W 331 20 Unter Packstück soll verstanden werden: jede Menge verpackter Waren, die ein gesondertes Stück oder einen gesonderten Teil bilden, wie Kiste, Korb, Faß, Sack uͤsw.; jede Menge lose verladener Waren, die einen Posten von 1 jedes lebende oder getötete Tier der folgenden Arten: Pferde, Maultiere, Esel. Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine. # Einige wenige Gegenstände sollen von dieser statistischen Gebühr befreit sein, z. B. Kleidungsstücke umd Gepäck für den persönlichen Gebrauch von Reisen- . S. Ballast a Zuster wissenschaftliche u räzisions-= (lhe ssoot of Trade Journal.) ohne Marktwert, Instrumente. Agvptischer Sudan. Beschränkung der Ausfuhr von nichtentkörnter Baumwolle und von Baumwollsamen. i vom 28. eine die aus (lhe Board of Trade Mocçambiqdue. Verbot der Tiereinfuhr aus Deutsch- Ostafrika und Zanzibar in das Gebiet der Companhia de Mogambigque. Der Gouverneur des Konzessionsgebietes der Companhia de Mogambique in Beira hat laut Veröffentlichung. im Boletim da Companhia de Mgambique vom 2. Januar folgende Verordnung erlassen: „Da auf der Insel Zanzibar die Vieh- seuchen Ostküstensieber und Trypanosomiasis (urra) herrschen und im Schutgebiete Deutsch- Ostafrita die Rinderpest, so erachte ich es auf die Vorstellungen des Chefs des Veterinärdeparte- —UU . Das Einfuhrverbot beruht auf der ägyptischen Verordnung vom 30. August 1909. ments für angebracht, die Einfuhr von Tieren aller Art aus den genannten Ländern in das Konzessionsgebiet zu verbieten.“ kg oder 1 chra umfaßt, unteilbar; Dordrhodesia. Neuer Zolltarif. Loaut zgollamtlicher Bekanntmachung der Britisch- Südafrikanischen Gesellschaft (Nr. 19/1912) ist in Nord- rhodesia mit Wirkung vom 1. Februar 1918 ab ein neuer Zolltarif eingeführt worden. Für Tarifzwecke ist das Gebiet in zwei Zonen eingeteilt, nämlich in das Zambesi= und in das Kongobecken. ei der Einfuhr in das Zambesibecken sind die allgemeinen Zollsätze für fremde Waren den im Gebiete der Südafrikanischen Union geltenden Zollsätzen fast geich, während die gewissen britischen und kolonialen zeugnissen gewährten Vorzugszölle in manchen Fällen etwas niedriger sind als die von der Südafrikanischen Union gewährten. i der Einfuhr in das Kongobecken sind keine Bestimmungen über die Vorzugsbehandlung britischer Waren vorgesehen. - (The Board of Trade Journal.) Dortugal. Geplanter Ausfuhrzoll für Kakao. Der den Kammern vorgelegte Eutwurf eines Ge- setzes, betreffend die Einführung eines Ausgangszolls auf den über Lissabon ausgeführten Kakao, ) ist der Finanzkommission des Parlaments überwiesen worden, die den Wünschen der Kakaopflanzer und Kakaoausführer teilweise nachgebend für eine Herabsetzung des Aus- angszolls gestimmt hat. Sie hat vorgeschlagen, den esten Ausfuhrzoll von 3 Centavos (80 Reis) für 1 kg durch einen progressinen Wertzoll zu ersetzen, und zwar nach folgender Tabelle: Preis für 15 kg in Feis Ausfuhrzoll vom Wer#t#9 ½ v. 2810—98500 5% v. 5 510—4000 5. 4010—4500 5% über 4500 7 - Vorläufig ist der Entwurf noch nicht zur Beratung gekommen und es ist anzunehmen, daß er noch weitere Abänderungen erfahren wird, ehe er endgültig verab- schiedet wird. · (Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Lissabon.) Uganda. Befreiung eingeführter Waren von Wege- · und Werftgebühren. Eine Verordnung vom 24. Dezember 1912 (Nr. 24 1912) ermächtigt den Gouverneur auf Grund des Ab- schnitt 8 der „The Road aund Wharfage Dues Ordi- nance, 1912“ betitelten Verordnung, im Wege der Bekanntmachung besondere Waren oder Klassen von Waren bei ihrer Einfuhr in das Schutzgebiet Uganda von der Entrichtung der Wege= und Hsiart ren zu befreien. (The Board of Trade Jo ) *) Val. „D. Kol. Bl.“ 1913, S. 68.