W 366 2 stützt, deshalb nicht vorliege, dea. taach den oben er- wähnten Urkunden sein Sohn selbst sich zur Ver- gütung der Passagekosten, dem glägel gegenüber, ver- En tet habe, und die Heimbeförderung in Erfüllung ieses Vertrages geschehen sei. Im übrigen habe feig Sohn augenblicklich in Asien eine sehr gute Stellung zaleset in der Lage, den Klagebetrag selbst zu be- zahlen « Entscheidungsgründe. Der Bericht des rkihglichen Begirts ant- in Duala vom 8. Januar 198009 sowie Protokoll derselben Stelle vom Gleichen Tage 2 m als öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 der Zivil- Prozeß-Ordnung dar. Gemäß § 418 a. a. O. begründen dieselben, soweit sie sich auf eigene Wahrnehmung der Behörde beziehen. vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen. Es ist nun ohne weiteres anzunehmen, daß bei den Verhältnissen in den Schutzgebieten dem Be- Rirksemt au aus agener. Wahrnehmung bekannt war, daß er Sohn des Beklagten, zumal er gerade eine längere Gefängnisstrafe wegen Sgentumsber ehens verbüßt hatte, mittel= und rllunge hätte sich auch zweifellos nicht mit den nicht unerhe boe Kosten für die Heimbeförderung belastet, wenn er nie e- nntnis von der Mittel- und Stellenlosigkeit gehabt hätte. Auch eine Verpflichtung der *—— chaft auf Heimbeförderung war unter den l Umständen nicht begründet. Jedenfalls aber wäre der Beklagte für seine Behauptung, sein Sohn sei nicht stellen= und mittellos gewesen, —# ne der Zivil-Prozeß-Ordnung beweispflichtig gewesen; diesen Beweis hat er nicht einmal angetreten, ge- schwei e denn geführt. n sonach der Ager. si des X. anna m, so ersüllte- er dadurch eine dem Beklagten gemäß § 1611 des Bäürgerlichen CEesesbuches Erliegenee Unter- haltungspflicht. Der Einwand des Beklagten, die Heimbeförderung seines Sohnes sei eine unzweckmäßige Maßnahme gewessen, ist nicht berechtigt, da Kläger nach dem Bericht vom 8. Januar 1909 a f Grund seiner m der Verhältnisse im Schute biete wohl annehmen durfte. daß der Sohn des Häbrgten eine Stellung nicht finden würde und ihm nicht zee werden konnte, denselben so lange zu unte ri bis er vielleicht doch eine Stelle gefunden hätte, umai ein solches Abwarten bei den bekannt teuren Unterhaltungskosten in den Schutzgebieten unter Umständen einen sehr kostspieligen Vasuch dargestellt hätte. Es lag also im Interesse des Beklagten und durfte vom Kläger daher als dessen mutmaßlicher Wille im Sinne des § 677 des Bürger- lichen Gesetzbuches angenommen werden, daß die von ihm gewählte Art der Unterhaltungsgewährung er- forderlichsse s tsache, dß Kläger sich auch von dem Sohne des de c n die ahlung der Passagekosten hai versprechen lassen, Seec den us cae n den Be- klagten aus § 677 ff. nicht aus, da nicht abzusehen ist. weshalb neben dem rnhtue da i nicht auch der durch Gesetz — § 679 des Bügerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetz- buches — bestimmte „Geschäftsherr“ haften sollte. Ebenso ist es unerheblich, ob inzwischen der Sohn des Beklagten selbst zur Rückzahlung imstande ist, da die Jare des KAlsg ers gegen den gten gemäß 688 des Bürge lesetzbuches ni der Über- nahme der- z. entstanden ist, also zu einer Zeit, in der, wie oben ausgeführt, der Sohn des Beklagten mittellos und kuanselihre ver gegen den Beklagten w Es war btahen wie geschehen, mit der durch § 91 Len zioil-Progeß--Ordnung gebotenen Kostenfolge zu entscheiden. Die Entscheidung süber die vorläufige Vollstrec- barkeit gründet sich auf § 709 Ziffer 4, 713 der Zivil- Prozeß-Ordnung. Rolonlakwirtschaktliche Outeilungen. Uuatja 1911/12. Jahresbericht der Landeskulturanstalt Nuatjä- für die Zeit vom 1. April 1911 bis 31. März 1912. Erstattet vom Leiter der Anstalt Dr. Sengmüller. (Mit vier Abbildungen.) I. Ackerbau. Das Bestreben ging dahin, möglichst viel von der Z9 kleinen, zur Verfügung stehenden Land- giche (60 ha) zu bebauen. Dabei war insofern mit Schwierigkeiten zu kämpfen, als durch das akute Auf- treten der Lungenseuche beim Vieh und der dadurch bedingten starken Verringerung des Zuchtviehbestandes die Pflugkultur für die Pflanzzeit 1911 nahezu voll- ständig aufgegeben und mit derselben Anzahl von Frberhtrafe. die ungleich mehr me enschliche! Arbei kraft beanspruchende und zeitraubende Hackku durch- eführt werden mußte. hidnlaedessen zog 2 die E— Fiemlich weit hinaus. Wi ensobrge waren für. bie qultiein nicht gunstig Während d ai und Juni beinahe überst an u war, so daß die Bestellung infolge der Nässe des Ackers erschwert wurde, setzte in den Monaten Juli, August und September eine auzergewöhnlich regen- arme Zeit ein. Die Niederschlagsmengen betrugen: Juli i August September 1910 243,6 wmm 214,5 mm 123,7 mm 1911 16,5 8 86,7 - Die Feldfrüchte litten sehr unter diesem Regen- mangel, das Ernteergebnis wurde dadurch nachteilig beeinflußt, namentlich Mais, Sorghum und Reis sind so zurückgeblieben, daß sie sich auch später nicht mehr ganz grbusen konnten Mißstand . die Ackerwirtschaft war bishe die große Zabl der Olpalmen auf den Feldern Anstalt. Diese Olpalmen waren im Beite der geborenen Nuatjäs. Infolgedessen stand Ein- geborenen bas zu, die Felder der L jeder- Eiten zu rizet unter dem Hinweis, daß sie bei ihren lpalmen zu tun hätten, und damit war naturgemäß leichte Gelkenhen zu Gelddiebstählen, die zweifellos schon seit längeren Jahren im Schwunge sind, gegeben. Anderrseits nahmen diese Olpal men, die regellos über die Felder zerstreut standen, ein großes Stück kultur" fäbiger Fläche weg, da ja in ihrem Schattenbereich die angebauten Pflanzen nur kümmerlich gedeihen- Dieses Moment fällt bei der Beurteilung der Ernte- Sekaise# berechnet auf 1 ha, wesentlich ins Gewicht. ier Schläge vorhanden, and dbenen schätzungs- Sn ein Drittel der Fläche durch die Olpalmen und