nach Anordnung des Residenten der Alkali Court oder das Provincial Couneil der Hauptstadt der Proving. Soweir die Autorität und die Machtbefugnisse des erkennenden Coun nicht ausreichen, um seine Entscheidungen durch- zusetzen, sind die Provincial Couns ermächtigt, die Befolgung der Anordnungen der Native Courts durch Strassestsetzung nach freiem Ermessen zu er wingen. In welchem Umfang die Eingeborenengerichte