W 411 20 über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vor- isten der Reichsgesetze und der Preußischen Gesetze. sh 5 19 des 4 Korsulargerichtsbarkeitsgesess gelten, wenn von den in! Ziffer erwãhnten — trafrechtsnormen abgesehen wird, in den Schutzgebieten: " „die dem hirgerliche * angehörenden Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben imerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche des Pr. A. L. R. in Kraft stehenden allgemeinen Ge- setze hrrie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. und Konkurssachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Der § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 kann weder al3 eine dem „bürgerlichen Rechte“ an- gehörende Vorschrift noch als eine „Vorschrift über das Verfahren in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten" angesehen werden. Dem bürger- lichen Rechte würde der § 6 angehören, wenn er eine materiellrechtliche Voraussetzung für den Regreß- npruch gegen Polizeibeamte enthielte, das Fehlen er Voraussetzung also nicht die kssen l boehen, sondern die Hinfälligkeit pruchs zur Folge haben würde. Die We " er 66 eine solh materi elrchtlich= Loranssen ent- L eis bereits vom Reeichsg- richt (Entscheid. Band 20, 02) in vommeeinenh Sinne entschieden. Der * #ut — wie dort ausefül ct (Seite 801), ein einzelnes Glied in der Kette der Bestimmungen, welche die sachliche Zuständigkeit der # -.lizeibehörden gegenüber derjenigen der Gerichte abgrenzen *ß*s und eine als unzulässig 3 Einwi ericht- licher Entscheidungen auf die Ausübung der Polizei- gewalt verhüten sollen. Des 3# soll ein Polizei- fia nur dann wegen einer polizeilichen Verfügung vor Gericht belangt werden, wenn die Verfügung im Te# der Beschwerde aufgehoben ist. Hiernach gehört dem preußischen Staatsrecht an, aber # „bür gerlsces Recht“ im Sinne des S#tios beichtsbarkeikgese. es: v. Stengel, Wältui e der, Heutchen chutzgebiete, 1901, S. 110, auch en een „Vorschriften über das Verfahren in bargerlicheee n gehört der S#6 nicht. Er enthält keine Zivi prozeßvorschrift, sondern cCrenzt die sachliche Zanähogr der Polizeibehörden gegenüber derjenigen der Gerichte ab Hierna ilt das reußi che Gesetz vom 11. Mai 1842 W— che, Aber selbst wenn man die Fsch eit en wollte, würde es sich hier nicht um einen Regreßanspruch gegen einen be amten, sondern um einen solchen gegen den Fiskus hondeln. Der 66 schreibt aber die W* Aufhebung der polizeilichen Verfügung durch die vorge setzte Ver- —— nur als Voraussetzung für den Regreß- anspruch gegen die beteiligten Beamten vor. —ie alledem ist der Rechtsweg für zulässig zu In der Sache selbst hat der Lellagte seine Passiv- leoitimation bestritten. Der Kläger nimmt den deutschen Neichsfistus in Anspruch “— eines angeblichen Versehens des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafriko. Die Passivlegitimation des Reichsfiskus für diesen Anspruch ist zu verneinen. Nach § 5 des Reichsgesetzes vom 30. März 1892 über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete „haftet für die aus der Verwaltung eines Schutz- gebiete utstehenden. Verbindlichkeiten nur das Ver- mögen dieses Gebietes“ (val. v. Stengel, die Aechts- ver- ãltnsse der deutschen Schutzgebiete, 1901, S. 92 Hier handelt es sich, sofern überhaupt durch dar von einem Beamten bei der Ausübung von Hoheits- rechten begangene Versehen eine Verbindlichkeit des Fiskus begründet wird, um eine Verbindlichkeit aus der Verwaltung des Schutzgebietes. Denn der Gouverneur hat in seiner Eigenschaft als Leiter der Polizei des Schutzgebietes die Ausweisung des Klägers angeordnet und sofort ausgeführt. ist also in der ihm übertragenen Verwaltung des Schutzgebiets tätig geworden. Die Ausführung des das Reichsgesetz vom 30. März 18 leihen des Schutzgebietes bekiebe, dem Texte noch in den Motiven des Gesetzes irgend- welchen Anhalt. Nur der § 4 des - behandelt die Aufnahme von Anleihen. Im übrigen führt das Gesetz in seinen Beitimmungen den Grundsatz der selbständigen vermögensrecht ichen Fersönlichtein der einzelnen Schutzgebiete durch. der Begründung —“asle 1890/92 * IV S. 2832) emer Er- für Verbindlichkeiten eines Schusgebietes das Vermögen desselben haftet, ist eine Konsequenz. der staatsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Laufe der Jahre herausgebildet haben. Um Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, diese Konse- quenz im Zusammenhange mit der geplanten Neu- ordnung der Finanzgebahrung durch Aufnahme der im § 5 des Entwurfes formulierten Vorschrift aus- drücklich anzuerkennen.“ Werm das Reichs-Kolonialamt, wie der Kläger behauptet, eine Beschwerde desselben über die solze Ausweisung zurückgewiesen hat, so ist doch lonialamt bei der Entscheidung über die Be- schwerde gleichfalls in einer die „Berwaltung des Schns-geöte (im Sinne des § 5) betreffenden eenheit tätig geworden. Es kann daher auch u iese Tãtigleit des Reichs-Kolonialamts keine g des zeei nach § 5 begründet werden. Der Klageanspruch ist daher wegen Mangels der Fassibkehitimskoon wbnhngedht und demgemäß die Be- rufung des Klägers unter Anwendung des § 97 360. zurückzuweisen. Im übrigen g noch darauf hingewiesen werden, daß zu der hier in Betracht kommenden Zeit weder dem Reichsrecht noch dem HPreuhischen“ Allgemeinen Landrecht, auf deren Vorschriften in § 3 des Schutz- gebietsgesetzes und in § 19 des Konsulargerichtsbar- keitsgesetzes verwiesen wird, die Haftung des Fiskus ür Versehen der Beamten bei Ausübung von Loheiterechten bekannt war (vgl. RG. Band 28 . 8340, Band 51 S. 220, Band 58 E. 127, Band 54 S. 198, Band 56 S. 84. Verhandlungen 3 Reichs- tages. * Legislaturperiode 1800, Band 255, Akten- 348, Begründung des Gesetzentwurfs, nesen kea1 des. Reichs für seine Beamten, S. 8229).