W 56 20 wird, zu verlangen. Eine Veräußerung oder Verpfändung des Besitzrechts bedarf ebenfalls der Genehmigung des Gouverneurs. Der Gouverneur kann bei Verstoß gegn die Pro- klamation bei nicht rechtzeitiger Zahlun Grundrente oder sobald das Land für gangner Zwecke benutzt wird, die Ubertragung des Vesitz- rechts widerrufen. Diese Regelung der Landfrage, die auch auf den Erwerb des berreutofen Landes zugunsten des Fiskus vergichtet — der Bedarf des Fiskus an Kronland ist allerdings im wesentlichen betens durch seinen Ein- tritt in die Landerwerbsverträge der Niger Company edeckt —, ist in der Offentlichkeit zum überwiegenden eil sehr günstig ausgenommen worden. Ich möchte jedoch annehmen, daß die Verordnung bei dem durch- aus anerkennenswerten Streben, den Landbesitz der Eingeborenen zu erhalten und die Steigerung des Bodenwertes der Allg meinheit zugute kommen zu lassen, über das Ziel hinausschießt. Es erscheint mir zeiselbatt. ob nicht diese Regelung einem völligen äusschluß enropäischer Privatunternehmungen gleich- ommt. ie nach der Verordnung für die europäischen Unternehmungen mögliche Pachtung von Land schafft ür diese m. keine ausreichende Kreditbasis, zumal die Höhe der auf dem Lande ruhenden Abgaben dank der alle 7 Jahre vorzunehmenden Nachprüfung sich gar nicht im voraus berechnen läßt. Ein solcher völliger Ausschluß europäischer Unternehmungen ist m. E. aber auch nicht das Wünschenswerte für eine Kolonie. Einzelne Unternehmungen mit Grundbesitz entsprechend ihrer pekuniären Leistungsfähigkeit, dort, wo noch reichlich Land vorhanden ist, dürften über kurz oder lang auch für Nordnigerien von Vorieil sein. Sie schaffen einmal willkommene Arbeitsgelegen- heiten und können durch Musterwirtschaften vorbildii wirken. Andernfalls fällt diese Ausfgabe kaoihlch dem Fiskus zu, dessen Verwaltungsorganisation da- durch vergrößert und verteuert wird. Jedenfalls dürfte für das Resultat dieses großzügigsten Versuches die Landbesitzverhälmisse eines Gebietes, größer wie Deutschland, völlig neu zu regeln, die Art der An- wendung der Bestimmungen ausschlaggebend sein. Erst eine längere Reihe von Jahren wird hierüber ein endgültiges Urteil liesern können. Gegenüber dieser einschneidenden Maßregel treten die übrigen, die sich mit der Nutzung des Landes und einer Schätze beifasien, in den Hintergrund. Die Forestry Proclamation Nr. 6/06 schützt die wichtigsten Nuopflanzen. inebesondere die Kautschuk und Nutzholz liefernden, vor einem ungesunden Raubbausystem und macht die Verleihung jeder Balonugungskonzeision von der Genehmi ung des Eu abhãn Auch die Prospektiertätigkeit und der Abbau von Ms ralien unterstebt der AWufficht“ des Gonverneurs (ogl. The Alining Proclamation). Doch ist der Abbau von Eisen. Salg. Soda oder Pottasche durch Eingeborene und ganz allgemein die Gewinnung von Stieinen zum Hausbau nicht unter die Vorschriften der Proklamation estellt. Wilde Tiere, “% und glche werden gemäß roklamation Nr. 4/00 ährnlich geschützt wie in den schon behandelten Kolonien. Die Ausübung der Jagd durch die Eingeborenen wird durch den Residenten der Provinz geregelt. Trribjagden (game driy##) auf roßwild — die einzelnen Tiere und Bögel werden im Anhang aufsgezählt — werden verboten. Au kann der Gouverneur besondere Wildreservate schaffen, in denen isetundsaglich jegliche Ausũbung der Jagd verboten Die