W 465 20 die Steuer um einen in Hundertteilen der Betriebseinnahme ausgedrückten Anteil der an die Firma Daniel de Paß und Kompagnie zu zahlenden Bruttoabgabe. Dieser Anteil wird in der Weise berechnet, daß der Unterschied zwischen dem Betriebskoeffizienten des jeweiligen Geschäftsjahrs und dem Betriebskoeffizienten 20 mit 0,25 vervielfacht wird. Der so gefundene Betrag darf jedoch nicht acht vom Hundert der Betriebseinnahme und dreißig vom Hundert der Steuer übersteigen. Für die Berechnung des Betrags im Sinne des Abs. 1 find die Betriebseinnahme und die Betriebskosten nach den Bestimmungen der Diamantensteuerordnung und der zu ihrer Ausführung erlassenen Verordnungen zu ermitteln, jedoch unter Wegfall des in § 6 der Diamantensteuerordnung vorgesehenen Zuschlags von zweieinhalb Mark für jedes Gramm der geförderten Diamanten. §* 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 27. Mai 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf. Verordnung des BReichskanzlers, betr. Ergänzung der Verordnung vom 12. Januar 1913 zur snderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgeblets vom 25. MOai 1909. Vom 27. Mai 1913. Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270) und gemäß der zu ihrer Aus- führung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 162) wird für den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt: Artikel 1. In 8 1 der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. Januar 1913 zur Ande- rung der Verordnung vom 25. Mai 1909, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets (Kol. Bl. 1913, S. 31) wird unter VI hinter Nr. 2 folgendes eingeschaltet: „3. von der auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Inkraft- treten der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912 im Pomonagebiete, vom 27. Mai 1913 festgestellten Steuer für Diamanten, die innerhalb des Pomona- gebiets gewonnen worden sind: a) die Regie zwei vom Hundert b) der Landesfiskus des südwestafrikanischen Schutzgebiets achtundneunzig vom Hundert. Artikel 2. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Diamantensteuerordnung vom 30. De- zember 1912 in Kraft. Berlin, den 27. Mai 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf. Verordnung des Reichskanzlers, betr. Eergänzung der Verordnung vom 12. Januar 1913 wegen finderung der Kusführungsbestimmungen vom 25. Februar lold zur Kalserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten. Vom 27. Mai 1913. Auf Grund der §§ 1 und 4 der Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwest- afrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) wird verordnet, was folgt: Artikel 1. § 1 der Verordnung des Reichskanzlers wegen Anderung der Ausführungs- bestimmungen vom 25. Februar 1910 zur Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit süd- westafrikanischen Diamanten, vom 12. Januar 1913 (Kol. Bl. S. 6) erhält unter Nr. II als zweiten Absatz des daselbst angeführten §* 5 folgenden Zusatz: 1“