G 658 20 mungen zur Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 (Kol. Bl. 1902 S. 571), wo wegen unülbersichtlichen Geländes eine besondere Kleintriangulation mit Basismessung zu umständlich und kostspielig würde, durch Messung eines Umringpolygons, dessen Winkel mittels eines Theodoliten und dessen Seiten durch doppelte, gemittelte Längenmessung zu bestimmen sind. Jede Vermessung ist an ältere, bei dem Grundstücke selbst oder in seiner unmittelbaren Nähe gemachte Vermessungen, ins- besondere an ein etwa vorhandenes Polygonnetz anzuschließen. Die in Betracht kommenden Ver- messungsunterlagen werden auf Anfordern von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Wo das Polygonnetz nicht an ein älteres Netz angeschlossen werden kann, ist es in sich ab- zuschließen. Als Polygonpunkte können Grenzmale benutzt werden. Einzelne nach der Geländebildung geeignet liegende Punkte des Polygons sind zur Ermög- lichung eines Anschlusses an spätere Vermessungen unterirdisch durch Flaschenhälse und oberirdisch durch Zementsteine mit eingemeißeltem Kreuz oder eingelassenem Bolzen besonders sorgfältig zu ver- marken. Diese Punkte sind gemäß Abs. 3 der „Grundsätze“ in bezug auf in der Natur vorhandene markante Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden können, einzumessen. 2. Die Vermarkung der Grenzpunkte hat unterirdisch durch Glasscherben und oberirdisch durch Zementsteine so zu erfolgen, daß von einem zum andern Grenzpunkte gesichtet werden kann. Die eigentlichen Grenzlinien müssen im Urwald ausgeschlagen werden. 3. Werden die Grenzen durch natürliche Merkmale wie Wasserläufe, Gebirgskämme usw. dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den polygonometrisch bestimmten Endpunkten entweder durch Polygon= oder durch Kompaßmeßbandzug genau aufgenommen werden. Die einzelnen Strecken des koordinatorisch zu rechnenden Kompaßmeßbandzuges sollen möglichst 20 m, jedenfalls nicht mehr als 20 m Länge haben. 4. Die topographische Aufnahme beschränkt sich auf die Einmessung der Wege und Gewässer und der etwa vorhandenen wirtschaftlichen Anlagen, Häuser usw. mittels Tachymeter= oder Kompaß- meßbandzugverfahrens sowie auf skizzenhaftes Eintragen der Geländebildung. 5. Bei kleinen Grundstücken, deren Aufnahme durch koordinatorisches Linienmeßverfahren erfolgen kann, ist eine skizzenhafte Darstellung der Lage des Grundstücks zu seiner natürlichen Um- gebung und zu den benachbarten Besitzstücken beizufügen, falls kein Anschluß an eine frühere Ver- messung stattfindet. 6. Die Originale der in Blei zu führenden Feldbücher, Winkelregister, Routenaufnahmen, Vermessungshandrisse usw. sind dem Vermessungsbureau beim Gouvernement mit den Karten einzu- reichen. Sie werden nach Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Angaben des Vermessungs- protokolls und der Karten zurückgesandt. Eine genaue Beschreibung der Grenzen, des angewandten Vermessungsverfahrens mit Angabe der Zeit der Ausführung der Vermessung, der benutzten Instrumente und der erreichten Genauigkeit, der Koordinaten der Polygon= und Grenzpunkte, der Längen der Grenzlinien und der Größen der Brechungswinkel der geraden Grenzlinien, der Flächeninhalte, der Eigentümer und Grenznachbaren ist in doppelter Ausfertigung einzureichen (Vermessungsprotokoll). Ein Exemplar wird, nachdem die Übereinstimmung mit den übrigen Vermessungsschriften geprüft und bescheinigt worden ist, zurückgeschickt, das zweite Exemplar bleibt beim Vermessungs- bureau des Gouvernements. 7. Die örtliche Nachprüfung der Vermessungsarbeiten erfolgt durch den Vorstand des Ver- messungsbureaus oder im Auftrage des Gouvernements durch einen Gouvernementslandmesser. B8. Berechnungsarbeiten. 1. Die Orientierung des nach rechtwinkligen Koordinaten zu rechnenden Polygons erfolgt, sofern nicht eine genaue Azimutbestimmung gemacht wird, nach magnetisch Nord. Wenn die koordi- natorische Rechnung nicht an ältere Messungen angeschlossen wird, ist als Koordinatennullpunkt einer der besonders sorgfältig vermarkten Punkte des Umringpolygons zu wählen. 2. Die Flächeninhaltsberechnung hat doppelt, einmal nach rechtwinkligen Koordinaten oder unter Benutzung der Originalmessungszahlen sowie einmal zur Kontrolle der Rechnung und Kartie- rung auf graphischem Wege zu erfolgen. Der aus ersterer Berechnung ermittelte Flächeninhalt ist einzuhalten. 3. Die Unterlagen, welche zur Ermittelung des Flächeninhalts führen, sind dem Ver- messungsbureau beim Gouvernement ebenfalls zur Prüfung vorzulegen.