GV 684 20 Vollmacht vom 12. Mrz 10%“ verlantbart hatten (Briefe vom 22. April 1909). Deutsche Kolonial= gesellschaft und die Diamantengessschart, die am Ver- trage beteiligt und daran interessiert waren, daß möglichst alle Diamanteninteressenten dem Vertrage beitraten, bemühten sich, die Klägerin am Vertrage festzuhalten und erhielten nun ihrerseits von dem in Berlin anwesenden Syndikus der lagern Rechn anwalt dn aus Kapstadt, die Mitteilung, daß e 28. April 1909 folgendes Telegramm Lhaklen habe: „CGr. instructs, Colmanskop copfirmed signuture Contract, cabled throngh Consulate.“ Danach also hatte der Sekretär Gr. mitgeteilt, daß die „Colmanskop“ die Vertrags unterschrift ge- nehmigt habe, und daß durch das Konsulat gekabelt sei. Dr. Fr. setzte auf Befragen hinzu, daß seiner Auf- fassung nach das Telegramm an das Reichs-Kolonial- amt gerichtet sei. Es war also kisenih das oben erwähnte Telegramm vom 20. April 1909 gemeint, befsen Auslegung hierdurch eine direkte Bestätigung er t Rücksicht auf diese Genehmigung des Ver- mageh würde es sich erübrigen, auf die weiteren, von der Klägerin gegen das Verhalten der Unterhändler gemachten Einwendungen einzugehen, nämlich daß sie nur gemeinschaftlich hütten handeln dürfen und nicht befugt gewesen seien, sich untereinander Untervoll= machten zu erteilen. Es mag aber darauf hingewiesen werden, daß diese Einwendungen auch an sich un- begründet sind. Der Inhalt der Vollmacht enthält keinerlei Beschränkung dahingehend, daß die vier Unter- händler nur gemeinschaftlich, und zwar alle vier gleich- zeitig hätten handeln und sich nicht gegenseitig Unter- vollmachten bätten erteilen dürfen. Zudem sind die beiden Bevollmächtigten Dr. R. und H., die sich bei Unterzeichnung des Vertrages vom 26. März 1900 hatten vertreten lassen, dem Vertrage am 3. Juli 1909 in Lüderitbucht zu erichtlichem Wololl beigetreten. Die Behauptung, d da damals die Vollmacht nicht mehr wirksam, insbesondere ihnen entzogen gewesen sei, ist Lr. nach §§ 171, 172 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzuches unerheblich, weil nicht behauptet ist, daß die Ver- tretungsmacht dem Reichs-Kolonialamt gegenüber widerrufen worden sei Die Klägerin hat ferner den Einwand erhoben, daß der Vertrag, da die Abgabe von ihr ohne Gegen- leistung bewilligt sei, als reines Schenkungsversprechen wegen Formmangels michtig sei. Dieser Einwand ist unbeach Durch den Inhalt des Vertrages wird die Voraussetzung einer Schenkung gemäß *# 516 Bürgerlichen Gesetzbuches, näm b Teile über die Unentgeltlichleit der zu einig sind, ausgeschlossen. Zudem würde der Formmangel auch durch die Erklärung zu gerichtlichem Protokoll vom B und 10. Juli 1909 geheilt sein. Die Klägerin hat ihren Nckerstattungsansprch weiter damit begründet, daß der Ver wegen Miß verhältnis von Leistung und Gegemreisutg auf Grund des § 138 Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig sei. Die Klägerin hat in keiner Weise dargetan und es ist nicht ersichtlich, worin der Mißbrauch einer Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit oder ein erstoß gegen die guten Sitten zu erblicken ist. Mangels dieser gesetlichen Voraussetzung der Nichtigkeit aus *5 138 B Börgerlichen Gesetzbuches ist auch dieser Ein- wand hinfälli Dangelbe gilt von dem letzten Einwand der Klägerin, daß der Vertrag als Vergleich nach § 779 Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam sei, weil die vor- ansgesettte Unsicherheit Se.r tatsächlichen Verhöältnisse nicht vorgelegen habe. fehlt hier jeder Nachweis der gesetzlichen abegne daß ein nach dem In- halt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Mithin sind alle von der Klägerin gegen die Gültigkeit des Vertrages vom 26. März 1909 erhobenen Einwendungen hinfällig und sie ist auf Grund des Absatz 2 dieses Vertrages verpflichtet, die von der D nösah, die zugunsten des Veklagten gemachten Abgabenabzüge zu dulden daher die Be- rufung der Klägerin danenuweisen“ ----- Auszugausdesnllktelldesnetchsgeklchte(7.lellsenat)vorn6.1unl1913. Der Sachverhalt ist derselbe wie in Nr. 19. Gegen das Urteil des Kammergerichts hat die Klägerin Re- vision eingelegt, die aus folgenden Eutscheidungs- gründen zurückgewiesen ist: Der Berufungsrichter hält den Anspruch des Be- klagten auf die ihm zugegangenen Abgabenbeträge aus doppeltem Grunde für gerechtfertigt und darum das Verlangen der Klägerin auf Erstattung für nicht ge- rechtfertigt. Einmal beruhe die Abgabenpflicht auf einer rechtsgültigen Verordnung des Reichskanzlers, nämlich auf der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie vom 25. Mai 1909, und sodann auf dem Vertrage vom 26. März 1909, dessen Rechts- wirksamkeit von der Klägerin zu Unrecht bestritten werde. Erweist sich die letztere Annahme des Be- rufungerichters als zutreffend und waren die streitigen Summen schon aus dem Vertrage geschuldet, so bedarf die Frage keiner weiteren Erörterung, ob der #nspruch des Beklagten auch auf einen einseitigen gesetzgeberischen Akt der obersten Reichsbehörde gestützt werden kann. Die Klägerin hatte gegen den Vertrag in erster Reihe geltend gemacht, daß sie bei dessen Abschluß nicht gehörig vertreten gewesen sei und daß sie ihn auch nicht binterher genehmigt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bemängelungen-der Klä- germn nach jener Richtung vom Berufungsrichter mit echt für nicht durchschlagend erklärt sind. Jedenfalls hat der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Klägerin den Vertrag genehmigt habe. Diese Feststellung beruht im wesemlichen auf der Auslegung des Telegramms vom 26. April 1909, das an den Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts als die bei dem Vertragsschluß tätig gewesene amtliche Stelle ge- richtet ist und unstreitig auf einem Beschluß der gesetz- mäßigen Vertretung der Klägerin beruht. Der Be- rufungsrichter erblickt in dem in englischer Sprache ““ Telegramm die Mitteilung der Klägerin, sic sich zum Vertragsabschluß zwar nicht ver- unkhier fühle, daß sie aber, um die Arbeit der anderen Gesellschaften nicht zu behindern, die Unterschrift ihrer Lüderitzbuchter Unterhändler — die als ihre Vertreter bwei der Abfassung des Vertrages ausfgetreten waren — bestätige und daß die Direltoren später mit Herrn Dernburg verhandeln würden. Die Revision ist der Meinung, daß sich diese Auslegung mit dem klaren Wortlaut der Urkunde in Widerspruch setze; = willconfirm sei, wie dies auch in der Berufungsinstanz nach dem Beschluß über die Berichtigung des Tatbestandes be- tont worden sei, die englische #nterform und bedeute,