W 683 20 Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gesamt- ergebnisses der Verhandlung die Überzeugung ge- wonnen, daß der ag nicht nur, wie der Beklagte ausgeführt hat, boan sämgeichen. vertretungsberechtigten Personen der Klägerin mit Einschluß des Sekretärs Gr. wachträglich genehmigt, sondern daß dieser letztere auch mit der von den Nebenintervenienten er- teilten Vollmacht einverstanden gewesen ist. Nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe des Beklagten war den Interessenten der Förderung und Verwertung der südwestafrikanischen Diamanten schon Ende des Jahres 1908 bekannt geworden, daß das fechtKorenkan eine Organisation des Diamanten- handels beabsichtige. Am 22. Dezember 1908 baten die Interessenten desbalb durch den Börsenverein in Lüderitzbucht telegraphisch um Gehör und sandten auf Zusage „vier Vertreter der Diamantfelderbesitzer“ nach Deutschland, die am 6. Februar 1909 in Berlin eintrafen. Inzwischen war e Kaiserliche Verordnung vom 16. Jannar 1909, betreffend den Handel mit südwest- afrikanischen # bertrei.e ergangen, durch deren § 4 dem Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) die zur Aus- führung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen übertragen war. Auf Verlangen des Reichs-Kolonialamts führten die vier Vertreter den Nachweis ihrer Legitimation Arch geschaffung der notariellen Vollmacht vom ärz 1 In welcher Richtung sich die Verhandlungen zwischen dem Reichs-Kolonialamt und den vier Ver- tretern bewegten, ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des Vertrages vom 26. März 1909, sondern auch aus dem Briefe des Rechtsanwalts R. vom 3. März 1909, in dem von einer Eingabe der Interessenten vom 19. Februar 1909, betrohhend die Wünsche auf Aus- dehnung und Abgrenzung der Diamanten-Schürf= und Abbaufelder, die Rede ist und in dem die Bereitwillig- keit erklärt wird, auf das Verlangen einer bestimmten 10 prozentigen Förderungsabgaße einzugehen. Wenn man erwägt, daß die Klägerin nach ihrer eigenen Angabe damit gerechnet hat, daß die Macht- mittel der Regierung in dem Schutzgebiet, in dem die Kaiserliche Verordnung Gesetzeskraft habe, unbegrenzte eien, und wenn man berücksichtigt, daß Rechtsanwalt R., einer jener vier Vertreter, zunach der Angabe der Nebenintervenienten der Syndikus der Klägerin war, uo wird man nicht zweifeln durfen, daß alle Vertreter der Klägerin, auch Gr der weitgehenden Er- mächtigung für R. und seine drei Mitvertreter, die Interessenten „in allen Angelegenheiten, betreffend ürfen, Bergbau und Diamantenverwertung zu ver- treten, alle Rechtsgeschäfte abzuschließen, bindende Er- klärungen abzugeben“, von vornherein in allen Stücken einverstanden waren. Die durch die plötzlichen, wertvollen Diamanten- funde in Südwestafrika im Jahre 1908 entstandene Unsicherheit der bergrechtlichen Verhältnisse mußte es nicht nur den Interessenten, sondern auch der Reichs- Kolonialverwaltung wichtig und zweckmäßig erscheinen lassen, möglichst im gegenseitigen Einverständnis und Mmöglichst schnel Klarheit und Sicherheit zu schaffen. Die Verhältnisse bedingten es auch, daß die Inter- essenten nicht einzeln, sondern nur durch einen Aus- schuß zu Gehör kommen und die erforderlichen Ab- machungen treffen konnten. ie mußten also im Interesse, Eeolgrricher Ab- wicklung mit weitgehender Voll ausgestattet werden. Die Annahme nterlieger 4 keinem denken, daß auch die Klägerin mit der Erteilung der weitgehenden Vollmacht vom 12. März 