446 e Im vorliegenden Falle handelt es sich um den Aunspruch auf Herausgabe von Waffen, welche die Polizeibehörden in Kamerun beschlagnahmt hatten, weil dem Kläger die nach der Verordnung des Gouver- neurs von Kamerun vom 16. März 1893 *o“ G. Bd. S. 9) —. nebst PWiäen vom 30. 9. 97 (Bd. 3, S. 7) und 13. 4. , 167) zur Führung von Schußwaffen eeer Erlanbnis entzogen ge- wesen sei und daher die Waffen gemäß § 13 der Ver- ordnung vom 16. 3. 93 der Einziehung unterlegen hätten. Der Kläger macht geltend, daß er im Besitz des Erlaubnisscheins gewesen sei, daß daher die Be- schlagnahme ungerechtfertigt gewesen sei und daß ihm des- halb die ihm gehörigen, bgw. in seinem Besitz gewesenen Waffen zurückgegeben werden müßten. Die Beschlag- nahme von Waffen, zu deren Führung die Polizei den Träger nichtals befugt rachtet. stellt sichalo Ansübung der Sicherheitspolizei dar. Die Handhabung der Sicher- heitspolizei in den ihnen kundrstellten Schutzgebieten gehörr aber zu den den Gouverncuren übertragenen Machtbefugnissen. In den ihnen erteilten „Kom- missionen“" (— vergl. v. Stengel. Rechtsverhälmisse der Schutzgebiete 1901, S. 110, Note 1 ) sind die Gouverneure ausdrücklich angewiesen, „für Ruhe und Ordnung mit allen Mitteln zu sorgen“. v. Stengel bezeichnet es daher mit Recht, es sei „Nicht zu be- zweifeln“, daß ihnen die Handhabung der Sicherheits- polizei zusteht. In bezug auf die Führung von Schuß- wafsen und Munition in Kamerun hat der dortige Gouverneur insbesondere auch die Vefugnis zum Er- lasse von Polizeiverordnungen (= vergl. die von ihm auf Grund § 11 des Schutzgebietsgesetzes vom 15. März 1888 ung der Verfügung des Reichskanzlers vom 29. März 1888, — v. Stengel S. 48, — er- lassene Verordnung vom 16. März 1898 —). Die gegenwärtige Klage auf Herausgabe poli- zeilich beschlagnahmter Waffen bezieht sich hiernach auf eine sicherheitspolizeiliche Angelegenheit, die zu dem Geschäftskreise des Gouverneurs gehört. Die dem E*°. gouverneur übertragene selbständige Verwaltung der fcherheitspolizeilichen Angelegenheiten *i) schließt das Recht zur Prozeßführung in diesem Zweige der Staats- angelegenheiten nach den im vorstehenden dargelegten Grundsätzen in sich. Die prozessuale Vertretung des Fiskus gegenüber dem Herausgabeanspruch steht daher dem Gouverneur zu. Damit fällt die Vertretungs- befugnis des Reichskanzlers fort. Nach alledem ist die Klage wegen der mangelnden gesetzlichen Vertretung abzuweisen, ohne daß zu prüfen ist, ob nicht der Rechtsweg, soweit die polizeiliche Be- schlagnahme noch besteht, für den Herausgabeanspruch ausgeschlossen ist. HKolonialwirtschaftliche Mitteilungen. Dreisausschrelben der Deutschen candwirtschatis gesellschaft für Baumwolle 1914. Dem ersten Preisbewerb für Sisal folgt im Jahre 1914 bei Gelegenheit der Ausstellung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft in Dankr ein Preisausschreiben für Baumwolle. Das Preis- ausschreiben umfaßt a) unentkörnte Baumwolle, für europäische Pflanzer (sowohl Einzelanbauer als auch Gesellschaften), Eingeborene und deren Bertreter (Be- Arlsämter, b) entkörnte Baumwolle (für Besitzer von tkörnereien), c) Erzeugnisse und Nebenerzengnisse aus deutsch-kolonialer Baumwolle, d) Darstellungen verschiedener Art (Zeichnungen, Photographien usw.). Anmeldungen sind bis zum 28. Februar 1911 an die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft, Berlin SW., Dessauer Straße 14, zu senden, die Proben der unentkörnten Baumwolle bis en 1. Mai 1914 ebenfalls dorthin. Die Preise eren en " r Maissshle Baumwolle in Geldpreisen von 50 bis 200 ./X. für ent- körnte Baumwolle in silbernen und Denk- münzen. Ostafriha-kiompagnie.) Die Erträge unseres Unternehmens haben sich im Jahre 1912 in der erwarteten erfreulichen Weise ge- steigert. Pflanzung Kikwetn. Pflanzungen. Ende 1912 waren 1481 ha ur- bar gemacht. Davon sind 1354 ha mit Sisal bepflanzt. Sisal. Die Sisalfelder stehen bis auf einige weni flanzte Schläge gut. Schnittmaterial ist sehr reichlich vorha nden. Die ersten Schläge des Jahres 1907 dürften voraussichtlich erst *) Aus dem Geschäftsbericht für 1912. im Jahre 1914 völlig zur Aberntung kommen. Die Pflanzen scheinen also hier von etwas längerer Lebens- dauer zu sein, als wir in unseren ursprünglichen Be- rechnungen eingesetzt hatten. Diese Wahrnehmung brachte uns in die Lage, die Vollendung des letzten Er- satzschlages (sechste Million) noch etwas hinauszuschieben. Darin lag für uns angesichts steigender Schwierigkeit in der Beschaffung reichlicher Arbeitermengen eine Er- leichterung. Der heuschlag für die Ersatzpflanzung wurde auf 90 ha gebracht. Im Laufe von 1913 sollen 250 hn zertiggesteht werden. Der Erntevoranschlag — rund 1500 Tonnen — konnte wegen Arbeitermangels nicht ganz erreicht werden. Es wurden im ganzen rund 1395 Tonnen abgeliefert. Der Ausfall ist durch die erhebliche Steigerung der Hanfpreise mehr als ausgeglichen worden. Wir gerlösten in Summa 714.046 .X für unsere Ernte. Der durchschnittliche Faserertrag betrug im Jahre 1912 3,29 v. H. im letzten Quartal 3.63 v. H. im besten Monat 4,32 v. H. des Blattgewichts. In 1913 würden unter normalen Verhältnissen 2000 Tomen von der Pflangung geliefert werden können. Angesichts der wachsenden Arbeiterschwierigkeiten wollen wir in- dessen bestimmte Voraussagen nicht machen. Die Fabrik arbeitete gut. Die Corona-Ent- faserungsmaschinen leisteten im letzten Quartal in meist nicht ganz neunstündiger Abeirzzeit im Tagesdurch- schnitt über 3 Tonnen pro Maschi Baumwolle. Als zwischenkultur 170 ha Uganda Upland-Baumwolle gezogen. wurde auf Kleine *) Ob sich die Vertrerungsbefugnis des Gouver- neurs im Hinbiich auf § 8 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesevbl. S. 717) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Gouver= neurs nur aus polizeirechtlichen Gründen rechtfertigen läßt oder ob nicht auch finanzrechtliche Erwägungen heranzuziehen sind, kann zweitebbest erscheinen.