W 204 20 b) für Frachtgut: 1. Abfertigungsfritt 2. Beförderungefriet für angefangene je 100 Tariftilometer Tg. auf der Otavibahn (vergleiche § 51 Abs. (1) .. (2) Die Abfertigungsfrist wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Eisenbahn- verwaltungen nur einmal berechnet. Die Beförderungefrist wird nDach der Gesamtentfernung zwischen der Versand- und der Bestimmungsstation berechnet. (3) Die Eisenbahn kaon mit Genehmigung des Gouverneurs Zuschlagefristen festsetzen: 1. für den Dbergang auf Bahnen mit anderer Spurweite, 2. für aubergewöhnliche Verkehrsverhältnisse. (4) Die Zuschlagefristen im Abs. (3) Ziffer 2 sind besonders zu veröffentlichen und treten nicht vor der Veröffentlichung in Kraft Aus der Veröffentlichung muß zu ersehen sein. ob die Genehmigung erteilt oder vorbebalten ist; wird die nachträgliche Genehmigung vom Gouverneur versagt oder die Genehmigung nicht innerhalb 8 Tagen nach Veröffentlichung der Zuechlagefristen bekannt gemacht, so ist die Festsetzung wirkungelos. (5) Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe das Gut dem Empfunger zugeführt ist. Für Güter, die nach den Bestimmungen der Empfangsbahn oder nach einer Verfügung des Empfängere nicbt zugeführt werden, ist die Lieferfriet gewahrt, wenn vor ibrem Ablanfe das Gut zur Anslieferung bereit geetellt ist. (6) Der Lauf der Lieferfristen roht an denjenigen Tagen, an denen ein dem öffent- lichen Verkehr dienender Zug auf der betreffenden Strecke nicht verkehrt, ferner für die Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, für die Dauer einer durch nachträgliche Verfügung des Absenders verursachten Verzögerung und für die Daner einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung zeitweilig verhindert wird. (7) let der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei nachmittage aufgeliefertem Frachtgute die Lieferfrist einen Tag epäter. (8) Iet der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag, so liuft bei Frachtgnt die Lieferfriet erst wmit der entsprechenden Stunde des nächeten Werktags ab. 676. Ablieferung. (1) Die Eieenbahn ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem Empfünger gegen Zahlung der durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen Empfangsbescheinigung oder, wenn gemäß s 63 Abs. (I) für die aufgelieferte Sendung ein Ablieferungsechein aus- gestellt wurde, gegen Rückgabe dieses Ablieferungsscheines den Frachtbrief und das Got zu übergeben. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigang des Inhabers des Ablieferungsscheines zu prüfen. Beim Verlust des Scheines hat die die Auslieferung des Gutes fordernde Person nachzuweisen, daß sie der im Frachtbrief bezeichnete Empfünger ist. Der Ubergabe des Gutes an den Empfünger steht gleich die Dbergabe an die Zol- oder Stener- verwaltung in deren Abfertigungerkumen oder Niederlagen, wenn diese nicht onter Verschlus der Eisenbahn etehen, sowie die nach dieser Ordnung zulässige Hinterlegung bei einem Spediteur oder in einem öffentlichen Lagerhause. (2) Der Empfinger ist nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung berechfigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbel in eigenem oder in fremdem lnteresse handelt. Er ist insbesondere berechbtigt, von der Eisenbahn die Dbergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen. wenn nicht der Absender der Eisenbahn eine nach 8 73 noch zuläseige entgegenstehende Ver- fügung erteilt bat. " (Z)Als0ktckoI-AinakmvgimsiaooüokAbs.(l)noü(2)g«lt.vokbohsltlich der Feetsetzungen im 8 78 Abe. (1), de vom Absender bexeichnete Bestimmungsstation auch dann. wenn im Frachtbrief ein anderer Bestimmungrort angegeben int. (4) Durch Annahme des Frachtbriefs und des Gutes wird der Empfünger verpüücchtet. der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefes Zablung zu leisten (vergleiche jedoch § 70 Abe. (7) ) (5) Die Empfangebab# hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, wie Fracht, Nebengebühren, Nachnahmen, Zollgelder und andere Auslagen elr- zuriehen. Auch hat sie erforderlichen Falles das Pfandrecht an dem Gute geltend zu machen-