W 662 20 Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die Vermessungsverwaltung. Vom 12. Juni 1912. (Amtsblatt 1912, Nr. 14, S. 241 fl.) A. vorstand der Vermessungsverwaltung. § 1. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung (Vermessungsdirektor) ist Vorgesetzter sämt- licher Vermessungsbeamten in technischen Angelegenheiten und erteilt den Vermessungsämtern und Landmessern die technischen Vorschriften. § 2. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung revidiert persönlich die Vermessungsämter und prüft durch örtliche Nachmessungen die Arbeiten der Gouvernements-, wie der Gesellschafts= und Privatlandmesser. Anläßlich der Revision der Vermessungsämter hat er sich besonders mit der Prüfung der dort angefertigten Berechnungen und Karten (Urkarten sowie Ergänzungskarten mit nachgetragenen Fortschreibungen) zu beschäftigen. ber die vorgenommenen Revisionen sind dem Gouvernement Berichte zu erstatten, welche später zu den Mten der Vermessungsverwaltung genommen werden. § 3. Ferner gibt der Vorstand der Vermessungsverwaltung den Arbeitsplan den Trigono- metern an und kontrolliert die Ausführung desselben; auch hat er zu prüfen, ob von diesen die vom Kolonialamt erlassenen Bestimmungen eingehalten werden. Er hat ferner von allen Vermessungsbeamten und Privat= wie Gesellschaftslandmessern auch die Anwendung der für die einheitliche Koordinatenberechnung und Behandlung aufgestellten Regeln (ugl. Dienstanweisung, betreffend die trigonometrischen Vermessungen und Berechnungen vom 20. August 1904, Kol. Bl. Nr. 18 vom 1. September 1904, und „Wahl der Koordinatensysteme für Spezialvermessungen in Kolonisationsgebieten“, Zeitschrift für Vermessungswesen 1909, Heft 18 und 19), sowie die Beachtung der sonst noch zu dieser Dienstanweisung mit Genehmigung oder auf Veran- lassung des Gouvernements, bzw. des Reichs-Kolonialamtes herauskommenden Nachtragsbestimmungen zu verlangen. Insbesondere hat er auch, sowohl für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamtes geeignete Unterlagen zu umfangreichen Berechnungen und genaueren Kartenanfertigungen, als auch alle für die Verarbeitung im kartographischen Institut von Dietrich Reimer (Ernst Vohsen) geeigneten Unterlagen zu Karten, bei denen eine geringere Genauigkeit beansprucht wird, durch das Kaiserliche Gouvernement dem Reichs-Kolonialamt mit den nötigen Angaben über Entstehung und Verwendungs- zweck des Materials einzureichen. (Vgl. § 5.) 4. Der Vorstand der Vermessungsverwaltung ist außerdem Referent des Gouvernements für Vermessungsangelegenheiten. Als solcher hat er sich auch an der Bearbeitung der Farm= und Grundstückssachen (Verkäufe, Verpachtungen usw.) zu beteiligen. Von der Genehmigung der einzelnen Kaufverträge hat er den zuständigen Vermessungsämtern an jedem Monatsschlusse Mitteilung zu machen. 5. Im Bureau der Vermessungsverwaltung wird die Kartographie des ganzen Landes behandelt. Es werden Wegeverzeichnisse, Entfernungstabellen und Übersichtskarten angefertigt, für die die Aufnahmen aus allen Zweigen der Verwaltung einzureichen sind. Auch findet hier die Bearbeitung der Besitzstandkarte, sowie sämtlicher größeren Kartenwerke statt. (Vgl. § 3, Abs. 3.) §5 6. Die im Archiv der Vermessungsverwaltung niedergelegten Kartenkopien sind auf dem laufenden zu erhalten, und zwar nach den von den Vermessungsämtern eingereichten Pauszeichnungen, durch welche die Nachtragungen auf den Ergänzungskarten der Vermessungsämter bei jeder Form- veränderung der Vermessungsverwaltung bekannt gegeben werden müssen. Auch find die Grund- besitzrollen und Flurbücher immer Hand in Hand mit den Karten auf den neuesten Bestand zu bringen nach den Mitteilungen, die die Vermessungsämter der Vermessungsverwaltung zu machen haben. Die Einreichung dieser Fortschreibungsunterlagen an die Vermessungsverwaltung hat monat- lich zu erfolgen. § 7. Die Verzeichnisse über den Jahresbedarf an Inventarien für den Feld= und Bureau- gebrauch und ebenso die Schreibmaterialbestellung werden zum 1. Februar jedes Jahres von den Vermessungsämtern der Vermessungsverwaltung eingereicht und in der Weise bearbeitet, daß die Bestellungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel von hier aus gemacht, aber die einzelnen Gegenstände derselben direkt den betreffenden Vermessungsämtern zugeleitet werden. Die Verwaltung und Aufbewahrung der Inventarien zu Bureau= und Feldgebrauch findet bei den Vermessungsämtern