W 375 20 Gesundheitepflege s Gespitäler. Laboratorien für Bak- Apotheken usw.) von 5½ Figenen dond 50 nl, rn die außerhalb des mil¼ssischen Verbandes stehen, ausgeübt. Doch u dieser Dienst so ausgedehnt werden, daß jeder is mindestens einen Arzt erhält. n lokalen rWsnt sind Hierfür im Jahre 1912 zusammen angesetzt. Daneben sind von der w lloe e des Generalgouvernements 000 000 Fr. für Zwecke der öffentlichen Gesundheit bestimmt. Lonbwirtschaftliches Kredit- und Ver- sicher ungen esen werte Ergebnisse gezeitigt serzun Die sasben Grün- dungen sind bereits erfolgt, und man verspricht sich viel von dieser Maßnahme. Wirtschaftssystem. Wirtschaftliche Lage. Das öffentliche Staatsgut! berruht auf dem Dekret vom 28. Oktober 1004. Es t die Meeresküste und einen Stueifen n 200 “ st von der Grenze des owasserstandes ab gerechnet, alle fließenden und stehenden Gewä ser und die Kunstbauten, wie Wege, Eisenbahnen u Privates Eimatsnt (domaine prive) sind die herrenlosen Grundstücke. Sie gehören in Französisch- BWestafrika dem Staate. Die Veräußerung ist nach bestimmten Bedingungen gestattet: 1. dem Gouverneur us delawaltunsrückichten für Grundstücke bis 2. dem e die 2500 4% Anhörung des — für Grundstücke von 200 bis a, 8. dem Kolonialminister auf Vorschlag des Generalgouverneurs und nach Anhörung der .Kommission für koloniale Konzessionen für Die Grungstügte über 2000 gnisse aus der Verwaltung und Ver- Pühed —“ Hanndftuce fließen den örtlichen Kassen Tki loeaux s Ge an. und die Kolonien sind iaesdas der Besitzungen, welche sie aus ihren Ein- lünsten gfrwerben oder welche ihnen vom Staate über- wiesen Städtischer Besitz. Daneben, haben die zu Stadtgemeinen erhobenen Heschaften eigenen Besitz, der aus den städtischen en dienenden Grundstücken, den herrenlosen Grund- E innerhalb des Stadtbezirks oder den ihnen vom Staat oder der Kolonie überwiesenen Liegenschaften oder endlich den aus ihren Einkünften erworbenen Immobilien bestehen. Immobiliarwesen. Das zeiare en beruht auf den Grundsätzen ror us mo n ru begünstigende zuzun der? — Tz regelmäßig fakultativ. Hypothekenwesen. Das othekenwesen entspricht dem mutter- ländischen D# dem reich des Code Civil unter- siellten Grur isüce, Hür 4 e Eingeborenen ist außerdem mit gutem bhe u elegenheit geschaffen, Verträge auf einfache se und unentgeltlich beurkunden zu lassen. Landkonzessionen. Französist Bestafrit ist keine Siedelungskolonie. Die europäischen Unternehmungen find dort bislang wenig!e zahrrsh Es bestben in S 46 Besitzungen mit 0 te - 20 - - nea 46 2 * - Elfenbeinküstet 42 - 3200 Dahomey .. - -1502- Zusammen 157 eesihungen mit 19 838 ha Außerdem sind vor Errichtung des General- gouvernements eine beschränkte An Er- großer Kon- zessionen verliehen worden. Aber keine ist ernsthaft n ieb genommen worden und man zählt zur Zeit nur vier mit mehr als 2000 ha. Eine eolheeretleme von 40 000 ha ist unter Wahrung der Rechte der Ein- geborenen im Jahre 1910 verließen worden. Landwirtschaft. Westafrika ist ein vorzugsweise landwirtschaftlich zu nutzendes Gebiet. Ackerbau. Man bestrebt sich, vorhandene Kulturen zu heben und- eus einzuführen. Erdnuß, Hirse, Maniok, Reis, e sind die wichtigsten Kulturpflanzen. Erarassan si sind umbeträchtlich. Sie befassen sich mit Anbau von Reis, Sesam, Obstbäumen und Bananen, Kakao, Sisal, Baumwolle und . Die Kakaokultur beginnt an der Elfenbeinküste auch eine sich mehr und mehr ausbreitende Einge- buuch esgersich zu werden. Viehzucht. Einen der größten Reichtümer bilden die Vieh- herden. Pferde in Senegal und Haut-Snégal-Niger, Kamele in Mauretanien und allen sahelischen und saharischen Grenzgebieten, ferner großes und kleines Schlachtvieh — darunter schätzungsweise 5 000 000 Stück Rindvieh —, Wollschafe und Ziegen sind besonders in den Binnenlãndern zahlreich. Die Ausfuhr geht vorläufig in die anstoßenden Küstengebiete, soll aber mit der Zeit auch nach Frank- reich geleitet werden. uchtversuche und Seuchenbekämpfung sind zur Hebung und Sicherung des Viehbestandes eingerichtet. Holznutzung. Wertvolle Holzbestände sind — besonders an der unteren Elsenbeinüste — greichlich vorhanden. Ihre Nutzung verspricht sehr bedeutend zu werden und ist gesetzlich ach eine Bestandsaufnahme ist im Gange. Bergrecht. Die Aufsuchung und Ausbeutun — von Edelsteinen, — *#9 Erzen und sonstigen Mineralien ist durch Dekret vom 6. Juli 1890, 4. August 1901 und 19. März 1905 für alle Befitzungen auf dem emnruanischen Kontinent Ausnahme von Algerien und Tunis einheitlich ge- regelt. Geten bestimmte, teils einmalige, teils wieder- 6 gaben wird für Gebiete bestimmter Größe cht zur zsuchun (exploration), Schürfung das Zecht, 3u mn #bchn (exploitation) verliehen. Von den zu zu aibb wurden seit jeher in Taoudenit und Nord-Mauretanien Eisen= und Gold- lagerstätten ausgebeutet. Doch scheint man sich über die Aussichten des Bergbaues zur Zeit noch keine feste Vorstellung machen zu können. Jagd. Die Jagd ist stellenweise ergiebig und wird viel- fach von eingeborenen Berufsjägern ausgeübt. eElfen-