G 571 20 Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schuldverschreibungen dienenden Hypo- theken= und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder den Inhabern der Schuldverschreibungen verpfändet werden. Der Pfandhalter hat die Schuldverschreibungen vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen pfandrechtlichen Deckung zu versehen. Bedarf die Bank einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauche, so hat der Pfandhalter den Gebrauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Dritten der Besitz der Urkunde verbleibt. 60. Der Pfandhalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, soweit sie 6 auf die Schuldverschreibungen beziehen. Die Bank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen sowie von sonstigen für die In- haber der Schuldverschreibungen erheblichen Anderungen, welche die Deckung der Schuldverschreibungen betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mitteilung zu machen. 61. Innerhalb des dritten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank den Gesamtbetrag der Schuldverschreibungen, die am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlauf waren, und die nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Ge- samtbeträge der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs den Inhabern der Schuldverschreibungen verpfändeten Hypotheken= und Darlehnsforderungen, Wertpapiere und Gelder im Deutschen Reichs- anzeiger, im Deutschen Kolonialblatt und im Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika bekannt zu machen. Sind den Inhabern der Schuldverschreibungen Wertpapiere oder solche Hypotheken ver- pfändet, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Schuldverschreibungen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Wertpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen. Verfügung des Reichskanzlers wegen Rbänderung der Verfügung, betr. die Kusübung der Gerichtsbarkelt im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinena, vom 21. Dezgember 1909. Vom 30. Mai 1913. Auf Grund der §§ 2, 15 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 213) wird folgendes bestimmt: 1. Die Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete Deutsch- Neuguinea, vom 21. Dezember 1909 (Kol. Bl. 1910, S. 41 f.) wird dahin abgeändert, daß in Abs. 1 Nr. 1 am Schluß der Klammer die Worte „ausschließlich der Witu-Inseln“ hinzugefügt marnien, so daß die Klammer des Abs. I Nr. 1 fortan lautet: „(den früheren Verwaltungsbezirk Friedrich- Wilhelmshafen ausschließlich der Witu-Inseln)“; 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 30. Mai 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf. Verfügung des Reichskanziers, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Moschi. Vom 14. Juni 1913. Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des §*# 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den Schubgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901, S. 1) wird bestimmt: Im Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika wird von dem Dienstbereiche des Bezirksgerichts Tanga der Gerichtsbezirk Moschi abgetrennt. Dieser umfaßt das Gebiet der Bezirksämter Moschi, Aruscha und Kondoa-Jrangi. Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Beamte hat seinen Amtssitz in Moschi. 2. Diese Verfügung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. Berlin, den 14. Juni 1913. Der Reichskanzler. In Vertretung: Solf. — 3