W 68 20 Frankreich. Zollfreie Einfuhr von Kakao in Behnen oder Schalen von der Zahnküs Durch Verordnung der anussch Regierung vom 14. Dezember 1912 ist für Kakao in Bohnen oder Schalen von der Zahnküste die Menge, die unter den in der Verordnung vom 16. November 1911 angegebenen Bedingungen während des Jahres 1913 in Frankreich zugelassen werden kann, auf 100 000 kg festgesetzt. (Journal officiel de la République Française.) Dortugal. Geplanter Ausfuhrzoll für Kakao und geplante Ermäßigung des Einfuhrzoll Von dem Finanzminister ist dem Purunen ein Gesetzentwurf, betr. Einführung eines Ausfuhrzolls auf den über Lissabon nach dem Ausland ausgeführten Kakao vorgelegt worden. Fast aller Kakao von den Inseln S. Thom und Principe geht über Lissabon ins Ausland, weil eine direkte Ausfuhr von diesen Inseln nach dem Ausland durch den bereits dort erhobenen Ausfuhrzoll ver- hindert wird. Bisher unterlag der aus S. Thomé und Principe ausgeführte Rakao folgenden Ausfuhrzöllen: Bei der Ausfuhr: nach portugiesischen Häsen nach ausländischen Häfen auf vortugiesischen Schiffen nach ausländischen Häfen auf fremden Schiffen ferner einem Zuschlag von 50 v. 8 dieser Säe, ir im ganzen also 18. 37½ und 60 Réi Bei der Wiederausfuhr aus den gernu des rN. landes wurde nur ein statistischer Zoll v. H. des Wertes erhoben, der die Ware nicht ### lesmed. Der Entwurf läßt den Ausfuhrzoll von 1.2 Centavo oder 12 Réis mit dem Zuschlag von 50 v. H. bei der Ausfuhr aus den Kolonien nach dem Mutterlande be- stehen, führt aber für die Wiederausfuhr aus diesem einen Ausfuhrzoll von 3 Centavos (30 Réis) für 1 kg ein. Der Kakao kostet heute in S. Thomé etwa 200 Réis 12 Réis für 1 kg - 1 ile Sr für 1 g. Die Belastung durch den Zoll beträgt für 1 ku: in S. Thom 18,0 Réis. in üisabon bei dem jevigen Freie ½ v. H. des Wertes oder 3.5 Zusammen 21,5 Réis. Nach dem neuen Gesetze würde diese Belastung betragen: in S. Thomé 18,0 Réis in Lissabon. .. 3000 Zusammen 48e,0 Réis. Um zu verhindern, daß dieser Ausfuhrzoll durch direkte Verschiffung des Kakaos von S. Thomé und Principe nach dem Ausland umgangen werden könnte. soll der Ausfuhrzoll in den Kolonien auf 82½ und 105 Réis erhöht werden. (Nach einem Berichte des Kais. Konsulats in Lissabon und dem Diario do Governo.) Die Lage der indischen Baumwollindustrie. Nach dem schlechten Geschäftsgange der letzten Jahre dürfte nunmehr auch die indische Baumwollindustric, ähnlich wie in Europa, die Krifis überstanden haben. Allgemein berichtet man von einer großen Tätigkeit in den Fabrikationsdistrikten und man begiunt denn auch bereits mit der Gründung von neuen Unternehmungen. Von Ende Oktober bis Anfang November sind nicht weniger als drei neue bedeutende Spinnereien und Webereien entstanden, nämlich: „The Pearl Mills Co.“, Currimbhoy Ebrahim & Co., 13 Esplanade Road. Bombay, als Agenten. Kapital 2 000 000 Rs. 35.000 Spindeln; 1000 Webstühle. „The Simplex Mill „Ld.“, D. M. Wadia & Co., 18 Esplanade 33 Swa als Agenten o0 Kapital 1 500 000 0 000 Spindeln; 800 Webstühle. „The Kustoorchund Alills Co.. LIl.“ von Kastoor- chand Mathuradas. &0 Co., 1 Bruce Lane, Bombay. 000 Anzahl der Spindeln und Bebstühle unbekannt. Zu welcher Bedentung die indische Industrie all- mählich angewachsen ist, erhellt daraus, daß während des Jahres 1911/12 die gesamten indischen Fabriken mit 652|2 297 Spindeln und 86201 Webstühlen 625.030200 engl. Garne und 266 6044 181 lbs engl. Gewebe pro- ierten. Aus diesen Zahlen läßt sich ohne weiteres des Umfang der Industric erkennen. (Bericht des Handelssachverständigen bei dem Kaiserl. Generalkonsulat in Calcutta.) Mocçambique. Verbot der Vieheinfuhr aus Deusich- Ostafrika. — Nach einer Bekanntmachung der Veterinär- Abteilung des General-Gouvernements in Lou- reneo Marques (Boletim Official da Provineia de Mocambique vom 16. November 1912) ist wegen Vorkommens der Rinderpest (#peste bovina--) in Deutsch-Ostafrika die Einfuhr von Wiederkäuern aller Art aus diesem Schutz- gebiet verboten.