W 304 20 - IV. Glaubensbekenntnis. V. Familienverhältnisse. VI. Erlernte Handwerks= oder Kunstfertigkeit; wirklich be- triebene Gewerbe- und Nahrungszweige; Stand oder Lebensart — VII. Vermögensverhältnisse. VIII. Gegenwärtiger Gesundheitszustand. LX. öräberr Berbrechen oder Ve Untersuchungen. oesen Strafen sowie rteilungen und wi an welchem die kiirlche Strafe verbüßt ist. T. Sonstige bemerkenswerte Erscheinungen aus dem Lebe Verurteilten. *l a XI. Letzter gesetzlicher Wohnort. XII. ndende Ubertretu md des —..GGNJNJNJNJ3 XIII. nn Tat verübt ist, wegen welcher die Ein- *— erfolgt. Kotserliches Bezirkegericht. Verordnung des Souverneurs von Logo, betr. Hbänderung der Verordnung über den Schiltsverkehr auf den Reeden des Schutgeblets Logo vom 6. Lebruar 1909. (Hakenordnung.)“) VBom 4. Februar 1913. (Amtsblatt 1913, Nr. 6, S. 37 f.) Auf Grund des § 15 des Schugzgebietsgesetzes Meichs-Gesebl. 1900, S. 813) und des 5 5 der hre des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird hierdurch ver ordnet, was fol 5 1. Der 2 der Hosenordnung erhält folgenden Zusot: Indessen ist das Ankern von Schisten in einer Entfernung von weiter als 300 Meterr westlich der Landungsbrücke in Lome und ihrer gedachten Berlängerung verboten. ——.———2