G 197 20 5 60. Frachtzuschläge. - (1)"Boivntichtigetdvgabedeslahattszdessoviohvsodeküotstäckzshleiaotseaäuag soijbeiLudotaohtlsssuggdoksichokhoitsvorsohkittoabeiotplosionsgsckährliohonsegovstäaäed usw.(§544bs.(1)"v.(2)ZiserI)sindohne-Rücksichtämak,oboiavotschaldoudosdbsonåots vorliegt oder nicht, Frachtzuschlüge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten: a) Wenn die im 8§ 54 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder wenn die gegebenen Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen werden, beträgt der Frachtzuschlag für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand enthalten war, 6 bei den gemäß § 54 Abe. (1) von der Beförderang ausgeschlossenen sowie bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen explosionsgefährlichen und selbstendzündlichen Gütern (§ 54 Abs. (2) Ziffer 1): 12 Mark (in Ost- akrika 9 Rupien), bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen brennbaren Flüssigkeiten, giftigen und ätzenden Stoffen (§ 54 Abs. (2) Ziffer 1): 3 Mark (in Ostafrika 2 Rupien), bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen fäunlnisfähigen Stoffen #54 Abe. (2) Ziffer 1): 5½ Mark (in Ostafrika 0.40 Rupien). b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, wenn sie keine Frachtverkürzung berbeifübren kann, 1 Mark (in Ostafrika 0,75 Rupien) für den Frachtbrief, sonet das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der Anfgabe- bis zur Bestimmungestation, mindestens aber 1 Mark (0,75 Rupien). ) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichte einer vom Absender verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt werden kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiede zwischen der infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungestation. d) Bei Dberlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechefache der Fracht von der Anfgabe- bis zur Bestimmungsstation für das Gewicht, das die im §9 59 Abs. (2) festgesetzten Belastungegrenzen übersteigt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Gegenstände, deren Fracht nicht nach dem Gewichte berechnet wird. Iat zum Beispiel die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, "# wird der Frachtzuschlag derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das zuläesige höchste Be- lastungsgewicht angesehen, danach die Fracht für das Dbergewicht berechnet und der gefandene Betrag sechsfach genommen wird e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläüge werden nebeneinander erhoben, wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen wird. Trifkt unrichtige lnhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung berbeiführen kann, mit un- richtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichte der Sendung zusammen und handelt es sich nicht um Gegenstände der im § 54 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 genannten Art, so beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht und den an- gegebenen Inbalt einerseits und der Fracht für die ermittelte Stückzahl oder das ermittelte Gewicht und den ermittelten Inhalt anderseits. Auferdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene Schaden zgu W##zen, auch aind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen verwirkt. dtraten (2) Die Eisenbahn kann von der Erhebung der Frachtzuechläge abseben oder geringere Zuschuge erheben: wenn der Verstoß gegen die Vorschriften auf entschuldbarem Versehen bernht, ein Schaden für die Eisenbahn nicht oder nicht in Höhe des Frachtzuschlags entstanden und eine erhebliche Geführdung der Betriebssicherheit nicht herbei geführt worden inst, . vomäiollddoüuzusohhsseioeuavokhältvismtsigollstteinsichæhuoctpäek wenn andere Billigkeitegründe vorliegen.