W 350 20 22. Der Übernehmer hat das Recht, vom Vertrage zurückzutreten, falls ein Krieg zwischen zwei 23. europäischen Großmächten auf europäischem Boden oder in europäischen Gewässern oder ein Krieg auf dem Boden der Vereinigten Staaten von Amerika oder zwischen den Vereinigten Staaten und einer europäischen Großmacht stattfinden sollte. Die bereits abgenommenen Sendungen werden von dem Rücktritt nicht berührt. Angebote, welche Zusätze zu den vorstehenden Bedingungen oder Abänderungen derselben enthalten, werden nicht berücksichtigt. Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Jiffer 18 der Russchreib bedl II. II 1 # Jzustehenden Gewinnbeteiligung. I. Die Feststellung der der Regie zustehenden Gewinnbeteiligung hat nach folgenden Grundsätzen — — zu erfolgen: a) Nachdem ungefähr die Hälfte der 1 000 000 Karat von dem Übernehmer abgenommen ist, soll ein formeller Geschäftsabschluß gemacht werden; der sich ergebende Gewinn oder Verlust wird vorgetragen und findet seine Verrechnung nach völliger Erledigung des ganzen Geschäfts. b) Spätestens drei Monate nach Ablieferung des letzten Shipments von der Regie an den Übernehmer ist die Gemeinschaftsrechnung aufzustellen. . c)SorovhlfürdenformellenGefchüftsabfchlußnqchAbnahmedes-Hälfte,alsauchfürdie endgũltige Rechnungsaufstellung gelten folgende Bestimmungen: 1. Die Gelder, welche der Übernehmer für die Abwicklung der hier fraglichen Geschäfte zur Verfügung gestellt hat, werden mit einer Verzinsung zum jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Reichsbank zugunsten des Übernehmers eingesetzt. 2. Die Forderungen, welche der Übernehmer aus den Kreditgewährungen an seine Kunden besitzt, werden unter Abrechnung von Zinsen zum Lombardsatze der Deutschen Reichsbank in die Inventur eingestellt. 3. Etwaige bei der Aufstellung der Rechnung noch vorhandene Bestände an Rohdiamanten werden zu Schätzungspreisen ausgenommen. Der Diamanten-Regie wird das Recht eingeräumt, bei der endgültigen Abrechnung von einigen oder allen Kategorien der Bestände eine Menge, welche dem Prozentsatz ihrer Gewinnbeteiligung entspricht, zum eingesetzten Schätzungspreise zurückzuerwerben. 4 u Zugunsten des Übernehmers wird als Entschädigung für die Geschäftsführung und das durch die Gewährung eines Gewinnanteils übernommene Obligo die Gemeinschaftsrechnung mit 1 ½ v. H. der Umsatzziffer belastet. Die Verkäufe der nach Sortimenten geordneten, von der Regie bezogenen Rohdiamanten finden auf Grund der von dem Übernehmer ausgelegten Listenpreise statt, wobei Ausnahmen nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Regie zulässig find. Dem bernehmer sind die für die eigenen Betriebe zu beziehenden Diamanten nicht günstiger als den sonstigen Abnehmern äu berechnen. Die gemäß Ziffer 1 aufzustellenden Abschlüsse sollen durch einen vom Präsidenten der Handels- kammer in Berlin ernannten, dem Reichs-Kolonialamt genehmen vereideten Bücherrevisor geprüft und entlastet werden. Dieser Revisor hat auch das Recht, jederzeit während de- Bestehens dieses Vertrages die ihm erforderlich erscheinenden Aufllärungen zu fordern. G sind ihm alle von ihm erforderten Bücher, Skripturen, Belege und Dokumente aller Art vorzulegen. Sollte der Revisor aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die ihm obliegende Tätigkeit auszuben, so hat an seiner Stelle ein anderer von der Handelskammer vorgeschlagener, vom Reichs-Kolonialamt genehmigter vereideter Bücherrevisor einzutreten. Die für die Rechnungslegung eingesetzte Kontrolle darf nicht auf die Behandlung der Rohdiamanten ausgedehnt werden. Sollte das Resultat des ganzen Geschäfts unter Anwendung des in Ziffer 1 bezeichneten Schlüssels einen Überschuß nicht belassen, so darf der vereidete Bücherrevisor nur eine Bescheinigung dahin ausstellen, „daß nach Prüfung und Richtigbefund der Rechnung ein Gewinn für die Regie auf Grund des Abkommens vom . I nicht vorhanden sei“. hat die endgültigen Zahlen des Abschlusses und sein Prüfungsprotokoll dem jeweiligen Vor- sitzenden des Aufsichtsrats der Diamanten-Regie einzureichen, welcher sich dem Übernehmer zur strengsten Geheimhaltung zu verpflichten hat und nur berechtigt ist, unter Auferlegung der