G 682 20 an den südwestofrilanischen Landesfiskus eine Wobe von 5 v. ges Wertes zu zahlen. Nach § 10 der Verordnun über ceen Geschästspetrieb der dianauten regie vom 26. t die Regie diese Abgabe für Rechnung der Förderer zinzuhehahte und an das Reichs-Kolonialamt zu zahlen. biernach sind der Klägerin für die Zeit vom 22. 1909 bis zum 31. Januar 1911 von dem Erlöse der von ihr an die Regie abgelieferten Diamanten insgesamt 301 686,35.4 gekürzt und an den Beklagten abgeführt worden. Die Klägerin ist der Meinung, daß der Anspruch des Be- klagten nur auf den Vertrag vom 26. März 1909 gestützt werden könne, daß aber der Vertrag für sie unverbindlich sei; sie sei nicht gehörig vertreten ge- wesen, habe ihn auch nicht gmehmigee auch sei er er- zwungen. Sie hat mit dem Antrage Klage erhoben, den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetra beirages v0 von 10 000 .% nebst 4 v Zonen seit dem 22. Mai 1909 zu verurteilen. lage ist indessen dem Antrage des Beklagten entshechen vom Landgericht abgewiesen, gegen dessen Urteil sie Berufung eingelegt hat. Aus den Entscheidungsgründen: Die Berufung ist form= und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. 1. Der Vorderrichter hat den Rückerstattungs- anspruch der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, daß die Reichskanzlerverordnung vom 25. Mai 1909, betreffend den Geschäftsbetrieb der iaee des südwestafrikanischen Schupgebiets, im § 10 die Bestimmung der Abgabepflicht der Kägerar ente halte. Die Begründung der Berufung geht zunächst dahin, daß der Reichskanzler überhaupt nicht befugt sei, als Gesetzgeber Steuergesetze für die Schutzgebiete zu erlassen DcIn kann nicht beigetreten werden. des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 r K Kaiser die Schusgewalt in den deutschen Schutzgebieten im Namen des Reichs aus. Diese Schutzgewalt umfaßt das wecht der Gesetzgebung auf allen Gebieten der Staatstätigkeit, soweit solche nicht durch die weiteren Bestimmungen des Schutzgebiets- gesetzes ausgenommen oder beschränkt sind. Zu diesen ausgenommenen oder beschränkten Gebieten gehört nicht die Regelung der Finanzen Dem Reichskanzler ist im § 15 Abs. 1 des Schutz- gebietsgesetzes zunächst das Recht erteilt, die zur Aus- führung des Schubgebietsgesetes rrerderlichen Anord- nungen zu erlassen. Der Absatz 2 des § 15 des Schutz- gebietsgesetzes gibt ihm aber weiter die Befugnis, für die Schutzgebiete oder für einzelne Teile derselben polizeiliche oder sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Strafen anzudrohen.. Nach Ansicht der Klä- gerin fällt unter den Begriff sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften“ nicht das Steuerverordnungs- recht, welches dem Kaiser allein zustehe. Dieser In- sicht ist nicht beizutreten. Zunächst enthält Absatz 2 des § 15 völlig selbständige Bestimmungen, die nicht nur in Verbindung mit Absatz 1 zu betrachten sind. Dies geigt die Fassung des Absatz 3 § 15, der eine unzweideurige Scheidung zwischen den auf Grund des satzt 1 erlassenen sfheek ngbefstemmanen und den auf Grund des Absatz 2 ergangenen Verordnungen macht. Es kann ferner bei der Vorschrift des Absatz 2 des § 15, nach der der Reichskanzler befugt ist, für die Schuw gebiete polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen, nicht dessen Be- fugnis gemeint sein, seinen nachgeordneten. PSehörden Verwaltungsvorschriften zu ert Den e Be- fugnis steht ihm als Behörde iblverndli sie bedurfte also keiner besonderen Erwähnung im Schutz- z5 gebietsgese#. Schiet sich also hieraus mit