W 380 20 Formulare einer für Pflanzungen bestimmten Buchführung werden in kurzem fertiggestellt sein. Alsdann steht noch die Ausarbeitung von For- mularen für die Buchführung größerer Unter- nehmen zu erwarten. Die verdienstvolle Arbeit der Deutschen Land- wirtschafts-Gesellschaft entspricht einem Bedürfnisse unserer kolonialen landwirtschaftlichen Betriebe. Ganz abgesehen davon, daß eine zweckmäßige Buchführung dem einzelnen Unternehmer große Vorteile bietet, wird durch sie die vielfach noch fehlende Grundlage für hinreichend zuverlässige betriebswirtschaftliche Ermittlungen in den Kolonien geschaffen. Es dürfte bekannt sein, daß die Lösung der landwirtschaftlichen Bodenkredit-Frage für Deutsch-Südwestafrika durch die Schaffung eines Kreditinstituts zu erwarten steht. Zur Grundlage eines solchen Instituts gehören aber übersichtliche ökonomische Verhältnisse bei den zu beleihenden Farmen. Hierfür wird es sehr dienlich sein, wenn die Farmer in ihren Betrieben die Vorteile einer geordneten, zweckmäßigen Buchführung sich zunutze machen. Bei der Plantagenwirtschaft und den größeren Betrieben wird die einheitliche Einfüh- rung einer den kolonialen Verhältnissen Rechnung tragenden Buchführung die Solidität der Unter- nehmungen fördern und einer ungesunden Grün- dungs= und sonstigen Finanzierungstätigkeit ent- gegenwirken. bDie Gerichtsorganisation in Französisch- fK#quatorialafriha. Die im Jahre 1911 zu unserem Schutzgebiete Kamerun von Frankreich erworbenen Gebietsteile bildeten früher einen Teil von Französisch-Aqua- torialafrika. Es dürften daher einige Mitteilungen über die Gerichtsverfassung Aquatorial= afrikas von Interesse sein. In den französischen Kolonien, die das General- Gouvernement von Französisch-Aquatorialafrika bilden, wird die Gerichtsbarkeit im wesentlichen durch das Dekret vom 12. Mai 1910 (le déerret portant réorganisation du Service de la justice en Afrique Gquatoriale française) geregelt. Nach diesem Dekret wird die Gerichtsbarkeit durch französische Gerichte und Eingeborenen- gerichte (tribunaux français et tribunaux in- digènes) ausgeübt. I. Die französischen Gerichte sind zu- ständig, falls die Parteien oder die vom Verfahren betroffenen Personen entweder franzöfische Bürger find oder Fremde, die einer anerkannten Nation oder einer solchen angehören, die diplomatische Beziehungen zu Frankreich unterhält, oder schließ- lich Eingeborene französischer oder fremder Ko- lonien, die in ihrem Heimatlande dem Rechte des kolonisierenden Staates unterworfen find. Ferner kann die Zuständigkeit in Zivilsachen, wenn beide Teile Eingeborene sind, vereinbart werden. In diesem Falle ist das örtliche Ge- wohnheitsrecht anzuwenden, falls nicht die An- wendung des franzöfischen Rechtes vereinbart ist. Im Falle der Anwendung des örtlichen Gewohn- heitsrechtes können die französischen Gerichte einen oder zwei europäische oder eingeborene Beisitzer mit beratender Stimme zuziehen. Die verschiedenen Gerichtshöfe fsind: Der Berufungsgerichtshof (la cour d’appel), der Straf- gerichtshof (la cour criminelle), die Friedens- gerichte mit erweiterter Kompetenz (les justices de paix à comptence stendue) und die ge- wöhnlichen Friedensgerichte (les justices de paix ordinaires). Der Berufungsgerichtshof besteht aus einem Präfidenten und zwei Räten und erkennt als Be- rufungsinstanz über die Urteile erster Instanz der Friedensgerichte mit erweiterter Kompetenz in Zivil= und Strafsachen, insoweit sie mit Berufung anfechtbar sind. Der Strafgerichtshof besteht aus den Mit- gliedern des Berufungsgerichtshofes und zwei Beisitzern mit beschließender Stimme; er erkennt über alle Verbrechen, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei beiden Gerichten wirkt der Generalstaats- anwalt (le procureur général, chef du service judiciaire) als Vertreter der Staatsanwalt= schaft mit. Die Friedensgerichte mit erweiterter Kompetenz sind mit Einzelrichtern besetzt. Sie erkennen in erster Instanz in allen Zivilsachen, und ztönr bei Wertgegenständen bis zu 2000 Fr. Kapital oder 300 Fr. Rente endgültig, ferner in Strafsachen über Vergehen und Übertretungen, bei Polizei- übertretungen wiederum endgültig. Als Be- rufungsgerichte erkennen sie über die Berufung gegen die Urteile der gewöhnlichen Friedens- gerichte. Der Friedensrichter mit erweiterter Kom- petenz ist auch Untersuchungsrichter. Mit den Funktionen eines gewöhnlichen Friedensrichters können Verwaltungsbeamte be- traut werden. Sie üben die Gerichtsbarkeit in Strafsachen bei gewissen Übertretungen und in Zivilsachen bei Wertgegenständen bis zu 600 Fr. aus. In Zivilsachen sind ihre Entscheidungen bei Wertgegenständen bis zu 300 Fr. unan- fechtbar.