W 202 20 66. Verwendung bedeckter oder offener Wagen. (1) Der Absender ist, venn nicht Bestimmungen dieser Ordnung oder Zoll-, Sterer- oder Polizeivorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, berechtigt, im Frachtbriefe zu verlangen: ’ LöalscijtekiodococktoawsgeabetökäårtwetüomkäkåiedokTakitofloaoWagev vorsieht, falls der Eisenbahn solche Wagen zur Verfügung steben; 2. da8z Güter in offenen Wagen befördert werden, für die der Tarif bedeckte Wagen vorsicht. (2) Im ersteren Falle kann die Eisenbahn eine im Tarife festzusetzende höhere Fracht erbeben. (3) Ob und unter welchen Bedingungen Decken für offene Wagen mietweise überlassen werden, hat der Tarif zu bestimmen. 5 67. Art und Reibenfolge der Beförderung. (1) Das Gut ist je nach dem gewählten Frachtbriefmuster als Frachtgut oder als Ell- gut — soweit eilgutmäßige Beförderung eingeführt ist — zu befördern. (2) Die Eisenbahn hat die Abfertigung vorzunehmen, die nuch den Tarifen den billigsten Frachtsatz und, bei gleichen Frachtsätzen über mehrere Wege, die günstigsten Beförderunke# bedingungen bietet. Der Abesender kann im Frachtbriefe das Zoll- oder Steueramt für die 2olI. oder steueramtliche Abfertigung vorschreiben. Diese Vorschrift muß die Eisenbahn beschter. (3). Die Güter sind in der Reibenfolge zu befördern, in der sie zur Beförderung an- genommen wurden, wenn nicht zwingende Gründe des Eisenbahubetriebs oder das öftentliche Joteresee eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründen den Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. 5 68. Berechnung der Fracht, Nebengebühren und Auslagen. (I) Die tarifmäßigen Beträge für Fracht und für die in dieser Ordnung oder im Tarise zugelassenen Nebengebühren sind von der Eisenbahn in den Frachtbrief einzutragen. (2) Autßer diesen Beträgen darf die Eisenbahn nur bare Auslagen in Rechnung stellen. z. B. von ihr bezahlte Aus-, Ein- oder Durchgangsabgaben, Kosten für Uberführung, A . für notwendige Ausbesserangen oder für andere Arbeiten zur Erhaltung des Gutes. Auch diese Beträge sind unter Beifügung der Beweiestücke im Frachtbrief ersichtlich zu machen. § 69. Zablung der Fracht. Die Fracht ist bei der Aufgabe des Gates zu entrichten; der Tarif kann Ausnahmen zulassen. . §70.Aaspkhchowegeaist-richtiges-Frachtborochanag. (1) let der Tarif unrichtig angewendet worden oder eind Fehler bei Berechnung der Fracht oder der Nebengebühren vorgekommen, eo ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen. das zu riel Erhbobene zu erstatten. Der Verpflichtete oder der Berechtigte iet nversägsich zu benachrichtigen. (2) Die Nachzahlung hat der Absender zu leisten, wenn der Frachtbrief nicht eingel5"4 wird. Erfolgt die Einlösung, so haftet er für die Nachzahlung nur nach Maßgabe seines Frei. vermerks. Im übrigen ist der Empfünger zur Nachzahlung verpflichtet (§ 76 Abe. (M). (3) Zur Empfangnahme erhobener Mehrfracht und zur Geltendmachung von erstattungeaneprüchen ist berechtigt, wer die Mehrzablung an die Eisenbahn geleistet hat. (4) Für die gerichtliche Geltendmachung der Frachterstattungsansprüche gegen ie Eisenbahn bewendet es bei den Vorschriften des §5 100 n 71. Verjähbrung der Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung. (1) Ansprüche der Eisenbehn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder ½ wenig erbobener Gebühren sowie Ansprüche gegen die Esenbahn auf Eretattung zu viel er hobener Fracht oder Gebühren verj#bren in einem Jahbre, sofern der Anspruch auf eine —— Anwendung des Turife oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt wird. Die Verishroos beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an dem die Zahlung erfolgt ist. . (2)Diovokjshkqagdoshaipmohssatkntsttaogvitddatehdiosehrittlichc AUDCHFUI Cosdaspkachsdolöothhslmgehemmt-Drphtcukåickomdcongeioshschsss Meis.sollt-KäseVskjlhkaasikkistvoaüemhgosbvoitchupdamdiosisoabshs ibre