Bekanntmachung des Gouverneurs von Ramerun, betr. Ermächtigung zum Erlaß von Straofbescheiden. Vom 25. Januar 1913. (Amtsblatt 1913, Nr. 7, S. 89.) Im Sinne des § 11 der Ausführungsbestimmungen vom 24. September 1908 (Amtsbl. S. 79; Kol. Bl. S. 1200) zur Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs- Gesetzbl. S. 717) sind die Vorsteher der Nebenzollämter am Muni-Becken, an der Sanga-Mündung und an der Lobaje-Mündung mit dem Zeitpunkte der jeweiligen Übergabe des Bezirks, in dem die Nebenzollämter liegen, an die Schutzgebietsbehörden zum Erlaß von Strafbescheiden mit der Einschränkung ermächtigt, daß sie Geldstrafen nur bis zu 300 .7 festsetzen können. Buea, den 25. Januar 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. J. V.: Dr. Meyer. Verordnung des GCouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sohode-Bassarl und Oangu- Jendi. Vom 4. November 1912. (Amtsblatt 1912, Nr. 52, 8. 307.) Auf Grund des § 15 Abs. 2, 3 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 20. September 1907, betreffend den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi (Amtsbl. S. 192, Kol. Bl. 1908, S. 54), der Verordnung vom 22. November 1907, betreffend Abänderung dieser Verordnung (Amtsbl. S. 250, Kol. Bl. 1908, S. 55), und der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1907, betreffend den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi (Amtsbl. S. 208, Kol. Bl. 1908, S. 55), verordnet, was foldgt: § 1. Die Bezirksleiter von Mangu und Sokode find befugt, Nichteingeborenen und fremden Eingeborenen den Aufenthalt in den Ortschaften Mangu und Jendi sowie in dem Gebiete nördlich des Kara-Flusses und östlich der Linie Kambon— Koruntisre (Transkara-Gebiet) und in dem nördlich des Parallelkreises 10° 30/ n. Br. gelegenen Gebiete zu verbieten, sofern diese Maßregel im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendig erscheint. Fremde Eingeborene im Sinne des Abs. 1 sind solche, welche nicht zu der Ortschaft oder dem Gebiete, in denen der Aufenthalt untersagt wird, gehören. Z § 2. Gegen ein auf Grund des § 1 erlassenes Verbot findet Beschwerde nach Maßgabe der Vorschrisften der §§ 16 bis 21 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend Zwangs= und Straf- befugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717, Beilagen zum Kol. Bl. vom 15. September) statt. § 3. Zuwiderhandlungen gegen ein auf Grund des § 1 erlassenes Verbot werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 3000 .K oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten, an Eingeborenen nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kol. Bl. S. 2419) bestrast. & 4. Diese Verordnung riitt sofort in Kraft. Lome, den 4. November 1912. Der Gouverneur. Herzog zu Mecklenburg.