W 379 2 vorkommen von Gold-, Kupfer-, Zunn- und Wismut- ergen in Beigisch-Rongo. In letzter Zeit werden in zunehmendem Maße aus dem Katangagebiet Entdeckungen von Gold-, Kupfer-, Zinn= und Wismuterzen gemeldet. In der lineen des Kisalesees sollen von den Schürern. gefunden worden sein, deren Reingehalt auf 8 bis 9.70 g die Tonme geschätzt wird. Vier Tagereisen von Elisabeth- ville, in der Nähe von Kutaro, wird ein gewaltiges Wismutlager gemeldet; die Schürfer glauben, einen Block von 90 000 ha vor sich zu haben. Vor einigen Tagen ist ein Ingenieur der „Compagnie du Bas- Katanga“ aus dem Katangagebiete nach Antwerpen zurückgekehrt. Er bringt die ersten Zinnproben — 350 kg — mit, die in den Minen von Moika in der Nähe von Kiambi gefunden worden sind. Das Metall soll von ausgezeichneter Qualität sein. Auch soll ein zweites Zinnlager in der Umgegend von Bukama, in Kasongo, entdeckt worden sein. Diese Nachrichten werden von der Presse, vor allem von den Kolonialblättern, lebhaft begrüßt. Es dürfte jedoch abzuwarten sein, wieweit sie ihre Bestäti- ung finden. ngvpten. Pflanzenschutzgesetz. muthen Die ägyptische Regierung hat unter Aufhebung der felhzern Bestimmungen über die Einfuhr von umwollensamen unterm 11. März 1918 ein neues Pflanzenschutzgesetz erlassen, wonach nicht nur die Ein- #uhr von Baumwollen samen und allen mit der Baumwollkultur zusammenhängenden pflanzlichen Erzeugnissen verboten wird, sondern auch einschrän- lende Bestimmungen für die Einfuhr anderer pflanz- licher Erzeugnisse, einschließlich der Kartoffeln, getroffen werden. Das Gesetz schreibt eine genaue Untersuchung der eingehenden Pflanzen usw. vor, die in Verdachts-ü sällen ausgeräuchert, vernichtet oder zurückgesandt werden müssen. Die Verpackungen müssen derart sein, daß eine Untersuchung oder eine Ausräucherung leicht ochenommeen werden kann. Das Gesetz tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Journal Officiel du GCouvernement Ptien, die am 17. März 1913 statt- gefunden hat, in Kraft. (ournal Officiel du Gouvernement Egyptien.) #wassaland. Verbot der Einfuhr von lebendem Vieh aus gewissen Ländern. „Laut Bekanntmachung Nr. 1 vom 14. Januar 1913 ist in Abänderung der Tabellen zur „Disenses of Ani- mals Ordinance, 1903“ bestimmt worden, daß die Ein- fuhr von jeglichem Vieh aus Deutsch-Ostafrika, Portugiesisch-Ostafrika und Nordrhodesia verboten ist. Vorschriften für die Einfuhr von Pflanzen. Laut einer auf Grund der „Plants Protection Ordinance, 1912“ erlassenen Verordnung Nr. 8 vom Jahre 1913 ist die Einfuhr von Baumwollpflanzen in das Schutzgebiet verboten. Ausgenommen von diesem Verbote sind: a) in Agypten gezogene Baum- wollpflanzen und b) zu Untersuchungszwecken vom Direktor für Landwirtschaft eingeführte und in Doppel- säcken oder Blechbüchsen verpackte Baumwollpflanzen. Die Einfuhr aller Pflanzen ist von gewissen Be- dingungen al bängig gemacht. wges Packstück mit Pflanzen, welches mit der Post in das Schutzgebiet eingeführt wird, muß eine Angabe der vollständigen Namen der Art und Abart, des Herkunftslandes und des Namens und der Adresse der die Pflanzen liefernden Person oder Firma ent- halten sowie erforderlichenfalls eine Bescheinigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Einfuhr von Pflanzen der folgenden Arten muß von einer durch die Landwirtschaftsbehörde des Herkunftslandes ausgestellten Bescheinigung darüber begleitet sein, daß sie in Gebieten gezogen sind, die frei sind von Krankheit und Pest, welche solche Pflanzen zu befallen pflegen: Kautschuk aller Arten o Kokosnüsse Reis Tabak Kartoffeln Die Einfuhr von Pflanzen der folgenden Arten bedarf der Erlaubnis der Landwirtschaftsbehörde: alfee aus allen Ländern. Die die Pflanzen enthaltenden Packstücke müssen von der Postverwatiung dem Departement für Land- wirtschaft in Zomba behufs etwaiger Untersuchung und Desinfektion übergeben werden. enn Pflanzen auf einem anderen Wege als mit der Post eingeführt werden sollen, so ist eine die vollen Namen, die Art und « den Namen und die Adresse der die Pflanzen liefernden Person enthaltende Aufstellung zusammen mit einer Vescheinigung in der oben vorgeschriebenen Form dem 4 ẽ aus allen Ländern. ollkontrolleur von dem Absender so zeitig zu über- enden, daß sie den Kontrolleur einen Monat vor der Sendung erreichen. Alle Pflanzen, für welche eine solche Aufstellung und Lescheinigung nicht eingegangen ist, werden in dem Eingangszollamt angehalten. Gehen die Papiere innerhalb eines Monats nach der Ankunft der Pflanzen nicht ein, so wird die ganze Sendung beschlagnahmt oder es wird sonstwie nach Bestimmung der Landwirt- schaftsbehörde über sie verfügt. (Ihe Board of Trade Journal.) Vermischtes. Buchtührung in der holonlalen Landwitschatt. Die Kolonialabteilung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft bemüht sich schon seit längerer Zeit um die Einführung einer für unsere kolonialen landwirtschaftlichen Betriebe ge- eigneten Buchführung. Nach der Bewältigung umfangreicher Vorarbeiten hat sie nun die For- mulare einer fünfteiligen Buchführung für Viehwirtschaft von Einzelfarmen fertig- gestellt. Sie bieten das Muster einer einfachen Buchführung, die für kleinere Betriebe berechnet ist und sich auf das Notwendigste beschränkt. Die