8 595 vorliegendem Falle nicht, da gemäß § 77 der S. V. B. und § 10 der Ausführungsverordnung vom 15. Mai 1909 die zur Genehmigung berufene bbafschteeckr das Bezirksamt Swakopmund gewesen ist. Dieses aber konnte eine Stralbesuems an die Stadtverwaltung nicht delegieren. Daß das Bezirksamt angewiesen ist, die Genehmigung nicht ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Gonvernements auszusprechen und diese Genehmigung daher erteilt sein muß, ist eine mürne Verwaltungsan elegenheit, die Wirkungen nach außen, wie es eine Übertragung einer Strafsetzungs- befugnis in hervorragendem Maße ist, nicht zur Folge haben kann Hiernach hat sich der Augeklagte einer Zuwider- handlung gegen eine gültige Strafbestimmung durch den Verkauf F Uhrkette nicht schuldig gemacht und war deshalb freizuspr rechen. Diese Freisprechung kommt im ersten Urteil durch die Aufhebung des Be- scheides der Stadtverwaltung vom 20. November 1909 in genügender Weise zum Ausdruck, so daß die Be- ufung deegen. dieses Urteil zu verwerfen war. Eine Folge der hier vertretenen Auffassung, daß § 8 G. V. vom 28. Oktober 1909 eine Stefponschut 4er hält, ist es, daß eine Einziehung des Strafbetrages durch die zum Erlaß eines Strafbescheides nicht be- fugte Stadtverwaltung in jedem Falle unzulässig ist. Ob endlich der Gemeinderat überhaupt befugt war, eine Besteuerung der auswärtigen Handlungsreifenden in der in der Gemeindeverordnung vom 28. Oktober 1909 enthaltenen Art anzuordnen oder ob er 11ch 2 in Widerspruch mit der Vorschrift des § 4 Satz 2 der noch nicht aufgehobenen Gouvernementsverordnung vom 27. November 1908 setze und welches eventuell die Rechtsfolgen dieses Widerspruchs sind, brauchte hier nach dem oben ausgeführten nicht geprüft zu werden. Auf die Entscheidung dieser Frage würde es erst in einem etwaigen Zivilprozesse auf Rückzahlung des für den Handelsschein gezahlten Betrages ankommen. Nr. 15. Auszug aus dem Urtell des Kaiserlichen Obergerichts in Daressalam vom 22. Dezember 1910. (Amtl. Anz. für D. O. A. 1918, S. 65.) Ein Polizeiaskari ist ein zur Vollstreckung von Gesetzen, Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs- behörden berufener Beamter des Schutzgebiets im Sinne des § 118 R. St. G. B. Der Angeklagte S. vermißte bei seinem Heimgang aus einer Wirtschaft gegen 1 Uhr nachts seinen Fluß- pferdstock; er begab sich zu dem vor der Polizeiwache auf Posten stehenden Askari M. und forderte ihn auf, mit der Laterne den Stock suchen zu helfen. Als dieser bemerkte, er könne den Posten nicht verlassen, veriegte ihm der Angeklagte mit der Hand einen Schlag ins Gesicht. Wegen dieser Zgta verurteilte das Bezirks- gericht zu einer Woche Gefängnis. Die Berusung des Angeklagten hiergegen wurde vom Obergericht zurückgewiesen und auf die Berufung des Staatsanwalts das erstinstanzliche Urteil auf- gehoben und der Angeklagte wegen Körperverletzung im einheitlichen Zusammentreffen mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt, und zwar aus folgenden Gründen: Die Polizeiaskaris seien im Dienste des Schutz- angestellt, mithin Beamte und in dieser ihrer Eigen- schaft insbesondere auch zur Vollstreckung von Gesetzen, Besehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen. Einen solchen Beamten habe der Angeklagte durch die Kaörperverletzung zugleich tätlich angegriffen, und zwar während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes. Daß sich der Askari im Dienst befand, sei äußerlich erkennbar gewesen, da er in voller Uniform mit umgeschnalltem Seitengewehr auf Posten ge- standen habe. Bei der Strafzumessung seien die mehrfachen Vor- strafen des gewalttätigen Angeklagten wegen Kö # verletzung und Bedrohung sowie der Umstand berücksichtigen gewesen, daß die Mißhandlung des ) lediglich aus dem Grunde, weil er seiner Instruktion nicht habe zuwiderhandeln wollen, eine niedrige Ge- sinnung verrate. Durch derartige Ubergriffe werde nicht nur das Ansehen der weißen Bevölkerung bei den Eingeborenen auf das bedenklichste untergraben, son- dern der verletzte Farbige zum tätlichen Vorgehen gegen den Europäer gereizt. Personen, wie dem An- geklagten, fehle anderseits die Einsicht, daß auch farbige Polizeibeamte, deren pflichttreue Dienstleistung och im Interesse der Europäer selbst läge, zu respek- B- gebiets zur Wahrung öffentlichrechtlicher Funktionen s tieren seien. Nr. 16. Auszug aus dem Beschluß des Ralserlichen Obergerichts in Daressalam vom 26. Hpril 1911. (Amtl. Anz. für D. O. A. 1913, S. 75.) Ein griechischer Staatsangehöriger hat bei den Gerichten des Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiets den dreifachen Gebührenvorschuß nach § 85 des Gerichtskostengesetzes zu gahlen. In Sachen des Hotelbesitzers K. gegen den Hotel- pächter 9. hatte das Bezirksgericht Daressalam die Anberaumung eines Verhandlungstermins bis zur Zahlung des vom Kläger als griechischen Staats- angehörigen geforderten Kostenvorschusses abgelehnt. gegen diese Verfügung von dem Kläger ein- Fere ut wies das Obergericht zurück aus olgenden Gründe Nach § 85 ¾ a. G. hätten Ausländer, die als Kläger auptreren, das Dreifache des im § 81 be- stimmten Betrages als Vorschuß zu zahlen. Vor der Zahlung sei die Vornahme jeder gerichtlichen Handlung abzulehnen, sofern nicht glaubhaft gemacht werde, daß die Verzögerung dem Ausländer einen nicht zu er- setzenden bachteil (hrinen werde. Diese Vorschrift finde nach § 85 a. u. O., abgesehen von den hier nicht Fesa unter Zifser 2 bis 6 ge- nannten Fällen, nur dann keine Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung müsse, wenn es nicht gerichts- kundig sei, vom Kläger nachgewiesen werden. In Be- tracht komme der zwischen dem Deutschen Reiche und Veicchenland ögeschlossene Staatsvertrag vom 9. Juli 5 S. 23). Der Artikel 3 Abs. 2 14½ Vertrages En sich indes, wie der vorher-