b663 2 nach den Sonderbestimmungen über die Verwaltung der Inventarien und Materialien statt. Eine Zusammenstellung der Inventarienverzeichnisse bei den Vermessungsämtern hat die Vermessungs- verwaltung aufzustellen und auf dem laufenden zu halten. § 8. Die vierteljährlich einzureichenden Reisekostenberechnungen der landmesser werden durch die Vermessungsämter auf ihre Richtigkeit bescheinigt und durch den Vorstand der Vermessungs- verwaltung geprüft, festgestellt und zur Zahlung angewiesen. §5 9. Dem Vorstand der Vermessungsverwaltung wird die Befugnis übertragen, die für seinen Verwaltungszweig durch den Etat und den Verwendungsplan bereitgestellten Mittel zur Instandhaltung und Ergänzung der technischen Ausrüstungen, Bureaubedarf und für farbige Hilfs- kräfte nach Maßgabe des Verwendungsplanes in der Weise unter eigener Verantwortung zu be- wirtschaften, daß Beschaffungen usw. in jedem Falle selbständig in die Wege geleitet werden können. Der Finanzverwaltung bleibt (außer den mit der Zahlung und Verrechnung verbundenen Geschäften) die Kontrolle über die Einhaltung der durch den Etat bzw. durch den Verwendungsplan gezogenen Grenzen vorbehalten. Ihren Etatsvoranschlag hat die Vermessungsverwaltung terminmäßig dem Gouvernement vorzulegen. Die Bearbeitung desselben erfolgt auf Grund der von den Vermessungsämtern einzu- reichenden Unterlagen. §5 10. Das Archiv enthält die auf den Vermessungsämtern von den Urkarten der An- siedlungen und Farmen abgezeichneten Kartenkopien, und zwar die der Ansiedlungen und Klein- siedlungen auf Whatman, die der Farmen auf Pausleinwand. An Katasterbüchern besitzt das Archiv Flurbücher und Grundbesitzrollen, d. h. die sogenannten Vermessungsregister in Abschrift, während die Urschrift sich auf den Vermessungsämtern befindet (vgl. 8 29). An anderen Büchern wird bei der Vermessungsverwaltung ein Archivbuch für jeden Bezirk geführt, das a) die allgemeinen Vermessungswerke des Bezirks, b) die Vermessungswerke der Ansiedlungen und Farmen enthält. Außerdem sind an sonstigen Verzeichnissen dort noch vorhanden: a) ein Verzeichnis der verkauften Farmen, b) ein Verzeichnis der vermessenen Farmen, J) ein Verzeichnis der Verwaltungsbezirke, Flurbuchbezirke und Flureinteilung nebst Einteilung karte. B. Dermessungsämter. § 11. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Vermessungsamtes ist der Vorstand der Kaiserlichen Vermessungsverwaltung (Vermessungsdirektor). 1. Der Vermessungsamtsvorstand. 5 12. Dem Vorstand des Vermessungsamtes sind die Landmesser und Meßgehilfen seines Bezirks sowie die Bureaubeamten des Vermessungsamtes unterstellt. Er hat die häuslichen wie örtlichen Arbeiten zu leiten und zu beaufsichtigen und ist für deren Ausführung entsprechend der Anweisung vom 6. Juni 1912 verantwortlich. §5 13. Die gegen Tagelohn zu beschäftigenden Meßgehilfen werden vorbehaltlich der Genehmigung des Gouvernements vom Vermessungsamtsvorstand für die Landmesser angenommen. Die Reisekosten= und Tagegelderliquidationen der ihm untergeordneten Beamten hat der Vermessungs- amtsvorstand durchzusehen und mit ihnen nach § 8 zu verfahren. 5 14. Die technische Durchprüfung sämtlicher auf dem Vermessungsamt angefertigten Arbeiten hat durch den Vermessungsamtsvorstand selbst zu erfolgen. §5WZ 15. Halbjährlich am 1. April und 1. Oktober muß der Vorstand des Vermessungsamtes dem Vorstand der Vermessungsverwaltung einen Arbeitsplan einreichen, aus dem zu ersehen ist, in welcher Weise er die Vermessungsarbeiten seines Bezirks zu fördern gedenkt. § 16. Die ständigen örtlichen Revisionen der Landmesser finden durch den Vorstand der Vermessungsverwaltung statt. Sobald der Vermessungsamtsvorstand Bedenken gegen die Arbeiten eines Landmessers hat, hat er denselben örtlich zu revidieren und über das Ergebnis einer derartigen Revision der Vermessungsverwaltung zu berichten. 17. Der Vermessungsamtsvorstand hat, unbeschadet seiner Bureauarbeiten, Feldarbeiten an seinem Amtssitz und in der Nähe desselben auszuführen.