W 445 20 ebende Schlußfolgerung, daß keinesfalls der Reichs- bKunsger. und die ihm unterstellte Kolonialabteilung zur Bertretung des beklagten Fiskus gegenüber den hier erhobenen Ansprüchen berufen ist. ge war daher schon wegen mangelnder Zuständigkeit des Gerichts, welche sh übrigens biert nach aus §. 18 der Zivil-Prozeß-Ordnung von selbst Raptworted, und auf die Frage der Jusgioreis des Rechtsweges bedurfte. 8 ruarer Maßgabe war die Berufung zurückzu- geiesde Vertretung des Beklagten abzuweisen, ohne weisen daß es eines weiteren Eingehens auf die Frage der Rr. 8. Kuszug aus dem Urtell des Höniglich Dreußischen Kammergerichts (11. Zivilsenat) vom 15. Ohtober 1909. 1. Die Befugnis des Reichskanzlers (Reichs- Kolonialamts) zur Vertretung der Landes- fisci der Schutzgebiete fällt überall da fort, wo nachgeordnete Behörden zur Vertretung berufen sind. Die Vertretung eines Landesfiskus durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) findet nicht statt, soweit sie einem nachgeordneten Beamten übertragen ist. 2. Die einem Beamten übertragene selb- ständige Verwaltung eines bestimmten Zweiges der Stnatsangelegenheiten schließt das Recht zur Prozeßführung in diesem Zweige in sich. Die Prozeßvertretung ist ein Akt der laufenden Verwaltung derjenigen Angelegenheiten, aus denen sich der Prozeß ergibt. 8. Die polizeiliche Beschlagnahme von Waffen nach Entziehung des Waffenscheins stellt sich als Ausübung der Sicherheitspolizei dar, deren selbständige Verwaltung in einem Schutzgebiet zum Geschäftskreise des Gouverneurs gehört. Gegen- über der Klage auf Herausgabe der Waffen steht dem Gouverneur das Recht zur Vertretung des Landesfiskus zu. Tatbestand. Durch Verfügung des 3aierlichen Bezirksamts in Duala vom ärz 1 urde der Kläger auf- efordert. seen Mit swr Vereie von #####nae eln binnen einer Woche abzuliefern. e Station Bamenda führte demnächst auf Ersuchen des Bezirksamtes Duala die Veschlagnahme des Kara- biners aus. Auf den Antrag des Klägers, ihm den Karabiner zurückzugeben, erwiderte ihm die Station mittels des Schreibens vom 11. Juli 1907, daß die Beschlagnahme erfolgt sei, weil ihm die Erlaubnis. zur Waffenführung entzogen seei. Wie ferner unstreitig ist, ist eine zweite dem Käger gehörige Sch zcne (Flinte) in ocherselben W— wie der Karabiner, aom - Eine dritte Schußwaffe (Büchsflinte), de * der Kläger nach seiner Angabe geliehen hatte, ist ihm durch die Station Ossi diuge abgenommen worden, weil ihm die Erlaubnis zur Waffenführung gutzonen sei. Er hat nach seiner Behauptung über die Weg- nahme seiner BWaffen vergeblich Gouverneur von Kamerun geführt. Darauf hat er Landesfiskus von Kamerun, vertreten durch den eichskanzler, vor dem Königlichen u 1 4 n auf — der Hwa en S eanspruch s Enbiasichech ver- * * t 7 7 bestreitet, der gesetzliche B er e - — * in — lchen ri. * sein, welche sich — wie die vorliegende — aus d dem Gouberneur von Kamerun überteagenen Ausübumg der Sicherheitspolizei entwickelt hätten. Er erach vielmehr den Gouverneur als den eseglichem Ver- Das Sandgerict hat den Beklagten u. a. zur Herausgabe der Schußwaffen verurteilt. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Entscheidungsgründe. Das Gerbfungsgericht erachtet — entgegen der Wffassung des mdgerichts — die Einrede der elnden gesetzlichen — als begründet. Beie der * grüfung dieser Einrede ist davon tausgugehen, daß die Vertretungsbefugnis des obersten Reichs- beamten überall da fortfällt, wo ihm unter- Hers Behörden zur Veriretung berufen R. G. Entsch. Bd. 2 S. 15; Skonietzki- Gell#l —— P. O Durch den vom Landgericht berangezogenen * des ebietsgesetzes, wonach der Kaiser im Nam die Schutzg-walt in den Schupgebieten daher der Reichskanzler als oberster Be- amter auch für die Verwaltung der Schutzgebiete zu gelien bat- st di treitige Fae nicht entschieden. Vertretung durch den Reichskanzler findet nscht statt, o#weit sie einem nachgeord- neten Beamten übertragen ist. vom Teiche-Holomialem= dan #odurch d ß Mai R. Z. Bl. S. 221) an die Stelle der Kiaalae — HFireten.“ m cer diuh de Ver- dnu 12. ( G. Bd. S. 133) die gesamte - 8. S G S 2 unter der Fe beneworenchr 2 eichskanzlers über- tragen war. Auch die Vertretung durch das Reichs- Kolonialamt findet nicht statt, soweit sie einem nach- geordneten Beamten übertragen ist. Auch der Rund- 38 der Lolenicllubteilung vom 8. April 1901 (Kol. G. G. S. 297), der Mrigens den Abschluß von #o .S. für die Fisci der Schutzgebiete und die Bewirtschaftung der Schutzgebietsetats behandelt, bezeichnet den Reichskanzler insoweit als zuständig, als nicht eine Übertragung der Vertretungsbefugnis auf nachgeordnete Behörden erfolgt ist. kommt es darauf an, ob für Prozesse der vorliegenden Art die Übertragung der Vertretungs- befugnis auf den Gouverneur des Schutzgebietes er- t ist. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zu eechhten. daß die einem Beamten übertragene selb- tändige Verwaltung eines estienmten i Staatsangelegenheiten das Recht zur Kroge#fu rung in diesem Zweige in sich schließt. Vem Vertretung ist nur ein Akt der laufenden Verwaltun derjenigen Angelegenheiten, aus denen sich der Prezeß t ern rundsãtze sind vom Neichsgericht in ist4 seehendies * angenommen. Entsch. Bb. 1 S. 39; B ê6ö5 Bd. 42, S. 6 Bd. 35, S. 14; S5 2. 4#