W 346 20 Der gleichen Besteuerung unterliegen Rechte auf bergrechtliche Gebühren, Steuern oder Abgaben einschließlich einer Gewinn= oder Kapitalsbeteiligung (Abgabensonderrechte), sofern nicht eine Besteuerung bereits nach Abs. 1 stattfindet. Die Sonderrechte der Eingeborenen unterliegen der Besteuerung nur, soweit sie der Gouverneur anordnet. §* 2. Der Besteuerung unterliegen nicht: 1. Sonderberechtigungen, für die ein Recht auf Steuerfreiheit besteht; 2. Sonderberechtigungen in Flächen, in denen die Vorschriften der Kaiserlichen Berg- verordnung Anwendung finden unbeschadet eines Abgabensonderrechts, das für den Schürfer und den Bergbautreibenden nach Entscheidung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) nicht oder nicht wesentlich ungünstiger ist als die Gebühren, Steuern und Abgaben der Kaiserlichen Bergverordnung; 3. Sonderberechtigungen in Flächen, in denen der Sonderberechtigte Bergbaurechte an Dritte verliehen hat, insoweit Bergbau tatsächlich betrieben wird. Über die Frage, ob und auf welchen Flächen Bergbau betrieben wird, entscheidet im Streitfalle endgültig die Berufungs- kommission (§ 12). § 3. Die Steuer wird nach dem Inhalte der Flächen erhoben, in denen das Bergsonder- recht oder das Abgabensonderrecht besteht. Sie beträgt jährlich 2 Pf. für das Hektar. Das Steuerjahr läuft vom 1. April bis 31. März. Die Steuer ist innerhalb der ersten sechs Wochen für das ganze Steuerjahr zu zahlen. " Maßgebend für die Steuererhebung find die bei Beginn des Steuerjahres bestehenden Verhältnisse. Im Laufe des Steuerjahres eintretende Veränderungen bleiben für dieses Jahr unberücksichtigt. #s 4. Alle Steuerbeträge werden auf die volle Mark nach unten abgerundet. Läßt sich der genaue Flächeninhalt infolge nicht abgeschlossener Vermessung oder aus anderen Gründen nicht feststellen, so wird er durch Schätzung ermittelt. 5 5. Der Steuerpflichtige kann sich von seiner Steuerpflicht für die Zukunft dadurch befreien, daß er für diejenigen Mineralien, auf die sich sein Bergsonderrecht oder sein Abgaben- sonderrecht erstreckt, die Einführung der Vorschriften der Kaiserlichen Bergverordnung, unbeschadet eines Abgabensonderrechts im Rahmen der Bestimmung des 8 2 Nr. 2, wirksam beantragt und sich verpflichtet, unter Übertragung der Bergverwaltung an die Regierung dieser einen den entstehenden Unkosten entsprechenden Betrag zu zahlen, den alljährlich der Gouverneur festsetzt. Die Befreiung tritt erst mit dem Beginn des Steuerjahres ein, das auf die im Abs. 1 bezeichnete Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung folgt. - § 6. Beschränkt sich das Bergsonderrecht oder das Abgabensonderrecht auf einzelne Mine- ralien, so kann die Steuer auf dieses Recht bis auf 0,5 Pf. für das Hektar durch den Gouverneur ermäßigt werden. §8 7. Umfaßt der Antrag des Steuerpflichtigen im Falle des § 5 nicht alle Mineralien, auf die sich sein Bergsonderrecht oder sein Abgabensonderrecht erstreckt, so kann der Gouverneur die Steuer auf das verbleibende Recht bis auf 0,5 Pf. für das Hektar ermäßigen. Die Ermäßigung tritt erst mit dem Beginn des Steuerjahres ein, das auf die im § 5 Abl. 1 bezeichnete Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung folgt. § 8. Die Festsetzung und Erhebung der Steuer erfolgt durch die Bergbehörde. § 9. Der Inhaber eines Bergsonderrechts oder eines Abgabensonderrechts ist verpflichtet, der Bergbehörde die Größe der Fläche, für die ihm das Sonderrecht zusteht, in Hektaren anzugeben. Ist er hierzu außerstande, so hat er auf Erfordern die für die Steuer sonst in Betracht kommenden Verhältnisse mitzuteilen. Diese Angaben sind erstmals im ersten Vierteljahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung und in der Folgezeit, falls der bisherigen Veranlagung gegenüber eine Anderung einzutreten at oder eine Steuerpflicht neu begründet ist, spätestens bis zum nächsten 1. April zu machen. 5 10. Die Bergbehörde ist bei der Veranlagung der Steuer nicht an die Angabe des Steuerpflichtigen gebunden. Wird die Angabe beanstandet, so find dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Beanstandung mit dem Anheimstellen mitzuteilen, hierüber innerhalb einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben. '