G 583 20 kaufgelder und Ansiedelungsbeihilfen in lang- fristige Darlehne der Bank in geeigneten Fällen durchführbar und für die Bank empfehlenswert sein. Hierüber besondere Bestimmungen in die Satzungen aufzunehmen, ist nicht erforderlich. Wie die Umwandlung der jetzt ratenweise zurück- zahlbaren Darlehne in solche der Bank zu er- folgen hat, ohne daß die Vertragsstellung des Fiskus oder des Schuldners sich verschlechtert, wird in der Geschäftsanweisung der Bank zu regeln sein. Im übrigen sind aber keineswegs alle Farmen mit Hypotheken für Restkaufgelder und Ansiedelungsbeihilfen belastet. Es gibt eine Anzahl von Farmen — dahin gehören insbe- sondere diejenigen, die bereits vor dem Aufstand aus der Hand der Eingeborenen erworben worden sind —, die entweder gar nicht oder nur unbe- deutend belastet sind und die infolge guter Be- wirtschaftung geeignete Grundlagen für einen Bodenkredit bieten. Während in den deutschen Bundesstaaten zum Teil freier Bodenkredit über die Hälfte des Bodenwerts hinaus gewährt wird, empfiehlt es sich im Schutzgebiete Südwestafrika nicht, über diese Grenzen hinauszugehen. Nur für kon- trollierte Meliorationen sollen Darlehne innerhalb der ersten zwei Drittel des nach ihrer Durch- führung vorhandenen Wertes, jedoch, insoweit sie die erste Hälfte des vor der Melioration vor- handenen Wertes übersteigen, nicht über den Be- trag der tatsächlich für die Melioration auf- gewendeten Kosten hinaus gewährt werden. Durch die Bestimmung, daß die Beleihung von Grund- stücken in der Regel nur zur ersten Stelle zulässig ist, es sei denn, daß eine der Bank selbst zu- stehende Hypothek vorgeht, ist der Kreditgewährung eine weitere Grenze gezogen, aber doch zugleich der Bank die für Ausnahmefälle nötige Beweg- lichkeit gelassen. Zur Verstärkung der an sich schon durch diese Beschränkungen gesteigerten Sicherheit wird ein vorsichtiges Einschätzungssystem einzuführen sein. Dieses würde etwa folgende Punkte zu berück- sichtigen haben: Eignung des Bodens für Ackerbau oder für die verschiedenen Arten der Viehzucht, Anzahl, Verteilung und Art der Waseerstellen, Riviere, Brunnen und Dämme, Niederschlags- durchschnitt, Gebäude, Einzäunung, Nähe der Bahn und Nähe von Ortschaften. Auf unbewirt- schaftete Farmen soll überhaupt kein Kredit ge- geben werden. Selbst für bewirtschafteten Grund und Boden wird Mindestbedingungen genügt sein müssen, die eine gewisse Garantie für einen dauernden Ertrag geben. So wird der Wirt- schaftsbetrieb mindestens durch eine ergiebige Wasserstelle, durch die Errichtung der nötigsten Wohn= und Wirtschaftsgebäude und durch eine gewisse Viehbestockung oder durch Bodenkultur sichergestellt sein müssen. Selbst beim Vorliegen aller -Bedingungen für die Kreditgewährung soll aber kein Anspruch auf Kredit bestehen. Es muß im Einzelfalle geprüft werden können, ob ein Darlehn gegeben werden soll oder nicht. Hierzu führt einmal die Be- schränktheit der zur Verfügung stehenden Mittel, sodann läßt sich nur auf diese Weise eine vor- sichtige Auswahl der einzelnen Fälle und damit eine erhöhte Sicherheit der Kredite ermöglichen. Der zu gewährende Kredit muß das wesent- liche Erfordernis jedes landwirtschaftlichen Kredits erfüllen, er muß unkündbar sein. Anderseits wird es sich aber empfehlen, die Pflicht zur Amortisierung einzuführen. Bezüglich des Melio- rationskredits ist die Notwendigkeit der Tilgung allgemein anerkannt. Für den Bodenkredit hat sie jedenfalls bei einer Anzahl größerer Institute Geltung erlangt. Es erscheint um so erwünschter, im Schutzgebiete den gleichen Grundsatz durch- zuführen, als die Regierung dadurch ein Mittel erlangt, auf eine allmähliche Entschuldung der Farmen hinzuwirken und die nur im beschränkten Maße verfügbaren Kapitalien einem möglichst großen Kreise von Kreditbedürftigen zugänglich zu machen. Dadurch rechtfertigen sich auch die reichlich bemessenen Tilgungsquoten von 1½ v.H. für Bodenkredit und von 2 v. H. für Meliorations- kredit, soweit das Darlehn 50 v. H. des ursprüng- lichen Grundstückwerts übersteigt. Im letzteren Falle erschien es aber billig, die Tilgung erst nach Ablauf des dritten Jahres beginnen zu lassen, da vorher in der Regel die den Boden- wert steigernde Wirkung des Darlehns wenig fühlbar sein wird. Die Pflege des kurzfristigen landwirtschaftlichen Personal= oder Betriebskredits ist nicht in den Ge- schäftsbereich der Landwirtschaftsbank aufgenommen worden. Dagegen soll sich die Bank mit Zu- stimmung des Reichskanzlers an einer die För- derung des Personalkredits, insbesondere des ge- nossenschaftlichen Personalkredits, bezweckenden Kreditanstalt beteiligen oder selbst eine solche An- stalt errichten dürfen. Die Beteiligungsquote muß in diesem Falle auf ein Zehntel des Grund- kapitals beschränkt bleiben, und es darf eine über den Betrag der Kapitaleinlage hinausgehende Haftung nicht übernommen werden. Für Deckung etwaiger Verluste soll ein besonderer Sicherheits- fonds geschaffen werden. Es darf angenommen werden, daß auf diese Weise ohne Beeinträch= tigung der eigentlichen Aufgaben der Landwirt- schaftsbank die Grundlage zu einem zweckmäßigen Ausbau des genossenschaftlichen Kreditwesens in Deutsch-Südwestafrika, dessen Organisation sich nicht länger hinausschieben läßt, auf dem ein-