W 574 20 Bekanntmachung des Couverneurs von Kamerun, betr. Dienstanweisung für den Medizinalreferenten und für die Regierungsärzte. Vom 28. März 1913. (Amtsblatt 1913, Nr. 14, S. 177 fl.) Die Instruktion für den Medizinalreferenten vom 19. Juni 1908 und die Dienstanweisung des Gouverneurs für die Regierungsärzte vom 10. Dezember 1909 erhalten unter Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1913 (Amtsbl. S. 54) folgende Fassung: Dienstanweisung für den Medizinalreferenten. 1. Der Medizinalreferent hat die Oberaufficht über den gesamten technischen Dienstbetrieb der Regierungsärzte, im besonderen auch über die Verwaltung der Einrichtung und Vorräte für das Gesundheitswesen. Zum Zwecke dringender Bestellungen wird dem Medizinalreferenten jährlich ein gewisser Betrag nach Maßgabe der verfügbaren Mittel überwiesen. Von den erfolgten Bestellungen ist dem Gouvernement Anzeige zu erstatten. Dem Medizinalreferenten wird die Aufsicht über die allgemeinen gesundheitlichen Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Krankheiten aller Art zu ergreifen find, übertragen. Dagegen sind die Regierungsärzte hinsichtlich der Krankenbehandlung im einzelnen selb- ständig, wobei ich die Erwartung ausspreche, daß, soweit es die Umstände irgend erlauben, eine gewisse Einheitlichkeit der Anschauungen gewahrt bleibt, besonders hinsichtlich der Verhütung anstecken- der Krankheiten. 2. Der dienstliche Schriftwechsel der Regierungsärzte geht an das Gouvernement. 3. Der Medizinalreferent zeichnet nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gouvernements die im Medizinalreferat bearbeiteten Sachen als „Der Gouverneur im Auftrage“, soweit sie sich auf Ziffer 1 Abs. 1 der Dienstanweisung beziehen und soweit es sich nicht um grundsätzliche Fragen oder um wichtige Angelegenheiten handelt. Bei Angelegenheiten, die die Mitzeichnung anderer Referate erfordern, bleibt das Zeichnungsrecht dem Gouverneur oder ersten Referenten vorbehalten. 4. Der Medizinalreferent nimmt die Versetzungen des farbigen Sanitätspersonals dor. Vor einer Versetzung ist stets diejenige Verwaltungsbehörde zu hören, der die zu versetzende Person bisher angehört hat. » 5. Der Medizinalreferent hat die Führungsberichte der Regierungsärzte zu schreiben, und als unmittelbarer Vorgesetzter die Oberaufsicht über das gesamte mittlere und untere europälische Sanitätspersonal der Zivilverwaltung zu führen. Als Strafmittel über das letztgenannte Personal stehen ihm Verwarnung und Verweis zu. Doch ist in jedem Falle einer disziplinarischen Bestrafung ein besonderer Bericht an das Gouvernement notwendig. 6. Der Medizinalreferent hat dafür Sorge zu tragen, daß der wissenschaftliche Stoff im Schutzgebiet nutzbringend verwertet wird. Hierzu können den einzelnen Regierungsärzten einzelne Gebiete zur Bearbeitung übergeben werden, bei deren Auswahl die Wünsche der einzelnen Regie- rungsärzte tunlichst berücksichtigt werden sollen. Dienstanweisung für die Regierungsärzte. A. Aufgaben: 1. auf dem Gebiete der Gesundheitspolizei. § 1. Die Regierungsärzte sind die beratenden Dienststellen der örtlichen Verwaltungs- behörden auf dem Gebiete des Gesundheitswesens. Ausführende Dienststellen der Verwaltung sind die Regierungsärzte insoweit, als ihnen derartige Befugnisse durch diese Dienstanweisung oder durch Verordnungen und Verfügungen des Gouverneurs besonders übertragen sind. § 2. Die Regierungsärzte haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. auf Erfordern der Verwaltungsbehörden sich in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und deren Ersuchen um Vornahme gesundheitspolizeilicher Maß- nahmen, soweit diese durch einen Arzt erfolgen muß, zu entsprechen; 4.pdie gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirks zu beobachten und auf die Bevölkerung aufklärend und belehrend einzuwirken; 4.#die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung und der hierauf bezüglichen Anordnungen zu überwachen und die ihnen in der Gesundheitsgesetzgebung, insbesondere der Impf- verordnung vom 22. März 1909 (Amtsbl. S. 48), der Arbeiterverordnung vom 24. Mai 1909 (Amtsbl. S. 87) und den Quarantänevorschriften vom 6. Mai 1911 (Amtsbl. S. 914) übertragenen besonderen Befugnisse wahrzunehmen; 2