W 120 20 Kngolo. Reselung de Ausbeutung von Mnrove- ten im Kongobezir Dem Aee nceie ist ein Ge- setzentwurf gegangen, wonach in den staatlichen Ge- bieten des Kongobezirks der Provinz Angola nur den- jenigen die Extraktgewinnung aus der Rinde und das Schälen von Mangrovebäumen gestattet sein soll, welche die gesetzlichen Vorschriften genau beobachten. Die Rindengewinnung ist nur auf Grund einer besonderen Genehmigung des Gouverneurs des Bezirks erlaubt. Ausfuhr über Häfen, wo keine Zollbehörde vertreten ist, soll mit bestimmten Ausnahmen ver- boten sein. Für die Tonne oder einen Teil einer Tonne Man- groverinde ist eine Erlaubnisgebühr von 1000 Veis vorgesehen für den die Rinde aus der vinz ausgeführt wird. Erfohrt die Ausfuhr nach einem anderen Punkte der Provinz, um dort verarbeitet zu werden, so soll die Gebühr 500 Reis für die Tonne oder den Bruchteil einer Tonne betragen. Wird die Rinde im eigenen Bezirte verwendet, so soll eine Ge- bühr von 200 Reis für die Tonne oder den Bruchteil einer Tomne erhoben den (Diario do Governo.) Baumwolionbau in Britisch-Indien kür di- Ernte 1912/18.-) Das dritte Memorandum über die gesaue bische Baumwoollernte für das Jahr 1912/18 — den Erntestand auf Grund der bis zum 30. November 1912 eingelaufenen Berichte. Die Gesamtanbanfläche wies im Jahre 17.1218 ein Areal von 1 res auf gegen 10 3.100 Acres im Jabre 1911/12. Pie biesjährige Anban illäche geigt *5 gegenüber der vorjährigen eine Zunahm t Gesamtertrag wird auf 4 880 ooo Sale geschd- gegen 8 100 000 Ballen im Vorjahre. Fierp. kommen noch etwa 1000 Ballen aus den Eingebor-ne# staaten in Bihar und Orissa, die keine Berich:e er statten. Die gegenwärtigen Aussichten der Ernte werden in allgemeinen als ziemlich gut bis gut bezeichr 1# der Präsidentschaft Bombay, in uia md Hyderabc it allerdings Regen nötig, da die lange Trockenhen im September mehr oder weniger die unbewiferr Gaat hgeschädigt hat. Die einzelnen Provinzen und Staaten waren an der Anbaufläche, wie solgt, beteiligt An- bauflächen in 1000 Acres: Baumwollanbaufläche und r nach dem Stande vom De Gewöhnlicher - Anteil an der Anbaufläche Ertrag enbansläche Ertrag Anbaufläche Ertrag Provinzen und Staaten Gesamt- Tausend Tausend Tausend Tausend Tausend Tousend Anbaufläche Acres Ballen Actes Ballen Acres Ballen 1912/18 1912/18 1911/12 1011/12 1910/11 1910/11 Bombay““) E 5621 1341 4808 540 6527 1317 *“ u. Verar * - 4522 910 14682 913 4787 620 abras . 79. 1988 269 1698. 190 1585 182 Punjab“-) . 6,86= 1578. 318 1560 260 1885 806 Ierrei te Vrobingen·· 66 1149 45 921 261 1847 348 —* 1##0. 182 72 288 66 279 7 * 9 220 48 190 84 167 26 dihen unb 2 Criff. 83 - 87 19 86 19 ngolen ). - 51 16 68 25 167 42 o - 86 10 86 11 keniche Grersrovins 2 = 55 18 56 12 88 8 Aimer-Merwara 224 50 19 26 11 45 20 Hyderabad 168 880 3226 800 3562 2#8 Vertral-Indien 5.1 1810 202 1826 244 1287 252 1 .. 32 762 27 602 60 806 184 2e wut .-«.--. 2,0- 342 102 262 82 468 18 Myfsore 4 153 14 10 100 10 Dortugiesische Holonien. Lollfreibeit für Kautschuk bei der Ausfuhr und für Gegenstände zum Kautschukanbau und zur Kautschukzubereitung bei der Einfuhr. Dem portugiesischen Abgeordnetenhaus ist ein Lesetenzwurf zugegangen, wonach der von Lautschut. bänmen in den portugiesischen Kolonien gewonnen in Lautsche von Rak #fadrol it sein soll. Die Zollfreiheit sich auf einen eitraum Kon 25 Jahren kriel onne den aus der Cus elasticn gewonnenen Kautschuk, auf 15 Jahre ger Kautschuk aus der Heves brasilieneis. Castilloe elnstica. *) Val- „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 1115. r Ebnchiichlich Eingeborenenstaaten. 90 (Nach The Indian Trade Journal.) auf 10 Jahre für autschue aus dem Manihotbous und auderen Kautschulbaumarte "“ snst Lerätch“ und Gegeukänd. die zur Aupsla zung. Einsam und Zubereitung von Kauf * ruinn sind ist Befreiung vonallencsinfith vorgesehen. Die Zollbefreiung soll von den Beteiligten bei de Direktoren= der Zollämter nachgesucht werden, die Prüfung der Sachlage in beschleunigtem Verfahren Genehmigung erteilen. Die erforderlichen #esfübhremt bestimmungen sollen von den Gouverneure f — eeischen Provinzen ausgearbeitet und der aur Genehmigung vorgelegt werden. (Diano do Govemo)