1909 von vorn- herein einverstanden gewesen ist. Wenn die Neben- intervenienten behaupten, sie hätten Herrn R. aus- drücklich darauf hingewiesen, daß er ohne Anhörung des Gesamtdirektoriums der Klägerin keinerlei Zah- lungen, welcher Art sie auch seien, bewilligen dürfe, so steht das mit dem Inhalt der von ihnen mitunter- zeichneten Vollmachtsurkunde vom 12. März 1909 im Widerfpruch. D ei Ubersendung der Urkunde an R. jenes früheren nbeide Hinweises Erwähnung geschehen sei, haben die Nebenintervenienten und die Klägerin nicht behauptet. Jener Hinweis würde auch der Annahme nicht entgegenstehen, daß mit Rücksicht auf die dargestellte Sa chüage das Gesamtdirektorium der Klägerin und die Nebenintervenienten demnächst die Erteilung der weitgehenden Vollmachten, wie sie die Urkunden vom 12. März enthielten, für richtig und notwendig ge- halten hätten. Das Berufungsgericht har aber, wie bereits er- wähnt, auch keinen Zweifel daran, daß die Klägerin den Vertrag nachträglich genehmigt hat. Eine ausdriickliche Genehmigung erblickte das Gericht in dem durch das Generalkonsulat in Kapstadt übermittelten Telegramm, welches auf Bitte des stellvertretenden irektors der Klägerin am 26. Mris 1909 abgesandt wurde und dessen Absendung nach dem Telegramm desselben Generalkonsulats vom 25. Oktober 1910 auf einem Beschluß des zuständigen Vertretungsorgans der Klägerin beruhte. In diesem Telegramm bringt die Klägerin zum Ausdruck, daß sie sich zum Vertrags- schluß zwar nicht verpflichtet fühlt, daß sie aber, um die Arbeit der anderen Gesellschaften nicht zu behindern, die Unterschrift ihrer Lüderitzbuchter Unterhändler be- stätigt und daß die Direktoren später mit Herrn Dern- burg verhandeln werden. Die Klägerin ist nun der Insicht, daß die Worte „will confirm“ in dem Sinne nach englischem Sprachgebrauch gemeint seien, daß sie bedeuten, die Klägerin werde in der Zukunft be- stätigen. Diese Auslegung ist mit Rücksicht auf den Vordersatz „um die Arbeit der anderen Gesellschaften nicht zu behindern“ nicht richtig, da diese Worte sonst widersinnig wären. Denn nur durch sofortige Ge- nehmigung trat die ungehinderte Arbeit der anderen Gesellschaften ein. Die Auslegung der Klägerin ist auch mit Rücksicht auf den weiteren Satz Gund die Direktoren werden später mit Herrn Dernburg ver- handeln nicht richtig. Bei ihrer Auslequng würde Wort „später“ überflüssig sein, da sow amigorn. als Verhandlung später esollgen“ sollten. Aus dem rusat „später“ bei der Perhaudlung ergibt sich e. daß die Worte „will eonfirm in der ich gerade- gebraucht sind. Die Klägerin behauptet ferner, daß dieses Telegramm nur an den Staats- sekretär Vörnburg nicht an das Reichs-Kolonialamt gerichtet sei und nur einc vorläufige Privatnotiz für diesen habe bedeuten sollen. Staatssekretär Dernburg war aber mit dieser Angelegenheit nur in seiner Eigen- Lhant als derzeitiger Leiter des Reichs-Kolonialamts allinen weiteren Anhalt für die Genehmigung bietet der von der Klägerin nicht bestrittene Briefwechsel, der zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Deutschen Diamantengesellschaft m. b. H. stattgefunden hat. Dieser Briefwechsel ergibt, daß die Klägerin damals schon das Entgegenkommen ihrer Verteeter gegen das Reichs- Kolonialamt, wie es i 1 Vertrag vom 26. März 1909 zum Lieeseia kbern war: für zu weit- gehend hielt. Man versuchte, aus dem Statut der Ge- sellschaft ein Banwern gegen t Degmimatior der- jenigen herzuleiten, die namens der Gesellschaft die