W 526 20 scheiden, und im § 5, daß in betreff der Versorgungs-= ansprüche der den Schutztruppen zugeteilten Militär- personen und ihrer Angehörigen, soweit sie dem Heere angehörten, die Bestimmungen, welche für die aus den Etats für die Verwaltung des Reichsheeres besoldeten Militärpersonen gelten, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, die Bestimmungen für die aus dem Marine-Etat besoldeten Militärpersonen mit den echtehenden. Maßgaben Anwendung finden. Der §7 Al „Bei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldaten- standes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Beamten werden alspensionsfähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zugrunde gelegt, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, zugestanden hätten. Soweir sie in ihrer früheren Stellung ein Diiensteinkommen nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zugrunde zu legende Betrag vom Reichskanzler bestimmt."“ Das Berunfungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger, da er aus dem Heere hervorgegangen und bei seiner Zuteilung zur Schutztruppe Feldwebel und Zahl- meisteraspirant bei einem preußischen Infanterie-Regi- ment war, bei Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat auch in der Raugstufe der Feldwebel verblieben sein würde, in berref. seiner Versorgungs-= unstrüche nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes vom 8. Juli 1896 nur als Feldwebel, Luch als Deckoffizier * werden könne. Die Worte des § 7 „nach ihrem Dienstalter und ihrer ecegen vor den Worten „bei Fortsetzung ihres Dienstverhält- nisses in der Heimat“ seien nicht auf das Dienst- alter und die Charge in der Schutztruppe, sondern auf das Dienstalter und die Charge bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses in der Heimat zu be- ziehen. Diese auf unrichtiger Gesetzesauslegung beruhende Ausführung kann nicht gepbiligt werden. Der Sinn des § 7 ist vielmehr der, daß die genannten Militär- personen und Beamten nach ihrem Dienstalter und übrer Charge, die sie bei der Schutztruppe er- langt haben, Pension erhalten auf Grund der Ge- bührnisse, die ihnen bei Fortsetzung ihres Dienstver- hältnisses in der Heimat zugestanden hätten. Hierfür spricht schon der Wortlaut. Das Gesetz spricht nicht von der Charge, welche die Militärper-= sonen bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat erlangt hätten, sondern verweist für die Be- messung der Höhe der Pension auf die Gebührnisse, welche ihnen nach ihrem Dienstalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat, zugestanden hätten. Es hängt dies damit zu- Haumen, daß nach der Bestimmung im ersten Satze #8 bei Bemessung der Höhe der Pension die Be- Sige in den Schutztruppen außer Betracht bleiben sollen. Mit Räücksicht hierauf war eine Vorschrift darüber erforderlich, welche Gebührnisse der Bemessung der Höhe der Pension zugrunde gelegt werden sollen. Dagegen bestimmt der § 7 nicht, daß die Beförderung, welche den Militärpersonen während ihrer Zugehörig- keit zur Schutztruppe zuteil wird, bei der Pensionierung außer Betracht bleiben und an deren Stelle die Charge zugrnde gelegt werden soll, welche die Militärpersonen ei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat erlangt haben würden. ne solche Regelung kann auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, da sie die größte Rechtsunsicherheit zur Folge haben müßte: denn, alter Stehenden der Regel welche Charge der in den Ruhestand Tretende bei Fortsetzung seines Dienstverhältnisses in der Heimat erreicht haben würde, ist ungewiß. Auch dadurch werden die Schwierigkeiten nicht gehoben, daß man auf die Charge verweist, welche ie in gleichem Dienst- nc, o er nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge In jedem Falle müßten in dem Gesetz ere, darüber getroffen sein, von wem und in welch se die Feststellung der Charge zu erfolgen härte. Die Feshttenorn könnte nur von der vorgesetzten Behörde geschehen, und sie müßte der Beschreitung des Rechtsweges vorhergehen. An solchen Bestimmungen fehlt es aber. Das Berufungsgericht erwägt: Das Wort „Charge“ könne —– auf die bei der Schugtrupne inne- gehabte Charge gehen, weil es parallel dem Worte Behab h gepchech sei. und es ganz ausgeschlossen erscheinen müsse, daß hier das Dienstalter bei der Schutztruppe gemeint sei, in dem dann bestimmt wärc, daß die in der Heimat vor dem Eintritt in die Schutztruppe absolvierte Dienstzeit nicht berücksichtigt werden dürfe. Diese Erwägung geht fehl. Denn der Dienst bei der Schutztruppe soll in betreff der Ver- sorgungsansprüche, i Fortsetzung des Dienstes im eer der rlichen Marine angesehen werden: die Dienstzeit ist alse — abgesehen von Ausnahmen — vom Eintritt in das Heer an zu rechnen. Hiermit stimmt der § 3 des Gesetzes überein, wonach den den Schutztruppen zugeteilten deutschen Militärpersonen und Beamten der Rücktritt in das Heer, und soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, in die Marine bei Wahrung ihres Dienstalters unter der Vor- aussetzung ihrer Tauglichkeit vorbehalten bleibt. Zur Unterstützung der bisherigen Ausführungen ist auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 7. Juli 1896 (N. G. Bl. S. 187) und auf die Begründung zu § 7 Abs. 1 hinzuweisen. Der Grundcharakter der früheren Organisation nach dem Gesetz vom 22. März 1891 lag in der #? Lorch hrift der organisatorischen Be- stimmungen, daß d e Schutztruppe in bezug auf mili- tärische kuse und Disziplin dem Reie 95-Marine- Amt, in betr ge Verwaltung und der Verwendung dem hobetrest de (Landeshauptmann) und weiterhin dem Auswärtigen Amt, Kolonialabteilung, unterstand. Hieraus ergab sich ein Nebeneinanderbestehen zweier Organe sowohl an der Zentralstelle wie in der einzelnen kolonie. Für die in den Schutzgebieten noch immer vorhandenen und für unabsehbare Zeit zu erwartenden außerordentlichen Verhältnisse bedurfte es aber, wie eine mehrjährige Erfahrung gelehrt hatte, einer ander- weitigen Organisation. Man konnte sich der Erlenntnis nicht verschbteßen, daß die Leitung der militärischen und der Zivilangelegenheiten in der Kolonie eine ein- heitliche sein müsse. Um dies herbeizuführen, bedurfte es einer Anderung des Gesetzes vom 22. März 1891, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Teutch Ostafrika, und des Gesetzes vom 9. Juni 1895, be- treffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwest- afrika und für Kamerun. Die Anderung erfolgte durch das Gesetz vom 7. Juli 18 4G. Bl. S. 187), und die neue Redaktion der Gesetze wurde vom Reichs- kanzler auf Grund der im Art. VII des Gesetzes vom 7. Juli 1896 enthaltenen Ernschtigung am 18. Juli 1896 bekannt gemacht (R. G. B 653). Der charak- teristische Unterschied des -*—— er ees von dem früheren gesetzlichen Zustand, besteht darin, daß, während bisher die deutschen Militärpersonen der Schutztruppen als abkommandierte Angehörige der Marine galten, sie nach dem neuen Gesetz völlig aus dem Heere oder, soweit sie der Kaiserlichen Marine angehörten, aus dieser ausscheiden. In engem