Cotton Procl. Nr. 7/10 ermächtigt dann noch den Gonverneur, den Baumwollbau und den Import und Exvort von Baumwollsaat zu regeln. In welcher Weise dies geschehen ist. entzieht sich meiner Kenntnis- ie später mehrfach abgeänderte „Liqu- or .. Nr. 1/02 verbietet die Einfuhr von Spirituosen zur Abgabe an Eingeborene und den Verkauf von Spiri= tuosen an Eingeborene. Zum Verkauf von Ein- geborenen-Schnaps in der Nähe von Cantonments und Gouvernements-Stationen bedarf es der Lösung eines besonderen Berechuigungsscheines (vel. The Native Liquor Procl. Nr. 3/06 VI. Die Sammlung der Stammesrechte in der Goldküste und Nigerien. Die weitgehende Berücksichtigung der Stammge rechte in allen mit Europäern besetzten Gerichten Kolonien, sei es, daß sie unmittelbar danach Peniser. sei es, daß sie als Ber#r.fungeinstanzen sich mit Urteilen befassen müssen, die auf Stammesrecht fußen. läßt es für die englischen Kolonien ebenso wie es in den frangösischen Kolonien der Fall war, höchst wünschens- wert erscheinen, vollständige und zuverlässige Samm- lungen der einzelnen Stammesrechte zu besiven. Mehrere der in den hier behandelten Kolonien herr- schenden Stammesrechte wurden durch zum Teil sehr beachtenswerte Privatarbeiten zusammengestellt. Dessen- ungeachtet entschloß sich das Kolonialamt, aus den an- gesebenen praktischen Gründen und im Intere'se der wissenschaftlichen Forschung an eine sostematicche Sammünng zu gehen. An die in Betracht kommenden Stellen in den Kolonien wurden ähnlich wie seinerzeit durch das deutiche Kolonialamt Fragebogen zur 5# sammenstellung der herrschenden Anschauungen und Gebräuche versandt. Die Beantwortung der Frage bogen hatte jedoch nicht das gewünschte Ergebnis- Zwar ging eine große Anzahl von Berichten ein. doch waren sie zum Teil nicht verwertbar, da sie teil- weise von Leuten hatten geliefert werden müssen, die keine ausreichende Landeskennmis oder keine neeignete Vorbildung für die Sammeltätigkeit besaßen. Das Colonial Office beauftragte darauf seinen Ethnologen Thomas mit der Sammlumg, die wahrscheinlich eine gonze Reide von Jahren in Anspruch nehmen dürfte- rx. Thomas ist bisher in Südnigerien tätig ge- wesen und hat — in zwei Dienstfristen — die Sitten und Gebräuche und vor allem auch die Sprache des Edo-Stammes und eines Teils des Ibo-Gebietes fest- gestellt und sehr gründliche und wertvolle Arbeiten darüber veröffentlicht. Er wird demnächst die Aus- reise nach Südnigerien wieder antreten, un dort seine Sammlungen zu vervollständigen. Sobald diese beendigt sein werden, soll er auch in den übrigen Ko- lonien derartige Sammlungen vornehmen. Die von England gewählte Methode, die Samm- lungen durch einen wissenschaftlichen Fachmann vor- nehmen zu lassen, dürfte wohl zu den gediegensten und wissenschaftlich einwandfreiesten Resuliaten führen: allerdings erfordert sie auch einen ganz erheblichen Aufwand von Geldmitteln. VII. Blickt man auf die geschilderten Verhältnisse in der Goldküste und Nigerien Zurück, so erhält man jolgendes Endergebnis: Ahnlich wie bei den Franzosen in Französisch-Westafrika haben sich die Anschauungen der Engländer bezüglich der Behandlung der Eingeborenen in den letzten Jahren ganz wesentlich geändert, oder, richtiger gesagt, es haben sich erst in doee gZeit Hü- Uuschaunngen herauszubilden begonnen. Nur bezu lich der Anwendung der Stammesrechte bestand 4%