614 20 Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der summarischen Gerichtsbarkeit. Vom 8. Mai 1913. (Amtsbl. 1913. r. 17, S. 2221.) Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskonzlers (Reichs-Kolonial- amts) verordnet, was folgt: § 1. Gerichtsgebühren für Ausübung der summarischen Gerichtsbarkeit durch die örtlichen Verwaltungsbehörden werden sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtssachen, nicht jedoch bei Verhängung von Disziplinarstrafen und Strafen im Verwaltungszwangsverfahren erhoben. . 8 2. Die regelmäßige Gebühr in Strafsachen beträgt für jeden zu Strafe verurteilten Angeklagten 20 M. Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr in Strafsachen bis zum Betrage von 1 /4 ermäßigen, wenn die regelmäßige Gebühr im Verhältnis zur begangenen Straftat und ver- hängten Strafe unverhältnismäßig hoch ist. Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr bis auf 50 ¾ erhöhen, wenn der Verurteilte zahlungsfähig ist und die Erhöhung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Straf- falles oder auf den Umfang des durch ihn veranlaßten Verfahrens angemessen erscheint. Die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr ist im Urteil auszusprechen. § 3. In bürgerlichen Rechtssachen wird bei einem Streitwert bis zu 50 ¾ eine Gebühr von 5 ¼, bei einem Streitwert bis zu 100 eine Gebühr von 10 “ und für je weitere an- gefangene 50 ./ Streitwert eine Gebühr von weiteren 5 /4 erhoben. Für Weiberstreitigkeiten wird eine Gebühr von 20.“ erhoben. Der erkennende Richter kann die Gebühr in besonderen Fällen auf die Hälfte ermäßigen. § 4. Der Gouverneur kann anordnen, daß für einen Bezirk oder für Teile desselben oder für einzelne Stämme oder für sonstige Gemeinschaften eines Bezirks oder für bestimmte Rechtssachen die im § 3 festgesetzte Gebühr nicht oder nur teilweise erhoben oder in bestimmtem Maße erhöht wird. §5 5. Für die behäördliche Beihilfe zur Zwangsvollstreckung wird die Hälfte der Sätze des § 3 erhoben. . §6.anürgcrlichenRechtsfachenundZwangsvollftreckuagsiachenistvoInKlägek,bei Anzeigen wegen leichter Körperverletzung und Beleidigung vom Anzeigenden die Gebühr vor Ver- handlung der Sache vorschußweise zu zahlen. Bei zahlungsunfähigen Parteien soll der Richter in geeigneten Fällen von der vorschuß- weisen Erhebung der Gebühr absehen (Armensachen). ê*#• 5 7. Die Verordnungen, betreffend Gebührensätze für das summarische Gerichtsverfahren, vom 3. Juni 1897 (Kol. Bl. S. 538) und 22. Juli 1904 (Kol. Bl. S. 630) werden aufgehoben. §* 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Buea, den 8. Mai 1913. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Meyer. Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika. Vom 27. Mai 1913. (Amtsblatt 1913, Nr. 13, S. 170 ft.) Auf Grund des § 1 Ziffer 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwirtschaftsrat gebildet. Der Landwirtschaftsrat hat seinen Sitz in Windhuk.