W 477 20 1. festzustellen, daß die Beklagte gemäß § 5 d Verordnung vom 25. Mai 1 verpflichtet 1t die gesamten ihr von * Klägerin zwecks Vermittlung der Verwertung übergebenen Dia- manten zu sortieren, soweit diese nicht im ganzen verkauft werden, die Beklagte bei Vermeidung einer Strafe von 5000 ./4 für jeden Zuwiderhandlungsfall zu verurteilen, der Klägerin eine Sortierungs- bescheinigung über die gesamten vorbezeichneten Diamanten zu erteilen. Das Landgericht ha den Rechtsweg für unzu- lässig erklärt. Das Berufungsgericht hat ihn dagegen für zulässig erklärt, und zwar, wie die Gründe zweifel- los ergeben, nur hinsichtlich der vorbezeichneten beiden Anträge, nicht auch hinsichtlich der nur eventuell ge- stellten weiteren Anträge und hinsichtlich eines erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten adens-= ersatzanspruches. diese Beschränkung der Tragweite der Entscheidung aus den Gründen klar erhellt, kann die Rüge der Revision, daß die Beschrankng auf die erstinstanzlichen Ansprüche in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht ist, um so weniger Berücksichti- Zgung finden, als es sich um ein nach außen hin nicht wirkendes Zwischenurteil handelt. Auch der Hauptangriff der Revision, daß das Berufungsgericht zu Unrecht ein privatrechtliches Dienst- verhältnis zwischen den Parteien als bestehend und den Rechtsweg für zulässig erachtet habe, ist un- begründet. Der Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist nach ihren Satzungen neben der ihr durch die er- wähnten Verordnungen übertragenen oben angegebenen Aufgabe überhaupt der Handel mit Diamanten, deren Veredelung, Be= und Verarbeitung und Beleihung. Sie ist also eine kaufmännische Erwerbsgesellchaft. welche der ihr verliehenen Fähigkeit, vor Geri u klagen und verklagt zu werden, in ihrem e geschäftlichen Verkehr ebenso notwendig bedarf wie unmöglich den mit ihr in geschäftliche Verbindung Tretecdden. im allgemeinen der Schutz des ordentlichen Rechtswegs versagt werden konnte. Daß die Diamantenförderer von diesem Rechtsschutz ihr (0egen ¾ ber ausgeschlossen werden sollten, dafür fehlt jeder " rl Anhalt. Die Tätigkeit, welche die Beklagte für die diamantenförderer übernimmt, fällt an sich unter den riff einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung und unter den der Geschäfte eines Kommissionärs im Sinne des § 388 des Handelsgesetzbuchs. Die Streitig- keiten, die aus einem solchen Rechtsverhältnuis erwachsen, gehören dem hürgerlichen Rechte an. Daran ändert der Umstand nichts, daß die von der Beklagten für die Diamantförderer auszuübende Tätigkeit im öffent- lichen Interesse monopolisiert ist und von der Ver- waltungsbehörde geregelt und beaufsichtigt wird; der Aussicht des Reichskanzlers unterstehen ämtliche mit een Rechten einer juristischen Person ausgestatteten Kolonialgesellschaften, Aufsichts- behörde sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen: 18 SchG G. Um ein kaufmännisches Geschäft handelt es sich auch bei der Verwertung der von bben Dia- manterförderern der Beklagten zu übergebenden Dia- manten, wie auch die Dentschrift, betreffend die Ver- hältnisse im deutsch-südwestafrikanischen Diamanten- gebiet, S. 32, anerkennt. Die im öffentlichen Interesse erfolgte Monopolisierung dieser Verwertung hebt deren privatrechtlichen Charakter ebensowenig auf, wie die ebenfalls im öffentlichen Interesse Efelgende Kon- zessionierung zahlreicher Gewerbebetriebe deren Ge- schäfte den Rechtsweg entzieht. Der Vergleich mit den öffentlich bestellten Fleischbeschauern, auf welche die Revision hinweist, paßt schon deshalb nicht, weil diese allgemein als Beamte erachtet werden — siehe Ensscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 19 180 (für Baern Bd. S. 197 (für Baden), Hh. 29 S. 67, Bd. 38 S. 349 und ZDd. 39 S. 284 (für Preußen) und Beschluß des Reichs- versicherungsamts vom 5. November 163 Ministerial- blatt f. d. innere Verwaltung 1908 S. 6 Daß die Vergütung, welche der — von den Diamantenförderern zu zahlen ist, als Gebühr bezeichnet wird ist ohne jede Bedentung für die zu entscheidende rage. Der Rechtsweg ist aber mit Recht auch für die be- sonderen Ansprüche, auf welche das angefochtene Urteil sich bezieht, für zulässig erachtet worden. Sie stellen sich als Ansprüche auf Erfüllung des privatrechtlichen Vertrages dar. Daß die Art der Erfüllung des Vertrages durch die Verordnungen des Reichskanzlers ganz oder teilweise geregelt ist, ist bei der sachlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Die abstrakte und gerade bei den hier in Betracht kommenden Anträgen völlig fern- liegende Möglichkeit, daß der Richterspruch mit den behördlichen Anordnungen sich in Widerspruch setzen könnte, vermag den Rechtsweg nicht auszuschließen. Kolonialwirtschaftliche Mi#tteilungen. Die Kultur von Manihot Glaziovil und die Ge- winnung und Aufbereltung von Kautschun in Deutsch- Ostafrika.") Unter obiger lberschrift findet sich im „Deut- schen Kolonialblatt" Nr. 22 vom 15. November v. Is. — auf Veranlassung des Reichs-Kolonial- *) Prof. Dr. Zimmermann, welchem diese Er- widerung vorgelegt worden ist, wird auf die hier be- sprochenen Fragen an dieser Stelle nicht nochmals näher eingehen, da sie größtenteils in seinem Buche über Manihot-Kautschuk ausführlich behandelt werden, das in nächster Zeit im Veraige von Gustav Fischer Gena) erscheinen wird. D. R amtes — ein Gutachten des Prof. Dr. Zimmer- mann-Amani abgedruckt, das von seiner vor- gesetzten Behörde eingefordert wurde, um zu dem von unserem Dr. Marckwald verschiedentlich zum Ausdruck gebrachten Anschauungen zu obigen Fragen Stellung zu nehmen. Die gutachtlichen Darlegungen des Professors Zimmermann bestätigen in vielen Punkten die von Dr. Marckwald zum Ausdruck gebrachten Anschauungen, wie sich ja auch in den münd- lichen Besprechungen bei dem längeren Auf- enthalte in Amani bezüglich der meisten Punkte eine Übereinstimmung in den Anschauungen be- 3*