W 492 20 Das Gouvernement muß ferner die Landwirt- schaft und die Zucht von Haustieren unterstützen. Es ist seine Pflicht, bei der Erschließung der Bodenschätze und der tzbarmachung der Gewässer mitzuwirken. Sachverständige Landwirte sind zwecks unentgeltlicher Belehrung der Farmer hinauszuschicken. egen der Landwirtschaft schädlichen Tiere und rnstheien müssen staatliche Maßnahmen ergriffen und an Interessenten müssen Gegenmittel zu billigen e abgegeben werden. Farmen ist Kredit zu möglichst geringen Zinsen zu ermöglichen (6 v. H. unter Verpfändung der Im- mobilien). Ferner ist der Gedanke einer Vereinigung der Farmer unter Führung von Sachverständigen zum Zwecke des günstigsten Ein= und Verkaufs zu prüfen. Die Arbeitergesetzgebung muß für Weiße und Schwarze verschieden sein. Das Gouvernement muß Arbeitgeber und -nehmer schützen. Arbeits= oder Ge- borsamsverweigerung seitens der Arbeiter ist straf- rechtlich zu ahnden. Gegen Namensänderung der Ein- geborenenarbeiter nach Verlassen der Arbeit und Ver- schwinden in andere Gegenden schütz die Einführung des Paßzwanges für Arbeiter. In dem Paß ist jeder Arbeitsvertrag zu kennzeichnen. Anderseits ist der Arbeitgeber zu bestrafen, wenn er z. B. Zahlung, Ver- pflegung und Wohnung dem Kontraktarbeiter grundlos verweigert. Gewissen Personen (Armen, Verbrechern, Geistes- kranken, Leuten mit unmoralischem Gewerbe oder mit gewissen Krankheiten, ferner solchen, die eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung bedeuten) muß die Erlaubnis zur Einwanderung verwehrt werden. Einheitliche Maße und Gewichte sind zur Ver- meidung von Betrügereien einzuführen. Das Gesellschaftsrecht ist durch genaue Vor- schriften zu regeln. Zum Schutze der Sicherheit in der Kolonie unter- gält das Mutterland Schutztruppen. Außer regu- lären Truppen empfiehlt es sich, eine Miliz und ein Fräiwiligenkora aufzustellen, die im Frieden den Polizeidienst zu versehen haben. Beim Fehlen weißer Schutztruppen verdienen folgende billigeren, aber we- niger zuverlässigen Maßnahmen Berücksichtigung: a) Aufstellung einer Eingeborenen-Truppenabteilung. Zu vermeiden ist Formierung von Einheiten, die aus Leuten gleichen Stammes bestehen, und Gar- nisonierung in ihrem Stammesgebiete. b) Aufstellung einer freiwilligen Abteilung Weißer mit Rücksicht darauf, daß schon in allen Kolonien Unruhen unter den eingeborenen Truppen vor- gekommen sind. Das Budget soll klar und einfach gehalten sein. Es muß das Programm der Kolonialverwaltung er- kennen lassen, eine Bewertung der verschiedenen leben- digen kolonialen Kräfte sowie Auskunft darüber geben, welche Stellen in den verschiedenen Dienstzweigen un- bedingt notwendig sind. Sämtliche Leiter der verschiedenen Dienststellen sollen an der Aufstellung des Haushalts und an dessen Begründung verantwortlich mitarbeiten. So werden Etatsüberschreitungen rglicht vermieden, die Aus- gaben verringert. und die Einnahmen sich günstig ge- stalten. Kleine Ausgaben nehmen leicht einen erheb- lichen Teil des Haushalte in Anspruch, weil fie weniger beachtet- zu werden pflege ie — Verwendung der Kredite hat der“ Goukelner Bestimmung zu treffen. Er muß in dringenden Fällen zu Abweichungen und zur In- anspruchnahme außerordentlicher Kredite bei entsprechen- der Deckung berechtigt sein. Die Verwaltung des Provinz-Haushalts ist den Provinzleitern zu überlassen. Als brauchbares Muster eines Kolonialhaushalts kann folgendes Anreßen werden: A. Generalbud B. ,n Budget (Anleihenfonds). C. Die Lokalbud D. Die elalbets. A. Das ordentliche Generalbudget. Jedes Kapitel ist zu begründen. Einnahmen (die einzelnen Zahlen sind im voraus nach dem Durchschnitt der letzten Jahre zu schätzen): Einfuhrzölle; Ausfuhrzölle; verschiedene Steueranlagen; perschiedene Abgaben Schiffahrt, Geldstrafen), Abgaben ür Konzessionsgesellschaften, Gewinnanteile an Gesell- chaften; Abgaben für geerntete Erzeugnisse in nicht- konzessionierten Gebieten; Mineneinnahmen; Post= und Telegrapheneinnahmen usw. Ausgaben: Kap. I. Eintreibbare Schulden; Zins- zahlung und Amortisierung der Anleihen. II. Politische und allgemeine Verwaltungsausgaben (Generalgouver= nement, innere Verwaltung, Ackerbau, Handel und In- dustrie, Gesundheitsdienst, Bankwesen, Justiz, Unter- stützungen der Lokalverbände sowie der öffentlichen Anstalten, Personen-- und Materialtransport usw.). III. Ausgaben der Finanzverwaltung (für Schatzamt, Zölle, Post). IV. Ausgaben für wirtschaftliche Inter- essen (Offentliche Arbeiten, Unterstützung für den Ko- lonialdienst). B. Außerordentliches Budget (Anleihenfonds). Einnahmen: Vorauserhebungen aus dem Anleihe- betrag. Ausgaben: Bau von Eisenbahnen, Wegen, Tele- graphenlinien, Krankenhäusern; Postanstalten, Schulen, Hafenanlagen, Materialankauf, wissenschaftliche Expe- ditionen, Versuche usw. C. Lokalbudgets. Einnahmen: Lokale Einnahmequellen: Verkauf und Vermietung von Land und Immobilien, Einnahmen für Eintragung und Katasteraufnahme, direkte Steuern, Personalsteuern, Abholzungen, Erlaubnis zur Ernte — Plantagenprodukten, zum Waffentragen und zur agd.Elfenbeinabgaben, Abgaben für Gewinnung von rbeitskräften, verschiedene Lokaleinnahmen, Gehalts- Sbbeits Bauerlaubnis usw. Ausgaben: Weiße Verwaltungsbeamte, farbige Beamte. Bauunterhaltung, Landespolizei. Gefängnisse, Kataster, Gesundheitswesen (mit Ausnahme der Labo- ratorien und Lazarette, die zum Generalbudget ge- hören), Landwirtschaftswesen (mit Ausnahme der staat- lichen Pflanzungen, die zum Regiebudget gehören). Die Kolonialbeamten haben in Ausübung ihres Dienstes ihre politischen Anschauungen zurück- zustellen. Ferner dürfen sie keinerlei Handelsgeschäfte betreiben. Bei der Auswahl darf nur die Tüchtigkeit des einzelnen zugrunde gelegt werden: Vorbildung, Erziehung, geregeltes Leben, Energie, Auftreten, Fähig- keit als Vorgesetzter, praktischer Sinn. Die tüchtigsten Beamten sollen an Stellen gesetzt werden, wo sie selb- ständig handeln müssen. Weniger tüchtige können eher am Site der Verwaltung beschäftigt werden, wo sie unter Aufsicht der Vorgesetzten stehen.