725 20 Sberbstkurfus des Instituts für Schiffs- und Tropenkrankheiten in Hamburg. Im Institut für Schiffs= und Tropen- krankheiten in Hamburg findet vom 6. Ok- tober bis 13. Dezember d. Is. der Herbst- kursus statt. Die Vorträge und Vorlesungen werden inhaltlich dieselben sein wie im vorjährigen Herbstkursus.') Es ist beabsichtigt, mit diesem Kursus auch eine Unterweisung in der „Lymphe-- bereitung in den Tropen“ zu verbinden. le Gerichtsorganisation in Franz3ösisch-K#quatorial- afrika.**) Die Gerichtsbarkeit in den das General-Gou- vernement von Franzöfisch-Aquatorialafrika bil- denden französischen Kolonien war zuletzt durch ein Dekret vom 12. Mai 1910 neu geregelt worden. Die praktischen Erfahrungen haben abermals zu Abänderungen gewisser den Justizdienst in Aqua= torialafrika regelnden Bestimmungen geführt. In seiner neuen Fassung ist das Dekret unter dem 16. April 1913 erlassen. (Journal Officiel de la République Française vom 25. April 1913, S. 3578ff.) Bezweckt ist vor allem durch die abermalige Revision der Bestimmungen, das zivil= und straf- prozessuale Verfahren den Prinzipien, die im Mutterlande Geltung haben, mehr zu nähern, binsichtlich der Eingeborenengerichtsbarkeit dem General-Gouverneur größere Freiheit bei der Ein- setzung von Gerichtshöfen in den einzelnen Ver- waltungsbezirken zu gewähren und schließlich, die Befugnisse der Bestätigungsgerichtshöfe genauer festzulegen. In diesem Sinne sind die Friedensrichter mit erweiterter Zuständigkeit an den Hauptorten Brazzaville, Libreville und Bangui durch etribunaux de premieère instance: mit gleicher sachlicher Zuständigkeit ersetzt worden. Das Frie- densgericht in Madingon ist aufgehoben, die in Loango und Quesso find mit neu geregelter Besetzung bestehen geblieben, das in N'’djols ist nach Cap-Lopez verlegt worden. Diese etri- bunauxe werden in Libreville und Bangui mit einem Richter als Vorsitzendem, einem Staats- anwalt, einem Ergänzungsrichter und einem Ge- richtsschreiber besetzt. In Brazzaville wird das Amt der Staatsanwaltschaft durch einen Vertreter des General-Staatsanwalts ausgeübt. Die Er- gänzungsrichter haben die Befugnis zur Vertretung sowohl des vorsitzenden Richters als auch des Staatsanwalts. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 20, S. 1022 f. „D. Kol. Bl.- 1913, Nr. 8, S. 880f. ) Vgl. *““) Val. Untersuchung und Urteilsfindung liegen nicht mehr in einer Hand. Neu ist ferner die Be- fugnis des General-Gouverneurs, auf Antrag des General-Staatsanwalts die Verwaltungsbeamten und Bezirksvorsteher für die Aburteilung von Zuchtpolizeisachen für zuständig zu erklären. Für die Eingeborenen können an allen Haupt- plätzen der Nebenbezirke durch den General-Gou- verneur neue Eingeborenengerichtshöfe unter dem Vorsitze des betreffenden Verwaltungsbeamten oder Offiziers mit gleicher Zuständigkeit und Besetzung errichtet werden, wie sie für die schon bestehenden Eingeborenengerichte vorgesehen waren. Außer auf Todesstrafe, Gefängnis= und Geldstrafe dürfen die Eingeborenengerichte neuerdings in Strassachen auch auf Untersagung des Aufenthalts erkennen. Die Mehrzahl der sonstigen Abweichungen des Dekrets von den Bestimmungen des Dekrets vom 12. Mai 1910 sind Modifkkationen, die infolge der Umwandlung der Gerichtshöfe notwendig wurden. erwelterung der Migerischen Sisenbahnen. Nach britischen Zeitungsberichten soll der Ge- neraldirektor der nigerischen Eisenbahnen, Herr J. Eaglesome, nach London berufen sein, um mit den dortigen Behörden über die Einzelheiten einer neuen wichtigen Eisenbahnverbindung zu beraten, die in Nigerien erbaut werden soll. Es handelt sich um eine etwa bei Bonny an der Südküste entspringende, Zentralnigerien von Süd nach Nord durchquerende Hauptbahn in Kapspur, die den Benuefluß auf einer großen Brücke über- schreiten, in Nordnigerien etwa bei Bukeru An- schluß an die Bahn des Zinngebiets von Bautschi suchen und auch an die Bahn Baro—Kano anschließen soll. Die Bahn soll etwa 650 bis 700 km lang werden und drei Jahre Bauzeit erfordern. Sie soll reichbevölkerte Gebiete auf- schließen und stellenweise sehr hügeliges Gelände durchschneiden. Sie soll wahrscheinlich auch mittels einer Zweigbahn die Kohlenfelder von Udi, östlich von Onitscha (am Niger), erschließen, denen eine erhebliche Bedeutung beigemessen wird. Bei der außerordentlich raschen Entwicklung der Eisen- bahnen in der reichen Kolonie Nigerien darf man annehmen, daß der in Rede stehende Plan bald seiner Verwirklichung entgegengeführt werden wird. Die Ausbeutung der angeblich sehr wertvollen Kohlenfelder von Udi würde auch für unsere Westafrikanischen Schutzgebiete von besonderer Be- deutung sein. F. B.