W 490 2# von Handel und Gewerbe im Sudan, kundgemacht worden, worin folgende Steuersätze vorgesehen sind: Es werden erhoben bei einem jährlichen Ge- winne von: abis 56 äigunpt. Pfund- . 50 Tarif-Piaster mehr als 8 4 49 pt. Pfund - - - - - - - 150 - - 2 - - - - 150 = 200 = - 5 - - - -200-300 · - 8 - 2 2800 -400 - - .12 - -2400 -2500 - - . 16 = - l ·: 500 = 600 = - 20 - - : .600 ägypt. Pfund 4 v. H. des Gewinns. Betriebe mit einem jährlichen Gewinne von weni- ger als 24 ägypt. Pfund sind steuerfrei. Columbien. Ausfuhrzoll für Kautschuk. Laut Mitteilung im Board of Trade Journal ist für Kautschuk ein Ausfuhrzoll von 7 v. H. des Wertes festgesetzt worden. Südafrikanische Union. Vorschriften für die Einfuhr von Käuten oder umn aus Deutsch-Ostafrika Laut Felannemachung Nr. 388 vom 3. März 1913 hat der Generalgouverneur auf Grund der ihm durch Abschnitt 281 des Viehseuchengesetzes vom Jahre 19117) beigelegten Befugnis bestimmt, daß die Einfuhr von Häuten oder Fellen aus Deutsch-Ostafrika in das Gebiet der Südafrikanischen Union nur mit besonderer Ge- nehmigung, des obersten Veterinärbeamten der Union gestattet (Thbe ion of South Africa Government Gazette.) Vorschriften für die Ausfuhr von Früchten. Das Landwirtschaftliche Departement der Süd- afrikanischen Union hat unter dem 11. November 1912 durch Bekannmmachung Nr. 1546 Bestimmungen für die Ausfuhr von Früchten erlassen, die am 1. Dezember 1912 in Wirksamkeit getreten sind. Es wird eine fakultative Untersuchung, wie sie bis dahin nur in Kapstadt bestand, für zur Ausfuhr be- stimmte Früchte eingeführt. Sie findet vorläufig in den Häfen Kapstadt, Port Elizabeth und Durban statt, East London keine Kühlhausanlagen besitzt. ie untersuchungswbeamten haben die Versender eun die Fehler bei der Verpackung, falsche Benennung der Fruchtsorten unde- falsche Zeichnung der Kisten auf- merksam zu machen und gegebenenfalls anzugeben, warum die zur Untersuchung angemeldeten Früchte nicht in der richtigen Beschaffenheit für den Versand waren oder warum sie von der Ausfuhr ausgeschlossen worden sind. Die Versender haben das Recht, suchung der Früchte zugegen zu sein. Die Bestimmungen der neuen Verordnung sind in den meisten Punkten mit den früheren Bestimmungen der Verordnung 481/1911 für die Kapprovinz gleich. Danach hat jeder Ausführer von Früchten, der seine Sendung einer staatlichen Untersuchung unterwerfen bei der Unter- " Vol., . Kol. Bl.“ 1912, S. 31. will, einen Antrag schriftlich einzureichen und gleich- zeitig die Schutzmarke anzugeben, mit welcher er seine Kisten zu zeichnen beabsichtigt. Jede Fruchtkiste wird nach Prüfung des Inhaltes von dem Beamten mit einem Stempel versehen, der das Wappen der Südafrikanischen Union mit der Um- schrift „Passed by Covernment Inspector“ enthält. Die Gebühr beträgt 71 Schilling für je 40 Kubikfuß für Kisten, von denen 25 auf 1 Tonne und darunter gehen, und 1 Schilling 6 Pence für alle Kisten, von denen über 2 25 auf 1 Tonne ge Kisten, welche vom Infpertor als nicht geeignet zur Ausfuhr zurückgewiesen werden, werden dem Aus- führer wieder zur Verfügung gestellt. Der Versender hat die Kühlraumgebühren zu be- zahlen und auch selbst für den Verkauf in Europa zu sorgen. Jede Kiste muß an einer Seite mit den Unter- scheidungsmerkmalen des Versenders und — mit Aus- nahme von Trauben, Melonen, Orangen, Naartjes und Mangos — mit der Gradbezeichnung extra ausgewählt (xtra seleeted) oder ausgewählt (s ected), der Art und Anzahl der Früchte gezeichnet sein. Birnen, Pfirsiche, Nektarinen, Pflaumen und Apri- kosen müssen in Seidenpapier oder anderes passendes apier eingeschlagen sein. e Früchte müssen erstklassig frei von Beschädi- gungen gleichmäßig ausgewählt und sortenrein sein. Jede Kiste darf nur eine Sorte Früchte enthalten. Jede Sendung muß vor der Verschiffung 48 Stun- den in einem Gefrierraum untergebracht gewesen sein. Wird hierfür nicht ein Regierungs-Gefrierraum benutz, so hat die Beförderung vom Gefrierraum zum Schiff in Kühlwaggons zu geschehen. Die vorgeschriebenen Größen der einzelnen Frucht- sorten sind gegen das vorige Jahr teilweise etwas herabgesetzt worden. Auch ist eine ganze Anzahl Sor- ten, welche im vorigen Jahre noch versuchsweise für die Ausfuhr zugelassen wurden, in der neuen Ver- ordnung ausgeschlossen worden. (Nach einem Berichte des lasmirtschaftichen Sachverständigen in Kapstadt. Südnigeria. Vorschriften für die Durchfuhr von Waren. Nach einer Mitteilung des „Nigeriun Customs and Trade Journal“ vom 17. März 1913 sind die Zollvor- schriften für Südnigeria u. a. dahin abgeändert worden, daß für Waren, die behufs Durchfuhr nach französischem Gebiete mit der nigerischen Eisenbahn nach Kano be- fördert werden, alle Kosten für entstandene Dienst- leistungen von dem Warernversender zu tragen sind. Die Waren sind auf dem kürzesten Wege durch britisches Gebiet durchzuführen. Waffen, Munition und Spirituosen, die der Fran- zösischen Regierung gehören, können, wenn sie ver- schlossen und von dem Zollbeamten an der Katsena- grenze untersucht sind, durchgeführt werden. Die Durch- fuhr von Waffen usw., die Privatpersonen gehören, ist gesetzlich nicht zulässig. Crhe Board of Trade Journal.) #“