# 164 Beiolsch-Rongo. Verbot des Verkaufs und der Abgabe von destillierten alkobalilschen, Getränken an eboren Nach einer durch Wuschlag, in der Kolonie bekannt emachten WVerordnung vom 23. November 1912 ist mit irkun 1. Januar 1918 ab nu unmehr für das 9 nze — von Belgisch-Kongo der Verkauf und die bgabe von destillierten alkoholischen Getränken in eglicher Form an Eingeborene und ebenso der Besitz Peser Getränke zin Eingeborene untersagt. — gegen die Verordnung werden mit Gefängnis bis Jahr und Geldstrase bis zu 10 000 Frank bedroht Getränke und Gerätschaften, die Gegenstand des Ver- stoßes bilden, unterliegen der Einziehung. Die Vor- steher der Handelshäuser und die Dien therren sind für Verfehlungen ihrer Untergebenen verantwortlich. (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Boma.) Oo-amblaue. Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus Deutsch-Ostafrika. Laut Bekanntmachung der Beterinärabteilung des Veneralgomwernements in Lourengo Marques, ver- öffentlicht im Boletim çial da Provincia de M bique vom 16. November 1912, ist wegen Vorkommens der Rinderpest („peste bovina#) im chutzgebiete von Deussch- Htanen die Einfuhr von Wiederkäuern aller rt aus dem Schungebiete Deutsch-Ostafrika verboten. Dordulgeria. Vorschriften für die Landung, Beförderung and Lagerung von Explosivstoffen. f Grunde.E:ploSnSP1-oclstaotsoa.1912·« stadBokichnfteneclanenwotdea,wonachqlleExplonvs sioffe, wenn es der Zollkollektor oer bbegst Zollbeamte nicht anders bestimmt, bei der ufuhr sofort nach der Landung auf ein vom Feemnarr bestimmtes Ewlosiv-= 84z 7 enngrnnt d. stoffe vursen nur mit schriftlicher Genehmi- gung rt in oder des obersten Zollbeamten. die bei der Erlaubniserteilung die für die allgemeine Sicherheit erforderlichen Bedingungen frntieeenn können. verladen, behufs Beförderung im Wege der Binnen- schiffahrt zu Eoffer gebracht oder für diese Zwecke nach rleiner Werft, einem Kai, Landungsplat oder einer son- stigen Stelle geschafft werden. Explosiostoffe dürfen nur mit schriftlicher Genehmi- gung des Jollkollektors oder des obersten Zollbeamten an den für das Landen gewöhnlicher Ladung bestimmten * bräuchlichen Plätzen zur Küste E werden:; ürfen sie !— mit einer für jede Sendung er- word-ichen be aubnis und in Gegenwart eines Sotbeeom gn 2 Sei ier Werst. einem Landungsp o5 Leiner Nieder- lage —. — Sune telle — Lam d gebracht oder dort gelagert werden (Ihe sn of Trade Journal) gemietet. Portuglesisch-Gulnen- Gründung einer englischen Gesellschaft zur Olgewinnung. In Bolama (Portugiesisch-Guinea) ist die Gründung einer englischen Gesellschaft erfolgt, welche die Gewinnung von Ol betreibt. Der Kaiserlich deutsche Konsul in Bolama berichtet darüber: Die Gesellschaft neunt sich „The Bolams Limiteld“ und ist eine Gründung eines englischen Konsortiums mit einem Kapital von 500 000 K. Leiter der Gesellschaft ist Herr Hawöins. Er foll die Erlaubnis haben, sich für eine Niederlassung die ihm zusagende Gegend auszusuchen. Zweck der Gesellschaft ist die Gewinnung von Palmöl und Palmkernen mit eigenen Maschinen. Die Bolama Ld. hat ein grohes Gebäude in Bolamo Als Niederlassung ist eine der Bijagos- Inseln gewählt, Bubaque oder Agôé grande. In Bubagque ist mit Aufstellung der Baulichkeiten und Maschinen sofort begonnen worden. Die portugiesische Regierung zeigt der neuen Gesell- schaft weitgehendes Entgegenkommen. In Aussicht steht ferner die Bildung einer anderen Gesellschaft zur Ausbeutung der Bijagos- Inseln. Einem Portugiesen, Dr. Matheus Augusto Ribeiro de Sampaio, ist eine Konzession von 22 000 ha, auf verschiedene Inseln verteilt, ge- geben worden. Die Konzession wurde im Mai 1912 vermessen. Sũdasrikanische Unlon. usaemenfafung und Anderung von Gesetzen, Sesis. Einfuhr, Ausfuhr und Vertrieb iän Waffen und Munition. Dem eogen ist ein neuer Gesetzentwurf -. *— wonach die in den einzelnen — zes dafrilanischen Union bestehenden Gesede in treffend Besitz, Einfuhr, Ausfuhr und Vertrim Waffen und Munition, gender und werden sollen. The Roard of Trade Journal. Spanien. Jollbegünstigte Einfuhr von Kakao aus Fernando Ho. Laut Artikel 4 des —— für die stischer Besitzungen von Westafrika für das Jahr 1918 ? aen 25. Dezember 1912 können jetzt mührasch 2750 anital Tonnen von dem auf a Po Ign ind von dort mit Verladung noch dem 1. Januar 191 Kesee ungerösteten Aus in vohn noch der Halbinsel und den Balearen zum ermäßigtes Fellat, saea on: 50 Peseten für 100 kg Reingewicht s Tarifs eingeführt werden. über 2 — et r K#e# Kakao werden ## *) Bgl. „D. Kol. Bl.“- 1912, S. 221.