601 2O die Kulturen zu interessieren. Auch verschiedene Zucker- fabriken, die landwirtschaftliche Versuchsstationen unter- halten, haben auf Anregung der Regierung versuchs- weise Launewolplantay angelegt. Über das Er- gebnis verlautet, daß 1 Hektar etwa 18,5 dz Rohbaum- wolle liefert, aus denen sich etwa 6 dz entkernte Baum- wolle im Werte von 850 wen herstellen llasten sollen. Die amerikanische Baumwolle soll im letzten Jahre durch Taifune fast verichtet worden sein. znd. da diese Stürme Formosa jeden Sommer 2 bis 3 mal heimzu- suchen pflegen, so bürfte man * Baumwollkultar auf der Insel eine schlechte Prognose zu stellen berechtigt sein, zumal dort auch die Gefahr des Insektenfraßes roß ist. 9 Ach Vorstehendem dürften auch im günstigsten Falle Jchrzehnte vergehen, bis die inländische Pro- duktion sich bei der Versorgung des japanischen Baum- wollmarkts fühlbar macht. (Bericht des Kaherrl. Konsulats in Nagasaki.) Angola. Verbot des Verkaufs von Weingeist, Brannt- wein und ähulichen Getränken an eingeborene dliche Arb Nach einer ahen des Gsieralgonverneurs ist der Verkauf von Weingeist, Branntwein oder von irgendwelchen destillierten weingeisthaltigen Cekränken an Arbeiter landwirtschaftlicher Betriebe in Verkaufs- läden oder Gebäuden, die den Besitzern dieser Güter gehören, oder, sofern sie den betreffenden Besitzern nicht gehören, im Bezirke ihrer Besitzungen oder in einem Umkreis von weniger als 3 km gelegen sind, verboten. (Boletim Olicial da Provincia de Angola.) Begünstigung von Unternehmungen für die autschukgewinnung. Der Ghenantchunr hat zur Hebung der Kautschukausbeutung gegenüber der primitiven Ge- winnung des Kautschuks durch die Eingeborenen sowie zur Heranziehung des europäischen Unternehmertums verordnet, daß Gesellschaften, die sich in der Provinz oder außerhalb derselben zur Gewinnung und Be- reitung von Kautschuk unter Verwendung von Ma- schinen bilden — Wr der Kautschuk von in diesen Gebieten wachsenden #flenngen mrd Lianen (da racha das ervas e das lianas) gewonnen wird —, be- willigt werden sollen: a) ein Landgebiet, das nicht größer als 10 000 Hektar ist b) zu vier solcher Gebiete, jedes nicht größer als 10 000 Hektar. sobald diese Gesellschaften dartun, daß sie in dem gemäß Absatz a bewilligten ersten Ge- biete die Maschinen eingerichtet haben und daß sie Kautschuk erzeugen und ausführen, der weniger als 6 v. H. Unreinigkeiten enthält, worin jedoch Feuchtig- keit und Harz nicht inbegriffen sind; c) Befreiung vom Einfuhrzolle für die eingeführten Maschinen, die zur Extraktion und Bereitung des Kauesshene bestimmt sind und innerhalb des bewilligten Gebiets aufgestellt werden sollen. enda.) Regelung der Einfuhr von vergälltem und zu pharmazentischen Zwecken bestimmtem Weingeist. Der Generalgouverneur hat unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Mai 1911*) und mit ) al. „D. Kol. Bl.· 1812. S. 177 f. Rücksicht darauf, daß sich die bisher für Angola gelten- den Bestimmungen der im Bezirke von Lourengo Marques gültigen Verordnung vom 10. Oktober 1902 als nicht ausreichend erwiesen haben, unter dem 26. März 19138 neue Bestimmungen für die Einfuhr von vergälltem und von zu pharmazeutischen Zwecken bestin ztem Alkohol erlassen. anach sind Anträge auf Erlaubnis r Einfuhr von Danachw der zum Gebrauch und zur Verwendung als Keilmittel bestimmt ist, an die Lberverwoliunge behörde zu richten, der die Erteilung der Erlaubnis zusteht. . piere können nur der Generalgouverneur und die Distriktsgouverneure erteilen. Die Erlaubnisscheine gelten für die Person. sind nicht ähbertragar und gelten nur für ein Ja Für die Einfuhr des vergällten * finden die gleichene „Bestimmungen Anwen Na r Vorschrift für die Vertäuung. welcher der zur Einfor bestimmte vergällte Branntwein unter- liegt, find zu verwenden auf 1007 Weingeist von mehr 36 683 „Bemtesimalgrod, bei einer Temperatur von 15 Zenti Gewöl klre Methylen Glettlene re- tar) gulam 27 Schwerbenzin (benzina pesada da 12 lha) ... Berggrun (verde malaquite) 2 Dezigramm. (Ebenda.) Südafrikanische Union. Aufhebung der Einfuhrbeschränkungen für Pferde aus Deutsch-Südwestafrika. Die Bekanntmachung Nr. 146 vom 8. August 192 ist durch Verordnung des Generalgouverneurs, Nr. 35 vom 13. Februar 1918, dahin abgeändert worden, daß mit dem gleichen Tage Pferde — auch wenn sie zu einem anderen Zwecke als dem des Frachtverkehrs über die Grenze verwendet werden — aus Deutsch-Südwest- afrika in das Gebiet der Südafrikanischen Union ein- geführt werden dürfen. Die Einfuhr ist aber nur zu- - wenn der oberste Veterinärbeamte der Union die Erlaubnis dazu erteilt, und wenn die Pferde von einem Zeugnis begleitet sind, worin ein von dem obersten Veterinärbeamten anerkannter Tierarzt be- scheinigt, daß sie die Malleinprobe bestanden haben und frei von öffentlich bekannt gegebenen ansteckenden Krankheiten sind. (The Union of South Africa Government Gazettc.) Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Vieh aus Deutschland. Laut Bekanntmachung Nr. 99 vom 21. April 1913 it. in Abänderung der Bekanntmachungen Nr. 206 und 3 vom Jahre 1911, die Einfuhr von Rindvieh, Shha afen, Schweinen und Ziegen aus Deutschland in das Gebiet der Sud airitanischen Union vom 9. 1913 ab wieder zugelassen Erlaubnisscheine für die Einfuhr dieser Tiere aus dem Deutschen Reiche in das Gebiet der Südafrikanischen Union werden nach der Bekanntmachung des Land- wirtschaftsdepartements Nr. 742 vom 5. Mai 1913 von dem obersten Veterinärbeamten nur unter den folgenden Bedingungen erteilt: Einfuhr der Tiere wird nur über die Häfen von Kapstad. Port Elizabeth, Cast London und Durban gestattet. Die Tiere werden bei der Ankunft im Hafen von einem Regierungstierarzte besichtigt und, falls sie von ihm gesund befunden worden sind, gelandet, nach Quarantäneställen verbracht und dort fünfzehn Tage