W 618 20 Der § 35 erhätt folgende Fassung: Von dem nach Abzug der Beträge für Abschreibung und Rücklagen ver- bleibenden Reingewinn erhalten der Vorstand und die Angestellten die ihnen vertrags- mäßig zustehende Tantieme. Die Tantieme des Aussichtsrates wird in der Weise berechnet, daß von dem vorerwähnten Reingewinne zunächst rechnerisch 4% des gesamten Gesellschaftskapitals in Abzug gebracht und von dem dann verbleibenden Rest der Aussichtsrat 10 vom Hundert Tantiemen erhält. Alsdann erhalten die Vorzugsanteile vorweg 6% Dividende. Der verbleibende Rest des Reingewinnes wird zu gleichen Teilen auf die Vorzugsanteile und auf die Stammanteile nach dem Nominalbetrage der Anteile verteilt. Falls in einem Jahre oder in einer Mehrheit von Jahren der Gewinn nicht ausreicht, um den Vorzugsanteilen Vorzugsdividende von 6% zu gewähren, so ist der Fehlbetrag aus dem verteilungsfähigen Reingewinn späterer Jahre nachzuholen, bevor auf die Stammanteile ein Gewinn zur Verteilung gebracht werden kann. Nachzahlung rückständiger Dividenden erfolgt auf den Dividendenschein desjenigen Geschäftsjahres, für welches der Gewinn festgestellt wird, aus dem die Nachzahlungen geleistet werden. Das an den Vorzugsanteilen selbst haftende Recht auf Nachzahlung kann also nicht aus älteren Dividendenscheinen, auf welche eine Dividende überhaupt nicht oder nicht bis zum Betrage von 6% gezahlt ist, geltend gemacht werden. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhalten die Vorzugsanteile zuerst unter Hinzurechnung etwaiger Rückstände an Vorzugsdividende und zuzüglich 6% Zinsen des Nominalbetrages vom Tage der letzten Bilanzziehung ihre vollständige Befriedigung. Sobald die Vorzugsanteile für drei Geschäftsjahre hintereinander nach Abzug etwaiger Nachzahlungen von Dividenden eine Dividende von mindestens je 9% erhalten haben, erlöschen sämtliche Vorzugsrechte der Vorzugsanteile, welche sich dann von den Stammanteilen nur noch durch ihren höheren Nominalbetrag unterscheiden. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach der Generalversammlung, in welcher sie beschlossen sind, nicht abgehoben sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft. Berlin, den 26. Juni 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Gleim. finderung der Satzungen der Domona Diamanten-Gesellschaft.) 31. Mai N ,. .om 26. Juni 1913. Den nachstehend aufgeführten Anderungen der Satzung der Deutschen Kolonialgesellschaft Pomona Diamanten-Gesellschaft, die in der Hauptversammlung vom 31. Mai 1913 beschlossen worden sind, ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden. § 16 erhält folgende Fassung: Von dem nach Absetzung der Unkosten, Abgaben, Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem Reservefonds der Gesellschaft zugeführt. Alsdann wird der Überschuß nach Abzug der vertraglich und satzungsgemäß jeweils festgesetzten Tantiemen gleichmäßig auf die Anteile verteilt, insoweit die Hauptwersammlung nicht beschließt, ihn zu außerordent- lichen Abschreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden. *) Val. „D. Kol. Bl.“ 1012, S. 752.