W 330 20 Sahne. Die Sahne enthielt also durchschnittlich 41,21 v. H. Fett. * —i“ Berichtsjahre wurden im ganzen 899 960 ahne verarbeitet. Diese ergaben 3888 239 lbe. Fett in der Sahne. Die Sahne enthielt also durchschnittlich 48,14 v. H. Fett. Es wurden be- zahlt — b. Fett in der Sahne: im ersten Jahre ·0.2 4 für 1 kg. 265 5— und im zweiten Schrer .8 d (= für 1 kg 2,45.). Es wurden im ersten Jahre für 718 K 11%h 1d Butter verkaaft im zweiten Jahre 77 2 5#ch 7 d. Der durt schnittliche Vercnufspreis für Butter ist für das nrse o nicht anegeen. im bweiten betrug er 1 Sb 2,724. — 1 ür Der Zablungsmodus. * seit dem 1. April 1912 geändert worden. Die Sahne wird beim Eintreffen in der Molkerei je nach ihrer Peschaffencheit. einer von drei getrennt zu verarbeitenden Oualitäten zugeteilt. Der Preis ist für Dezember-Jannar des Betriebs- jahres, 1912/13 für 1 lb. Fett in Ia Sahne 1 sh 6 d 42 für 1 kg: Ia Sahne 1 sb 44 = 3,08.4 2 IIIa Sahne 1 ah 24 = 2,664 für 1 Lg. Wie festgestellt worden, ist die zweite OQualität nicht viel schlechter als die erste und noch als gute Tafelbutter zu bezeichnen, während die dritte Qualität kaum mittelgute, ochbutter ist. die Verschlechterung der Sahne auf dem Transport weist durch ungleichmäßiges Zentrifugieren, zangence bkühlung der Sahne vor dem Trans- und besonders durch Mang cäi- an Sauberkeit ver- —5 ist, erscheint der neng eingefüh modus durchaus berech ctigt und trägt dazu bei, die Farmer zur sachgemäßen Behandlung ihrer Milch und Sahne zu erziehen. Die meiste in dieser Molkerei hergestellte gute Butter wird nach Modesien geschickt und hält sich auf dem Transport stets gu (Bericht des btheriscaan. Sachverständigen beim Kaiserl. Generalkonsulat in Kapstadt.) Verbot der Einkuhr von Vie aus Deutsch-Oftatrin in das Ceblet des Südafrihanischen Bundes. Infolge des Ausbruchs der Rinderpest in dem Distrikt von Moschi (Deutsch-Ostafrika) ist durch Proklamation des Generalgouverneurs vom 17. Januar — Nr. 5 — die Einfuhr von allem „Stock“ von Deutsch-Ostafrika in das Gebiet des Südafrikanischen Bundes verboten worden. Unter „Stock“ find nach dem Viehseuchen-Gesetz Nr. 14 vom 20. April 1911 zu verstehen: Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferde, Maulesel, Esel, Schweine und Hunde. Die Verordnung ist am Tage der Veröffentlichung, d. h. am 24. Januar, in Kraft getreten. (Bericht des Kaiserlich Deutschen General- konsulats für Britisch-Südafrika.) KAngola. Verbot der Einfuhr von Weingeist, Brannt- wein und ähnlichen HGetrnken in den Kongo- edir Laut Verordnung des Generalgouverneurs von Angola vom 30. Dezember 1912 ist vom Tage der Verüsfemilicun dieser —— ab nach b der Grumdbestimmung 5 der Verordnung vom 27. Mai 1911, seit * auf dem Land-, sei es auf dem Seewege, die Ein hr von - Branntwein und ähnlichen Getränken in den K angobezirt verboten, wie dies bereits für den übrigen Teil der Provinz der Fal ist. (Boletim Oficial da Provincia de Angole.) Einfuhr von Gewehren für Eingeborene. Laut Verordnung des Generalgouverneurs von Angola vom 28. Dezember 1912 fallen unter die Be- stimmung des Artikel 6 des Reglements vom 18. Sep- tember 1899 nicht Peraasstonsgerehre und Vorderlader, selbst mit glattem Laufe, bei denen der Lauf oder sonstige Merkmale erkennen lassen, daß sie früher als Kriegsgewehre gedient haben, wenn sich bei dem Aus- einandernehmen der eingesuhrten Waffen gelegentlich der Untersuchung auf den Zollämtern ergibt, daß sie nnern des Laufes gefeilt oder ausgebohrt sind, Züge (Riefen) unsichtbar zu machen oder ver- schvinde zu lassen; im Fresane müssen sie von dem Kriegsprüfungsamte (Material de Guerra) be- sichtigt werden, damit festgestelt wird, 9 derartige Gewehre geeignet sind, für den Handel m en Ein- geborenen abgefertigt zu werben, wobeie 7 Enschei dung des Generalgouverneurs einzuholen ist. (Ebenda.) Kschanti 1911. Der Handel der Kolonie hat sich im Jebre. 1911 in zufriedenstellender Weise erweitert. Die Einfuhr durch die Eisenbahn belief sich auf 40 610 t gegenüber 12 858 t im Jahre 1910. Hiervon waren indessen 26 612 t Kzuehoiß Der Wert der Einfuhr belief sich auf — md. en Northern Territories inortierte, Aschanti 16 aue ides Großvieh gegenüber 1 im Jahre 1910. Beie beesen Rilferue is indessen 7. —* daß ein großer els sich a n solchen Stellen — — dn — d “ nicht stattfindet. Daher kann man die Gesamteinfuhr von Vieh sicherlich auf etwa 80 000 Stück mit einem Durchschnittspreis von je 3 2 rechnen. Dies wäre ein Wert von 90 000 2. Der Gesamtwert der Einfuhr, der nicht über die Eisenbahnen erfolgte, kann auf 173 000 2 geschätzt werde ie, auptsä niss Ausfuhrprodukte waren lFakao, Kola, Rindvieh, Scha e und Häute. ist den niedrigen ii% und den vergrößerten Kalao- kulturen zuzuschreiben. Der Gesamtwert der Ausfuhr belief sich auf 526 402 2, der Gesamtwert der Einfuhr auf 678000 K. Belgisch-Kongo. Erhebung einer statistischen Gebühr für ein- und ausgeführte Waren. Der Kolonialrat hat den Entwurf einer Verord-= nung genehmigt, wonach für jedes Packstück Sines Vore beliebiger aie bei der Cinfuhr nach Belgisch-Ko 6 oder bei der Ausfuhr aus der Kolonie eine aauise 1R5 Gebühr von 15 Centimen erhoben werden so Fr die zur Wiederausfuhr in die Kolonie eingefüh Waren ist die Gebühr nur einmal bei der Einfuhr 3 entrichten.