W 187 20 (2) Der Zuwiderbandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt auberdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe. (3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstlnde zu überzeugen. . (4)Perseus-häioingasiibuvgdesähnliches-Diensteseineschullwatokllhkon,sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren, iet gestattet, geladene Schufß= wasfen mitzuführen. « . IV. Befõrderung von Reisegepäck. 5 30. Begrikff. (I) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben. 2) Das RKeisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekörbe, Reise- bschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als Lolches kenntlich sein. ) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren Behältern und Fahrzeuge als Reisegepäck an- genommen werden, mul der Tarif einheitlich bestimmen. (4) Die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschloesenen und die im 8 29 auf- gelührten Gegenstände dürfen bei Vermeidung der im 8 60 festgesetzten Folgen vicht ale keisegepuck aufgegeben werden. - (5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abe. (2) Ziffer 2 genannten Gegenstände als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif bestimmen. 5 31. Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. (1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck wird von den Gepüäckabfertigungestellen nur angenommen, wenn sich nach dem Ermessen des abfertigenden Beamten zur Beförderung eignet. Die Eieenbahn t berechtigt, den Mangel in der Verpackung auf dem Gepäckschein (§ 32) zu vermerken. Die Annahmo des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntois dieses Zustandes. (2) Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförd gezeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeförd verwechselt werden könnten) müssen von den Gepäckstücken entfernt sein. S 85 32. Anflieferung. Gepäckschein. (1) Das Reisegepäck ist je nach den bestebenden Einrichtungen entweder bei der Ge- —.— oder am Zuge innerhalb der für die Lösung der Fahrscheine festgesetzten 2eit aufzuliefern; im ersteren Falle kann die Annahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht apätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert wird. Bei der Auflieferung des Gepäcks iat der Fahrschein vorzuzeigen. Dieser muß für die Strecke, für die die Gepäck- btortigung verlangt wird, gültig sein. Gilt der Fahrschein wahlweiee nach verschiedenbn Süationen, 20 hat der Reisende bei der Anufgabe des Gepäcks anzugeben, nach welcher Station befördert werden soll. (2) Die Gepückfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. (3) Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen. 2 (4) Wird in dringenden Fällen Gepäück ausnahmeweise unter Vorbehalt späterer Ab- ertigung befördert oder wird Gepäck auf Stationen ohne Gepäckabfertigung angenommen, 80 Elt es gleichwohl mit dem Zeitpunkte der Annahme als zur Beförderung übernommen. 33. Zoll- oder steueramtliche, polizeiliche Abfertigung. 44# Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder eteueramtlichen und der polizeilichen 1 kertigung ihres Geplcks beizawohnen. Für eine durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift erumachte Uberschreitung der Lieferfrist (8 37) wird kein Schadensersatz gewäbrt. 5 34. Auslieferung. t (1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepückecheine ausgeliefert. Die Eisenbahn „icht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüben. ( Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungestation die Auslieferung des Ge- 8°