Notwendig- keit, daß § 15 Absatz 2 dem Reichskanzler ein mit dem des Kaisers bonknirierendes Recht zum Erlaß von Ver- ordnungen mit Gesetzeskraft hat Gerlihen weln so besteht auch ferner kein Bedenken, daß dieses Gesetz- gebungsrecht in der Form von Vererbnungen das Gebiet der gesamten Verwaltung im weitesten Sinne, also auch das Gebiet des Steuerwesens ergreifen sollte. Denn unter polizeilichen Vorschriften sind nicht etwa nur solche Lemeint, die sich auf das Gebiet der olizei in engerem Sinne, snch sspens die Sicher- heitspolizei beschränter, so daß d ie Worte „polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende“ zusammen das Gebiet der inneren Verwaltung umfaßten. Das ergibt die Entstehungsgeschichte des § 15 Schutzgebietsgesetzes. Der § 8 Absatz 2 des Schutz- gebietsgesetzes vom April 1886 sprach nur von „polizeilichen“ Vorschriften, weil damit im Anschluß an die Ausdrucksweise des preußischen Verwaltungs- rechts das ganze Gebiet der inneren Verwaltung ge- deckt erschien. Bei der Beratung des Entwurfs zum Gesetz vom 15. März 1888 erschien der Ausdruck „poli- zeilich“ in dieser Bedentung noch zu eng. Es wurde deshalb im § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes, dem der 5 Absatz 2 des Gestoes vom 25. Juli 1900 ent- Hricht, der Zusatz „und sonstige die Verwallung be- treffende Vorschriften“ gemacht. Dies zeigt, daß der Begriff „Verwaltung“ hier im weitesten Sinn der Ausübung der Staatstätigkeit gemeint ist. Es sind deshalb unter den „Vorschriften“ des § 15 Absat 2 alle Verordnungen am allen Gebieten der Staats- tätigkeit einschließlich des Finanzwesens zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich im Suspebietsgeieg aus- genommen sind. eben dem Kai also de Reichskanzler ein Eesepgebungsrecht“ in den Schutz- gebieten auf dem — hier allein interessierenden — Gebiet der Stenern und Zölle. Dem entspricht auch die langjährige in diesem Sinne gehandhabte und un- widersprochen gebliebene Übung der Steuergesetzgebung in den Schutgebie Für den weeten da- gont aber noch fol- ende Erwägung in Betr auf Gumd der # 1 ff. des 4un rachten Slafien Kaiserliche Vergverordnmung für Deutsch-Südwestafrika vom 8. August 1905 setzt im § 64 eine allgemeine Förde- rungsabgabe von 2 v. H. des Werres der geförderten Minlerml#n (5 10) fest. Im § 96 Ziffer 5 daselbst ist sodann dem Reichskanz er dieErniachtigiiiig—erteilt diese Förderungsabgabe zu erhöhen. Aus dieser Be- stimmung des § 96 der Kaiserlichen Bergverordnung folgt die Befugnis des Reichskanzlers, auf dem Gebiet des Bergwesens hinsichtlich der Förderabgabe bei Edel· steinen Anordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen. Die Entscheidung des Vorderrichters, daß die Klägerin auf Grund der iöffentlich-rechtlichen stime mung des § 10 Ziffer 3 der Reichskanzlerverordnung vom 25. Mai 1 zur Zahlung der Förderabgabe von 5 v. 8 verpflichtet ist, ist somit zutreffend. 2. Die Ansicht der Klägerin, daß die Reichskanzler- verordnung auf einem Irrtum beruhe, ist aber auch ungutreffend, die Klägerin war vielmehr in aht 14 schon auf Grund des Vertrages vom 206. zu der Zahlung der Förderabgabe Wm 16 hat gegen die „nnahe einer solchen Verpflichtung eingewendet, daß die Vollmacht vom 12. März 1909, die auf 4 ze. wa die- Sausgestellt ist, nicht ordnungs- mäßig sei, weil der Sekretär Gr. sie nicht mitaus- gestellt habe. Einer Beweiserhebung darüber, ob der Sekretär der Gesellschaft auf Grund der Statuten oder des englischen Rechts bei der Bollmachtserteilung formell mitwirken mußte, bedurfte es nicht.