491 2 Vermischtes. * Kolonlole Verwaltungsgrundsätze.“) Die Kolonialverwaltung muß ihre Aufmerksamkeit # auf die Wahrung der Interessen der in der Kolonie lebenden Europäer wie auch der Eingeborenen richten. Die verschiedenen Interessen beider Rassen machen die Einführung zweier Rechts= und Ver- waltungssysteme und die Beobachtung einer ent- sorechenden Politik erforderlich. Die Verwaltung muß einem bestimmten Programm verfahren, das sie mit gleichbleibender Energie durchführt, ohne dabei aus dem Auge zu lassen, welche Rückwirkung jede Maßregel in späterer Zeit äußern könnte. Die Beamten sollen ihren Nachfolgern eine weniger schwierige Aufgabe zu- rücklassen, als sie selbst bereits zu erfüllen hatten m Interesse einer praktischen und den Bedürf- nissen der Kolonie entsprechenden Gesetzgebung sowie im Interesse des Ansehens der Verwaltung ist unbedingt zu fordern, daß die Gesetzesvorschläge vom Gouver= neur der Kolonie gemacht oder daß sie ihm wenigstens barzelent werden, bevor sie dem Souverän zur Unter- zei ung zugehen Der Gouverneur gibt die Richtlinien und die An- regungen für Verwaltungsmaßnahmen und kontrolliert sie. Für die Provinzen und deren Leiter empfiehlt sich Dezentralisation der Verwaltung, des Finanzwesens, der Rechtsprechung und des Heereswesens. Die örtliche Verwaltung — Erhebung von Steuern, Leistung von Kurierdiensten, Ausführung von Transporten und Ar- beiten usw. — bleibt den eingeborenen . fäuptlingen als untergeordneten Mitarbeitern vorbe Die Aufgaben der toientreenne be- stehen im einzelnen in folgenden Punkten: 1. das Eigentum in jeder Gestalt zu schützen, d. h. das Eigentum an Grund und Boden, das Berg- werkseigentum, das geistige Eigentum; für öffentliche Gesundheits-, Körper= und Sittenpflege einzutreten und den Handel zu # schützen; #der Bevölkerung Schutz gegen Angriffe von innen und außen sowie geen strafbare Hand- lungen einzelner zu gew die Verwaltung unter nbhuich geringen Opfern für die Schutzbefohlenen selbst und für das Mutterland zu organisieren. Zum Schutze des Grundeigentums hat die Ver- waltung für die Einführung eines Eintragungs- sustems zu sorgen. Das Gouvernement erklärt sich zum Eigentümer aller zur verfüßung stehenden, von den Eingeborenen noch nicht okkupierten Ländereien und gewährt Interessenten Rechte über bestimmt zu begresgend Gebiete durch Verleihung von Eigentums- titeln, von denen eine Abschrift in den Staatsarchiven niederzulegen ist. Hypotheken oder Eigentumsüber- tragungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit gleichfalls der Eintragung. Die Vermessung und Abgrenzung der betreffenden Ländereien muß zur Vermeidung von Un- vrere vom Gouvernement geprüft werden. Re e auf bergbauliche Betriebe sind un- zwaeide zu fassen und nicht für alle Zeiten zu ver- *) Aus einem Artikel der „Revue Economique inter- nationale“ Bd. IV Nr. 3 über „Grundsätze für die Ver- waltung einer Ansiedlungskolonie, in der seit weniger als einem Vierteljahrhundert kolonisiert wird und in der die weiße Bevölkerung in einer mehr als zehnfach an Zahl überlegenen eingeborenen Bevölke- * rung verschwindet“. biiben Entweder soll das Gouvernement Interessenten nd zum ausschließlichen bergbaulichen Betriebe gFegen Z95lung gewisser Abgaben überlassen sder es soll, falls Privatgrundbesitz Mineralien enthält, dem Erandeigentimer= obgleich er keine Rechte an den Mineralien hat, einen Teil der an den Staat von dem Schürfer gezahlten Abgabe und die Möglichkeit zur bergbawüich- in Ausnutzung einer bestimmt begrenzten Parzelle seines Landes gewähren. Daß bie öffentlichen Abgaben für Bergbaubetriebe auf staatlichem und rivatem Boden verschieden festgesetzt werden, ist ver- ständig ind loni ch. as istige Eigentum (Erfinderrechte, Ur- beberrechtes hohl das Gouvernement gleichfalls durch Eintragung in Register schützen. Zur Pflege der öffentlichen Gesundheit hat das Gouvernement Pläne zur Anlegung größerer Ortschaften vor deren Gründung zu prüfen. Ferner muß es die Bauart der Häuser, die Beerdigungsfrage, die Müll- abfuhr, die Beschaffung gesunden Trinkwassers usw. regeln. Es muß Vorschriften zum Schutze vor dem Eindringen von Krankheiten sowie zur Bekämpfung im Lande selbst auftretender Krankheiten Ferlassens Laboratorien für Blutuntersuchungen usw. einrichten. Der Verkauf von Arzneien, Giften und schädlichen Waren ist zu regeln, die Erlaubnis zum Verkaufen von Alkohol an Weiße ist mit Abgaben zu belegen. Durch Erziehung und Belehrung sind Unmäßigkeit und Laster der Eingeborenen zu bekämpfen. Im Falle des Zurück- gehens der eingeborenen Fevölierungsgehlen sollen inderreichen Familien bei gewisser Kinderzahl Steuer- befreiung und Prämien gewährt werden. Der zu früh- zeitigen Heirat soll nach Möglichkeit vorgebeugt werden. Jum 3 Zweck der Entwicklung des Handels muß das Land methodisch und wirkion kolonisiert werden. Zunächst sind die Gegenden zu besetzen, welche die Verkehrswege beherrschen. Jedoch soll nur so viel Land in Angriff genommen werden, als sich mit dem zur Verfügung stehenden Personal beherrschen läßt. Das Personal muß es verstehen, die Eingeborenenbevölkerung zu — hee Schaffung von Verkehrsmöglichkeiten ist unumadnglich notwendig. Gegen Transportmonopole muß das Gouvernement si aoand die Verwalteten schützen. Den Kransvortgeiellcheiten starre Tarife vor- uschreiben, ist unvorteilhaft. Sache der Verwaltung ist es, für regelmäßigen Dampfschiffverkehr der Kolonie mit anderen Ländern — eventuell gegen jährliche Zu- schüsse — zu sorgen. Für Eisenbahnen kommen drei Systeme in Frage: 1. Eisenbahnbau durch Gesellschaften auf Kosten und unter Aufsicht des Staates oder Ankauf der den Gesellschaften gehörigen Bahnen; Verwaltung durch den Staa Verpachtung der- auf Staatskosten gebauten und vom Staate gekauften Eisenbahnen. Das Gou- vernement hat in, goolchen Fällen die Kontrolle über die Tarife u Verwaltung der Vejeaschaften gehörigen Linien durch die Gesellschaften. In den Wonzessionen ist die Verpflichtung zu folgenden Grundsätz aufzuerlegen: Sorge für Bequemlichkeit der Reisenden, Verwendung eines Teils der üÜüber- schüsse für einen Reservefonds zur Ermöglichung der Beibehaltung niedriger Tarife auch in schlechten Jahren, sowie für Ersatz und Neu- schaffung von Material und Verbilligung der rife. . S 1## *