WV 88 20 Die Ziffer a) 4 des § 13 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 und die Ziffer 4 der Anmerkung zu der Anlage A zur Zollverordnung erhalten folgenden Zusatz: „serner alle unmittelbar zum Bau, zum Betrieb und zur Unterhaltung von Funien= telegraphenstationen bestimmten Maschinen, Geräte und sonstigen Gegenstände.“ Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Daressalam, den 21. November 1912. Der Kaiserliche Gouverneur. Schnee. Verordnung des GCouverneurs von kKamerun, betr. die Sinfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein. Vom 5. November 1912. Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des §* 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird ver- ordnet, was folgt: *5 1. Branntwein, der nach den Vorschriften des § 3 der deutschen Branntweinsteuer- Befreiungsordnung (B vom 9. September 1909) zu menich- lichem Genuß unbrauchbar gemacht (benaturiert) ijt und zu Brenn-, Motor-, gewerblichen ode wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden soll, darf nach Maßgabe der Bestimmungen der g8 bis 5 zollfrei eingeführt und vertrieben werden. . Wer denaturierten Branntwein zollfrei einführen will, bedarf dazu der Erlaubnis der für seinen Auhnnt zuständigen Verwaltungsbehörde. r Antrag auf Erteilung der Erlaubnis hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Betriebes, für den der Branntwein eingeführt werden fol, 2. die voraussichtliche Menge des einzuführenden Branntweins, 3. den Zweck der Einfuhr, 4. die Bezeichnung der Zollstelle, über die die Einfuhr erfolgen soll. § 3. Die Erlaubnis gilt für das Kalenderjahr. 5§5 4. Der gewerbsmäbige Vertrieb zollfrei eingeführten Branntweins unterliegt den nach- folgenden Beschränkungen 1. Er darf nur an solche Personen abgegeben werden, denen von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine besondere Erlaubnis für den Bezug innerhalb des Schus- gebiets erteilt worden ist. ber den Vertrieb ist ein am Schlusse des Kalenderjahres abzuschließendes Ver- zeichnis zu führen. In dieses sind die abgegebenen Mengen, der Name und Wohnort des Abnehmers und der Tag der Abgabe, ferner — wenn der Ab- gebende den Branntwein eingeführt hat — der Tag der Einfuhr und die zollfrei eingeführten Mengen einzutragen. 3. Sofern der Einführende den eingeführten Branntwein neben dem Verbrauch 50 Handelszwecken auch im eigenen Beniebe verwenden will, ist der tatsächliche Ver- brauch in dem Verzeichnis (§ 4 Ziffer 2) gleichfalls ersichtlich zu machen. §5 5. Es ist verboten: 1. zollfrei eingeführten Branntwein sowohl entgeltlich wie unentgeltlich an Eir- geborene abzugeben, 2. aus denaturiertem Branntwein das Denaturierungsmittel auszuscheiden, 3. dem denaturierten Branntwein Stoffe zuzusetzen, die die Wirksamkeit des Denatu- rierungsmittels in bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe vermindern, 4. denaturierten Branntwein mit einer Stärke von weniger als 80 Volumenprozemen zu vertreiben. § 6. Die mißbräuchliche Verwendung zollfrei eingeführten Branntweins wird als Zoll- hinterziehung bestraft. 19